Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 1983 durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander A wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143
zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsaachen Wien vom 6. Juli 1983, GZ 20 c Vr 4338/83-23, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Anhörung der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Barki sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser - zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde Alexander A des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt, weil er am 13. April 1983 in Wien der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe 9.300 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er gegen Anton B und Walter C (im Urteil unrichtig: D) eine Gaspistole richtete und sie zur Herausgabe von Geld aufforderte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 345 Abs 1 Z 4, 5, 6 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Tatumstände, die den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 4) bilden sollen, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen; insoweit läßt sie daher eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen (§§ 344, 285 Abs 1 StPO).
Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung eines Zeugen sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, soweit er sie (primär) zum Beweis dafür gestellt hatte, daß er sich zur Tatzeit auf Grund von Suchtgiftentzugserscheinungen in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befunden habe (S 141, 151). Im Zusammenhang damit bemängelt er auch (Z 6) das Unterbleiben einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB). Weder der eine noch der andere solcherart geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt vor.
Irgendwelche Umstände, durch die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit hätten entstehen können (§ 134 StPO), sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Weder seine eigene Verantwortung (S 58-60, 94 f., 131, 135, 137) noch die Angaben der überfallenen Postbeamten (S 24 f., 30, 139 f.) oder seiner früheren Lebensgefährtin, bei der er sich unmittelbar nach der Tat etwa fünf Stunden lang aufhielt, ohne Suchtgift zu konsumieren (S 49, 143 f., 146), noch sonstige Beweisergebnisse bieten einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß er infolge der von ihm behaupteten Entzugserscheinungen, derentwegen er sich zur Tat entschloß, außerstande gewesen sein könnte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Dementsprechend war eine - selbst in der Beschwerde bloß ohne jede Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse reklamierte - Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit tatsächlich nicht indiziert, und auch die begehrte Beweisaufnahme ist zu Recht abgelehnt worden, weil sie auf die Durchführung eines reinen Erkundungsbeweises abzielte (S 151 f.).
In Ansehung des Ausspruchs, daß er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübt habe, sowie der darauf beruhenden Verbrechensqualifikation nach § 143 (zweiter Fall) StGB rügt der Beschwerdeführer die Nichtaufnahme einer (von ihm beantragten) Eventualfrage nach einfachem, also ohne Verwendung einer Waffe begangenem Raub (§ 142 Abs 1 StGB) ins Fragenschema (Z 6), die seiner Ansicht nach deshalb geboten gewesen wäre, weil die Gaspistole, die er beim Raub benützte, nicht geladen war; aus demselben Grund macht er einen Subsumtionsfehler bei der rechtlichen Beurteilung der Tat (Z 12) geltend. Beides indessen zu Unrecht. Denn abgesehen davon, daß die Geschwornen auf Grund der ihnen erteilten (allgemeinen) Rechtsbelehrung ohne weiteres in der Lage gewesen wären (§ 330 Abs 2 StPO), die Hauptfrage unter Ausklammerung des bekämpften qualifikationsbegründenden Ausspruchs durch einen einschränkenden Beisatz ('Ja, aber ohne Verwendung einer Waffe') zu beantworten (vgl EvBl 1983/95 ua), ändert der vom Angeklagten ins Treffen geführte Umstand, daß die Gaspistole bei der Tatbegehung ungeladen war, nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl EvBl 1978/175 = verst. Senat, ÖJZ-LSK 1978/80 uam), auf deren Begründung verwiesen werden kann, nichts daran, daß der Raub infolge ihrer Benützung 'unter Verwendung einer Waffe verübt' (§ 143 zweiter Fall StGB) wurde, sodaß die gewünschte Eventualfrage in Wahrheit (ohnehin) gar nicht indiziert war.
Folgerichtig geht auch die Rechtsrüge fehl, die im übrigen zudem einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt, weil die (nach den Verfahrensergebnissen gleichwohl gerechtfertigte) Tatsachenannahme, daß die Gaspistole bei der Ausführung des Raubes ungeladen war, im Wahrspruch keinen Niederschlag findet, materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe aber nur durch einen Vergleich des im Verdikt als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz dargetan werden können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es seine einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, sein Geständnis hingegen als mildernd. Seiner Berufung, mit welcher er eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, erweist sich ebenfalls als unberechtigt.
Entgegen dem Berufungsvorbringen ergeben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte zur Tatzeit zufolge seiner (von ihm glaubhaft als Tatmotiv bezeichneten) Entzugserscheinungen an nennenswerten oder gar starken Schmerzen gelitten hätte; hat er doch während seines etwa fünfstündigen Aufenthalts bei seiner früheren Lebensgefährtin unmittelbar nach der Tat trotz weiterer Suchtgiftabstinenz lediglich erwähnt, es täten ihm 'das Kreuz und die Füße weh', ohne irgend etwas von besonderen Schmerzen zu erwähnen. Davon, daß er die Tat unter Umständen begangen hätte, die einem Schuldausschließungsgrund nahekämen (§ 34 Z 11 StGB), kann daher keine Rede sein. Aber auch von einer als mildernd wirkenden Selbststellung des Berufungswerbers kann nicht gesprochen werden, da ihm schon bekannt war, daß er als Täter identifiziert und die Polizei ihm auf der Spur war, als er sich neuerlich in die Wohnung der Marion E begab, bei deren Betreten er festgenommen wurde.
Hält man dazu, daß der Angeklagte bereits mehrfach, und zwar zum Teil nicht unbeträchtlich einschlägig vorbestraft ist, dann erweist sich auch bei sachgerechter Würdigung seines Geständnisses die über ihn verhängte, bei einem Strafrahmen von 5 bis zu 15 Jahren ohnedies noch im Bereich der Untergrenze ausgemessene siebenjährige Freiheitsstrafe angesichts seiner hohen tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) keineswegs als überhöht, sodaß auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Anmerkung
E04336European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00142.83.0927.000Dokumentnummer
JJT_19830927_OGH0002_0100OS00142_8300000_000