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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V, geboren 1948, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 31. März 2005, Zl. SD 1240/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen, zur hg. Zl. 2005/18/0184 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ein erstes gegen den Beschwerdeführer erlassenes Aufenthaltsverbot ist im September 1991 aufgehoben worden. Im April 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer abermals ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgekehrt. Er ist in weiterer Folge in seine Heimat abgeschoben worden. Im September 2003 hat der Beschwerdeführer nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" eingebracht. Er hat sich dabei auf eine mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 6. September 2003 eingegangene Scheinehe berufen. Die belangte Behörde hat nunmehr gegen den Beschwerdeführer wegen Eingehens einer Scheinehe und wegen des versuchten Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG iVm § 15 StGB ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Zur Begründung des vorliegenden Antrages führt der Beschwerdeführer aus, sein Aufenthalt in Österreich würde öffentliche Interessen nicht gefährden. Die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes würde zu einer Trennung von seiner österreichischen Ehefrau und von seinem 1970 geborenen Sohn führen.
Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes seit 2003 entsprechende Integration zubilligt, überwiegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen bzw. der Verhinderung von Scheinehen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, sodass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes für ihn verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005180161.A00Im RIS seit
19.08.2005