TE OGH 1983/11/8 9Os150/83

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Veröffentlicht am 08.11.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Juli 1983, GZ 30 Vr 3509/82-51, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Hartung und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1. Jänner 1959 geborene Karl A des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde als Beteiligter nach §§ 12, 289 StGB schuldig erkannt.

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem bei der nichtöffentlichen Beratung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. September 1983, GZ 9 Os 150/83-6, zurückgewiesen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 StGB nach § 128 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.

Rechtliche Beurteilung

Bei der Bemessung dieser Strafe wertete es als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Delikte, die Anstiftung des Florian B zur falschen Beweisaussage, den hohen Schadensbetrag, die sorgfältige Vorbereitung der Tat, sowie die rücksichtslose Ausführung der Tat, von der ein 15-jähriges Lehrmädchen betroffen war, mildernd hingegen keinen Umstand. Der Berufung des Angeklagten, die eine Herabsetzung des Strafausmaßes anstrebt, kann Berechtigung nicht ganz abgesprochen werden.

Das Erstgericht hat die vorliegenden Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt. Entgegen der Meinung der Berufung kommt dem Angeklagten eine von ihm behauptete Leichtsinnigkeit des Geldtransportes oder eine verlockende Gelegenheit nicht als mildernd zugute, mußte er doch vorerst die Modalitäten des Geldtransportes ausforschen.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wurden jedoch die Strafzumessungsgründe nicht zutreffend gewichtet.

Der Oberste Gerichtshof vermeint, daß mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren das Auslangen gefunden werden kann, weil der eingetretene Schaden zwar die Wertgrenze von S 100.000 erheblich überschreitet, aber nicht jene Höhe erreicht, die als besonders erschwerend zu werten ist, und vor allem das Vorleben des Angeklagten noch nicht so getrübt ist, daß die vom Erstgericht ins Treffen geführte spezialpräventive Wirkung der Strafe nicht auch schon bei einer geringeren Strafdauer erzielbar wäre. Es erweist sich eine Freiheitsstrafe in der vom Obersten Gerichtshof reduzierten Höhe als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00150.83.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19831108_OGH0002_0090OS00150_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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