Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober 1983
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Borotschnik als Schriftführers in der Strafsache gegen Robert A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 31.Mai 1983, GZ 5 b Vr 3.575/83-35, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Steiger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die verhängte Freiheitsstrafe auf 2 1/2
(zweieinhalb) Jahre herabgesetzt wird.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Erstgericht erkannte den am 29.Mai 1945 geborenen Robert A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 129 Z. 1 StGB.
(Urteilsfaktum I.) sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1, 2 und 3, erster Fall, StGB. (II.), der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und 2, erster Fall, StGB. (III.), der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs 2 StGB. (IV.) und des Betruges nach dem § 146 StGB. (V.) schuldig und verurteilte ihn nach dem § 129 StGB. unter Anwendung des § 28
StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht den äußerst raschen Rückfall, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und die zehn, teilweise empfindlichen und rückfallsbegründenden Vorstrafen als erschwerend, hingegen die Bereitschaft zur Schadensgutmachung im Schuldspruchfaktum V. und ein Tatsachengeständnis zu diesem Punkt als mildernd.
Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 14. September 1983, GZ 11 Os 123/83-7, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe anstrebt.
Der Berufung kommt teilweise, nämlich insoweit sie auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe abzielt, Berechtigung zu. Zunächst ist festzuhalten, daß der Angeklagte auch hinsichtlich der Schuldspruchfakten III. und IV. einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete (siehe dazu u.a. S. 191 bis 193 oben, 203 f.) und ihm die teilweise Schadensgutmachung im Faktum III. (Rückgabe des relativ wertvollen Hundes gegen eine Leistung von 200 S - s.S. 225 f.) als zusätzlicher Milderungsgrund zugute kommt. Hingegen ist - entgegen der Meinung des Erstgerichtes - die bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung kein Milderungsgrund. Daß - wie der Berufungswerber behauptet - eine solche durch Zession bewirkt worden sei, ist unrichtig. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. Mai 1983 (ON. 34) ergibt sich lediglich die Erklärung des Angeklagten, er wolle aus seiner (künftigen) Arbeitsvergütung (§ 51 Abs 2 StVG.) eine Schadensgutmachung leisten (S. 198), womit er eine - wie schon angeführt, zur Annahme eines Milderungsgrundes nicht ausreichende -
bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung bekundete. Auf der Grundlage der sohin richtig gestellten (besonderen) Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Strafbemessungsvorschriften (§ 32 StGB.), in deren Rahmen insbesondere der nicht allzu hohe Vermögensschaden berücksichtigt wurde, der den Tatopfern letzten Endes erwuchs, erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung (teilweise) Folge zu geben.
Dem Begehren um Gewährung der bedingten Strafnachsicht steht schon das Ausmaß der - zwei Jahre übersteigenden - Freiheitsstrafe entgegen (§ 43 Abs 1 und 2 StGB.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04384European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0110OS00123.83.1019.000Dokumentnummer
JJT_19831019_OGH0002_0110OS00123_8300000_000