TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2003/08/0028

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §225 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des W in D, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 18. Dezember 2002, Zl. 220.969/4-6/2002, betreffend Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 225 Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gemäß einer im Verwaltungsakt einliegenden Darstellung des Versicherungsverlaufes bezog der Beschwerdeführer vom Oktober 1997 bis November 1999 eine Erwerbsunfähigkeitspension;

vom Dezember 1999 bis Juli 2000 hat er keine Versicherungszeiten erworben, von August 2000 bis Jänner 2002 stand er im Bezug von Notstandshilfe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde "dem Antrag (des Beschwerdeführers) auf Anerkennung der Wirksamkeit verspätet entrichteter Pensionsversicherungsbeiträge ... gemäß § 225 Abs. 3 ASVG keine Folge gegeben" (Unterstreichung im Original).

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer am 4. April 2002 den nun abgewiesenen Antrag gestellt. Die Pensionsversicherungsanstalt habe den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. April 2002 auf freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. Juli 2000 abgewiesen, da Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollten, wirksam entrichtet werden müssten. Nach teilweiser Wiedergabe von § 225 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ASVG führte die belangte Behörde aus, eine Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG sei für die genannte Zeit nicht möglich, da die Beiträge zur Weiterversicherung innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollten, wirksam entrichtet werden müssten. Da eine allfällige Wirksamerklärung nur für verspätete und bereits verjährte Pensionsversicherungsbeiträge zur Pflichtversicherung möglich sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt haben die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 138/1998 lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 17. (1) Personen, die

1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die ...

b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben...

2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten, können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben ...

(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren...

(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen:

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a folgenden Monates,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis zum Ende des sechsten auf das Ende des Anspruches auf die laufende Leistung folgenden Monates. In den Fällen, in denen gemäß § 410 Abs. 1 Z 1 oder 2 ein Bescheid zu erlassen ist, beginnt diese Frist mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ...

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit Ausnahme der in Z 2 bezeichneten Zeiten, und zwar

a) wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung binnen sechs Monaten nach Beginn der Beschäftigung beziehungsweise des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses erstattet worden ist, vom Tage des Beginnes der Beschäftigung beziehungsweise des Lehr  oder Ausbildungsverhältnisses an,

b) sonst von dem Tag an, an dem die Anmeldung beim Versicherungsträger eingelangt oder die Pflichtversicherung ohne vorhergehende Anmeldung bescheidmäßig festgestellt worden ist; die vor diesem Tag in einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung bzw. in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten gelten als Beitragszeiten nur, soweit die Beiträge für diese Zeiten wirksam (§ 230) entrichtet worden sind und für diese Zeiten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen noch nicht verjährt war (§ 68);

2. Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 4 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung), sofern die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Fälligkeit wirksam(§ 230) entrichtet worden sind;

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;...

(3) In Fällen besonderer Härte kann das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten nach Abs. 1 Z 1 oder 2 nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat."

Die Entrichtung der Beiträge ist Voraussetzung für eine nachträgliche Annerkennung der Wirksamkeit dieser Beiträge gemäß § 225 Abs. 3 ASVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0018).

Die Anerkennung von Beiträgen als wirksam entrichtet kommt gemäß § 225 Abs. 3 ASVG nur in jenen Fällen in Betracht, in denen gerade keine freiwillige Versicherung vorliegt, weil die zuletzt genannte Bestimmung auf das Bestehen einer Pflichtversicherung abstellt. Zudem wurde nicht behauptet, dass Beiträge überhaupt entrichtet wurden.

Mit den Beschwerdeargumenten, die sich ausschließlich mit der Frage einer besonderer Härte im Sinne des § 225 Abs. 3 ASVG beschäftigen, welche Bestimmung hier nicht anzuwenden ist, gelingt es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080028.X00

Im RIS seit

20.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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