TE OGH 1983/10/18 10Os145/83

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Veröffentlicht am 18.10.1983
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Dezember 1982, GZ 1 b Vr 9700/80-83, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Anhörung der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Scheed-Wiesenwasser sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser - zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des (in der Zeit vom Februar 1980 bis zum September 1981 in drei Fällen, und zwar zum Teil in mehreren Angriffen, begangenen) Verbrechens des schweren Betruges (mit rund 190.000 S Schaden) nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 6. September 1983, GZ 10 Os 145/83-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 147 Abs 3

StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Geständnis in zwei Fällen und eine teilweise Schadensgutmachung in einem Fall als mildernd, seine einschlägigen Vorstrafen, die den Voraussetzungen des § 39

StGB entsprechen, seinen raschen Rückfall und den Umstand, daß er die Straftaten in zwei Fällen während des vorliegenden Strafverfahrens beging, hingegen als erschwerend.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Nach dem Tagessatzsystem (§ 19 StGB) verhängte Geldstrafen können schon deshalb grundsätzlich nie zu einer als mildernd zu berücksichtigenden unverschuldeten 'Notlage' des Verurteilten führen, weil sie nach dessen persönlichen Verhältnissen und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bemessen (Abs 2) und im Fall einer nachträglichen, nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten und nicht bloß unerheblichen Verschlechterung der hiefür maßgebend gewesenen Umstände neu zu bemessen (Abs 4) sind. Daß die Höhe aller Geldstrafen zusammen, die über den Berufungswerber vor den ihm hier zur Last fallenden Betrügereien verhängt wurden, im übrigen keineswegs 75.000 S, sondern nur knapp 19.000 S betrug, wogegen seine Verbindlichkeiten schon aus Spielschulden allein rund 100.000 S ausmachten, sei nur am Rande erwähnt.

Auch trifft seine Behauptung, er habe den Betrugsopfern davon erzählt, daß er vorbestraft sei und Schulden habe, nur teilweise zu, wobei er die betreffenden Frauen nichtsdestoweniger durch die Vorspiegelung eines hohen Einkommens betrog; davon, daß er ihnen solcherart 'immer geoffenbart' hätte, 'wie es um ihn stand', kann daher in Ansehung seiner hier maßgebenden finanziellen Verhältnisse keine Rede sein. Ebenso wäre es völlig verfehlt, ihm im Hinblick darauf, daß sie sich trotz des Unterbleibens fristgerechter Rückzahlungen immer wieder von ihm täuschen und zur Gewährung weiterer Darlehen bewegen ließen, eine 'besonders verlockende' und 'fast schon einem Strafausschließungsgrund gleichkommende' Gelegenheit zu den Straftaten zugute zu halten.

Bei der durch seine vier einschlägigen Vorstrafen, die den Voraussetzungen des § 39 StGB entsprechen, seinen raschen Rückfall und seine mehrfache Tatwiederholung während eines längeren Zeitraums, ja sogar noch während der Anhängigkeit des vorliegenden Strafverfahrens, sowie durch die nicht unbeträchtliche Schadenshöhe geprägten tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) ist die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren auch bei gebotener Bedachtnahme auf ein Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien (vom 21. April 1982, AZ. 15 U 954/82: 60 Tagessätze Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB) gemäß §§ 31, 40 StGB durchaus nicht als überhöht anzusehen.

Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E04371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00145.83.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19831018_OGH0002_0100OS00145_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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