TE OGH 1983/10/18 10Os135/83

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Veröffentlicht am 18.10.1983
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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elisabeth A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 9. Juni 1983, GZ 7 Vr 34/83-25, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Harramach sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser - zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des (durch die Vorgabe, mit dem körperbehinderten Josef B eine Lebensgemeinschaft einzugehen und ihn zu pflegen, begangenen) Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3

StGB (mit 174.000 S Schaden) schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 20. September 1983, GZ 10 Os 135/83-8, dem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung der Angeklagten, die eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte nach § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf die Urteile des Bezirksgerichtes Linz vom 1. Juli 1982, AZ 17 U 283/82, und des Kreisgerichtes Wels vom 11. Februar 1983, AZ 16 E Vr 1959/82, gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Monaten und 5 Tagen. Dabei wertete es das Zusammentreffen von (in Anbetracht der Zwischen-Urteile) mehreren strafbaren Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen der Angeklagten und im gegebenen Fall die Ausnützung der Hilflosigkeit ihres Opfers als erschwerend;

mildernde Umstände hielt es ihr nicht zugute.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Zwar ist der Angeklagten einzuräumen, daß sie nur eine einzige einschlägige Vorstrafe (§ 33 Z 2 StGB) zu verantworten hat, weil es sich bei ihrer Verurteilung wegen Betruges im Jahr 1977 um ein Zwischen-Urteil (§ 31 StGB) handelt und die Bedeutung von solcherart abgeurteilten Taten für die Strafzumessung, und zwar einschließlich ihres (dementsprechend vom Erstgericht gleichfalls zu Unrecht gesondert als erschwerend gewerteten) Zusammentreffens mit der jetzt abzuurteilenden Tat, lediglich im Rahmen des § 31 und des § 40 StGB zu berücksichtigen ist.

Eine 'Hilflosigkeit' des Tatopfers hingegen in dem (auch in der Berufung erkannten) Sinn, daß es sich aus psychologischen Gründen gezwungen sah, der Angeklagten einen Vertrauensvorschuß zu gewähren, den sie dann schamlos ausnützte, hat das Erstgericht durchaus mit Recht als erschwerend gewertet. Dementsprechend kann auch von einer als mildernd wirkenden besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat, weil ihr B die Verfügungsmacht über sein Sparbuch 'nachgerade aufgedrängt' hätte, keine Rede sein, zumal sie die betreffende Situation doch schon mit Bereicherungsvorsatz herbeigeführt hat. Ebensowenig schließlich kann ihr ein 'Tatsachengeständnis' oder ein sonstiger wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zugute gehalten werden, weil sie sich nicht nur nie schuldig bekannt, sondern ganz im Gegenteil bis zuletzt durch Schutzbehauptungen ihre Unschuld glaubhaft zu machen versucht hat.

Bei sachgerechter Würdigung der vorliegenden (korrigierten) Strafzumessungsgründe zeigt sich, daß die über die Angeklagte verhängte Zusatz-Freiheitsstrafe, die zusammen mit den in den angeführten Zwischen-Urteilen ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen eine Summe von achtzehn Monaten - und nicht, wie das Schöffengericht im Urteil irrig als angemessen errechnete, von zwei Jahren! - ergäbe, nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) keineswegs zu hoch ausgemessen wurde.

Da schon im Hinblick auf das erheblich getrübte Vorleben der Berufungswerberin keineswegs die Gewähr dafür geboten ist, daß sie sich in Hinkunft wohlverhalten werde, kam auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht (§ 43 Abs 2 StGB). Der Berufung mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E04412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00135.83.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19831018_OGH0002_0100OS00135_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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