Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 1983
unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jean Pierre A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten Jean Pierre A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Mai 1983, GZ 6 Vr 893/82-95, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Holzberger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten A auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jean Pierre A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit welchem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB, weiters des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde, hat der Oberste Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 20. September 1983, GZ 9 Os 116/83-6, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war somit nur mehr die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt. Das Erstgericht hat den Angeklagten nach §§ 28, 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren verurteilt. Dabei wertete es als erschwerend die Verleitung der Mitangeklagten Ruth B, das Zusammentreffen von fünf Delikten, deren mehrfache Qualifikation, die neun Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen und die vier Vorstrafen wegen Delikten gegen die körperliche Integrität, als mildernd hingegen das umfassende Geständnis, mit dem der Angeklagte zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, und die teilweise Schadensverhütung.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Der Berufungswerber vermag demgegenüber keine weiteren, ihm zugutezuhaltenden Milderungsgründe aufzuzeigen. Das in erster Instanz gefundene Strafmaß, bei dem das Schöffengericht ersichtlich dem umfassenden Geständnis besonderes Gewicht zugunsten des Berufungswerbers beigemessen hat, entspricht auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der Schuld des Angeklagten, weshalb eine Reduktion der (ohnedies im unteren Bereich ausgemessenen) Strafe nicht in Betracht kommen konnte.
Der Einwand, es wäre im Hinblick auf die Abstrafung des Angeklagten in der Schweiz vorliegend eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen, verkennt, daß der Berufungswerber auch nach dieser Verurteilung (vom 16. Dezember 1980) strafbare Handlungen verübt hat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, womit es an den Voraussetzungen des § 31 StGB fehlt (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 12 zu § 31). Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04421European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00116.83.1108.000Dokumentnummer
JJT_19831108_OGH0002_0090OS00116_8300000_000