TE OGH 1983/10/4 10Os117/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.1983
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. April 1983, GZ 5 b Vr 2991/83-12, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Lenneis sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Kodek

-

zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef A des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er im Jänner 1983 in Wien (binnen drei Tagen) in mehreren Angriffen die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, (richtig nur:) einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbrauchte, indem er unter Verwendung seiner Scheckkarte (siebzehn) auf sein Girokonto bei der B gezogene ungedeckte Schecks (über je 2.500 S) einlöste (richtig: begab), und so dem genannten Geldinstitut einen Vermögensnachteil in der Höhe von mindestens 43.658 S zufügte.

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.

Verfehlt ist zunächst die Mängelrüge (Z 5).

Mit den Worten 'ganz offensichtlich' wird im Urteil, der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider, durchaus unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sein damit releviertes Bewußtsein, im Weg eines Ansuchens bei der Bank keinen (überziehungs-) Kredit in Höhe der (eben deshalb mittels des inkriminierten Scheckkartenmißbrauchs herbeigeführten) späteren Kontoüberziehung zu erhalten, zur Tatzeit 'wirklich und unzweifelhaft' gegeben war; daß ihm früher in einzelnen Fällen Genehmigungen zur Kontoüberziehung erteilt wurden, hat das Erstgericht bei dieser Konstatierung ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Von einer Undeutlichkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe kann daher insoweit keine Rede sein.

Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit sämtlichen Beschwerdeargumenten gegen die in Rede stehende Feststellung seines Wissens von dem ihm (wegen der Begebung der ungedeckten Schecks unter Verwendung seiner Scheckkarte) zur Last fallenden Befugnismißbrauch nur einen im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Angriff auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung.

Gleichermaßen versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a). Der Schaden der Bank ist nämlich tatsächlich bereits mit jenem Zeitpunkt eingetreten, in dem sie durch das Einlösen der ungedeckten Schecks eine effektive Minderung ihres Vermögens erlitten hat; darauf erstreckte sich auch der (in Ansehung dieses Tatbestandsmerkmals ausreichende) bedingte Vorsatz des Beschwerdeführers (§ 5 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB).

Einem Ausgleich des Debet-Saldos nach mehreren Monaten dagegen könnte, wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat, nur die Bedeuqung einer nachträglichen Schadensgutmachung zukommen, sodaß ein - sei es auch schon zur Tatzeit -

bloß darauf gerichtetes Vorhaben des Angeklagten die Annahme seines tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes nicht in Frage zu stellen vermöchte. Eine Schädigungs-'Absicht' des Täters iS des § 5 Abs. 2 StGB hinwieder ist, der aus der Verwendung dieses Ausdrucks und der Bezugnahme auf das Nichtvorliegen eines 'dolus directus' bei ihm abzuleitenden Ansicht des Beschwerdeführers zuwider, zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich; sein Hinweis darauf schließlich, daß er nicht mit 'dolus indirectus' gehandelt habe, geht schon deswegen fehl, weil ihm diese (im geltenden gerichtlichen Strafrecht nicht mehr vorgesehene) Vorsatzform ohnedies nicht zur Last gelegt wird.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine beiden an sich rückfallsbegründenden Vorstrafen wegen Sachbeschädigung als erschwerend, seine Bereitschaft zur Schadensgutmachung hingegen als mildernd. Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung oder die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.

Davon, daß das Scheckkartensystem als solches eine 'besonders verlockende Gelegenheit' zur Untreue im Sinn des § 34 Z 9 StGB biete, kann keine Rede sein; die bloße Bereitschaft des Berufungswerbers zur Schadensgutmachung aber stellt in Wahrheit nicht einmal den vom Schöffengericht angenommenen Milderungsgrund dar, geschweige denn auch noch jenen einer Tatbegehung unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen (§ 34 Z 11 StGB). Demgegenüber hätten ihm richtigerweise sein rascher Rückfall und die Begehung der Straftat während eines ihm zur Regelung seinerc Wohnungsverhältnisse im Hinblick auf die ihm bevorgestandene Haft gewährten Strafaufschubs sogar noch zusätzlich als erschwerend angelastet werden müssen.

Die Dauer der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe ist dementsprechend nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus nicht zu hoch ausgemessen worden. Zur Gewährung bedingter Strafnachsicht aber war mit Rücksicht auf sein Vorleben schon aus Gründen der Spezialprävention kein Raum (§ 43 Abs. 1 StGB).

Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E04340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00117.83.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19831004_OGH0002_0100OS00117_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten