Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Borotschnik als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf Georg A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 1983, GZ 3 c Vr 12.835/82-34, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten der am 22. Juli 1941 geborene beschäftigungslose Rudolf Georg A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129 Z 1
StGB schuldig erkannt. über ihn wurde deshalb nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängt. überdies wurde gemäß dem § 23 Abs 1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft er allein den Ausspruch nach dem § 23 StGB, und zwar deshalb, weil dem Erstgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einweisung aus dem Gesichtspunkt der Z 3 des § 23 Abs 1 StGB ein Irrtum unterlaufen sei. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß die Gefährlichkeitsprognose dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgegeben ist und deshalb nur mit Berufung bekämpft werden kann (siehe die bei Mayerhofer-Rieder unter Nr 37 zu § 281 Z 11 StPO abgedruckten Entscheidungen).
Da sich sohin zeigt, daß in Wahrheit keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wird, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285a Z 2 StPO zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 uva).
über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04348European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00167.83.1019.000Dokumentnummer
JJT_19831019_OGH0002_0110OS00167_8300000_000