Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1983
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Schneider und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kirchbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Roman A wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 13.Jänner 1983, GZ 6 Vr 937/81-31, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Hauptmann, und der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hasibeder zu Recht erkannt:
Spruch
Die auf Verhängung einer Geldstrafe gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der für Führerscheinentziehungsangelegenheiten der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zuständige Fachoberinspektor Roman A wurde des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB , begangen durch Ausfolgung des dem Rudolf B wegen eines im alkoholisierten Zustand verursachten Verkehrsunfalls abgenommenen Führerscheins, schuldig erkannt und gemäß §§ 302 Abs 1, 41 StGB zu einer viermonatigen, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen, Freiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend wurde nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten gewertet.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung war im Gerichtstag über dessen, eine Strafherabsetzung begehrende Berufung zu entscheiden, der freilich keine Berechtigung zukommt.
Nennt doch die Berufung keinen weiteren Milderungsgrund, sondern erschöpft sich ausschließlich in einer Bekämpfung des Schuldspruchs. Es darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß neben der für das Verbrechen des Amtsmißbrauchs relevanten Schädigung des Rechts des Staates auf Einbehaltung von (alkoholisierten Fahrzeuglenkern abgenommenen) Führerscheinen durch die vorliegende Tat dem B sogar die Erlangung einer deutschen Fahrererlaubnis ermöglicht wurde, deren Gebrauch in Österreich dann (auf Grund eines neuerlichen Vorfalls am 22.November 1981) gemäß §§ 86, 73 KFG. eigens verboten werden mußte. Das zeigt die Unwertbedeutung des von dem kriminellen Beamten Roman A verübten Mißbrauchs augenfällig.
Vor allem sprechen aber generalpräventive überlegungen förmlich gebieterisch gegen eine Strafermäßigung, weil durch die Tat des Rechtsbrechers A die heute in ganz Europa anerkannte Forderung, gegen betrunkene Kraftfahrzeuglenker (noch dazu bei wiederholter Betretung) unnachsichtig vorzugehen, schon an der Wurzel unterlaufen wurde.
Der erstmals im Gerichtstag gestellte Berufungsantrag, gemäß § 37 StGB (dessen Anwendung schon bei dem vom Erstgericht gefundenen Strafausmaß möglich war) eine önderung der Strafart vorzunehmen, war verspätet (§ 294 StPO.) und daher zurückzuweisen (10 Os 14/77).
Anmerkung
E04385European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00138.83.1020.000Dokumentnummer
JJT_19831020_OGH0002_0130OS00138_8300000_000