Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 1983
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz A wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. April 1983, GZ 1 c Vr 11.857/82-34, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Anhörung der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Hämmerle sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser - zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt; im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er der Verbrechen des (durch das gewaltsame Entreißen einer Handtasche und die Entnahme von 1.400 S Bargeld daraus begangenen) Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und der (durch die Bedrohung des Opfers mit dem Tod verübten) schweren Nötigung (zur Unterlassung der Anzeigeerstattung darüber) nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 6. September 1983, GZ 10 Os 137/83-6, dem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.
Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 142 Abs 1 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Dabei wertete es seine beiden Vorstrafen, den Rückfall innerhalb einer Probezeit und 'die Person des Opfers' als erschwerend, mildernde Umstände hielt es ihm nicht zugute.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Zwar ist dem Angeklagten das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen zusätzlich als erschwerend anzulasten, und auch mit Bezug auf 'die Person' des Opfers wurde ihm die Tatbegehung - deshalb, weil ihn letzteres schon öfters unterstützt hatte - mit Recht besonders zum Vorwurf gemacht. Wohl aber haben als Erschwerungsgründe sein Rückfall innerhalb einer Probezeit (vgl. ÖJZ-LSK 1976/263) und seine (nicht einschlägigen) Vorstrafen (vgl. § 33 Z 2 StGB) zu entfallen.
Bei diesen (korrigierten) Strafzumessungsgründen erscheint nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB eine Reduzierung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe auf die Dauer von zwei Jahren als angemessen. Insoweit war daher seiner Berufung stattzugeben.
Mit Rücksicht auf das getrübte Vorleben des Angeklagten und auf seinen Rückfall während einer (bereits einmal verlängerten) Probezeit kann jedoch davon, daß aus besonderen Gründen eine Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten geboten wäre, keine Rede sein, sodaß eine bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht kam (§ 43 Abs 2 StGB).
In diesem Belang mußte demnach der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E04398European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00137.83.1018.000Dokumentnummer
JJT_19831018_OGH0002_0100OS00137_8300000_000