TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/31 2005/20/0145

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Veröffentlicht am 31.05.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/20/0146 2005/20/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerden 1. der I, geboren 1961, 2. der L, geboren 1985, 3. des O, geboren  1998, alle in W und vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Jänner 2005, Zl. 210.929/0-VIII/23/99, Zl. 210.930/0-VIII/23/99, Zl. 214.592/0-VIII/23/99, jeweils betreffend §§ 10, 11 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres) zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20, insgesamt somit EUR 2.973,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann Igors Semjonovs und ihrer damals minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, am 19. Februar 1997 in das Bundesgebiet ein. Während des Aufenthaltes in Österreich wurde ein weiteres Kind, der Drittbeschwerdeführer, geboren. Die Erstbeschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge staatenlos, die anderen Familienangehörigen sind Staatsangehörige der Republik Lettland.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1997 beantragte der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl und die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin stellten - jedenfalls auch - darauf bezogene Anträge auf Asylausdehnung gemäß § 4 des Asylgesetzes 1991. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Igors Semjonovs mit Bescheid vom 25. Juni 1997 und demzufolge auch die erwähnten Ausdehnungsanträge mit Bescheiden vom 16. Juli 1997 ab.

Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1997 abgewiesen, wogegen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurden. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG (idF vor der AsylG-Novelle 2003) traten die Verfahren mit dem Inkrafttreten des AsylG am 1. Jänner 1998 in das Stadium vor Erlassung der Berufungsbescheide zurück (vgl. den die Beschwerden gemäß § 44 Abs. 3 AsylG zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1999, Zl. 98/20/0017 bis 0019). Am 2. November 1998 war auch für den Drittbeschwerdeführer ein auf seinen Vater bezogener Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 AsylG gestellt worden, der mit dem - durch Berufung bekämpften - Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. November 1999 abgewiesen wurde.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. September 2004 wurde der im Hauptverfahren ergangene, abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Juni 1997 "in Erledigung" der von Igors Semjonovs erhobenen Berufung "gemäß § 44 Abs. 7 AsylG" aufgehoben und die Sache an die Erstbehörde zurückverwiesen. Dagegen wurde eine zur Zl. 2004/20/0421 protokollierte, bisher noch nicht erledigte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12. Jänner 2005 wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) die von den Beschwerdeführern in ihren Ausdehnungs- bzw. Erstreckungsverfahren eingebrachten Berufungen gemäß §§ 10, 11 AsylG ab.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges gemeinsam - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Voranzustellen ist, dass die nach § 4 des Asylgesetzes 1991 gestellten Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des 44 Abs. 1 erster Satz AsylG (idF vor der AsylG-Novelle 2003) zutreffend als Asylerstreckungsanträge behandelt und die Berufungsverfahren nach den am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Bestimmungen des AsylG geführt wurden. Das bis zum Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 am 1. Mai 2004 vorgesehene Rechtsinstitut der "Asylerstreckung", das nunmehr durch das "Familienverfahren" ersetzt wurde, war in den - im vorliegenden Fall nach § 44 Abs. 1 AsylG noch anzuwendenden - §§ 10, 11 AsylG geregelt.

Aus den zuletzt genannten Bestimmungen folgerte der Verwaltungsgerichtshof beginnend mit dem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, in ständiger Rechtsprechung, das Verfahren über den Erstreckungsantrag dürfe nicht vor dem Verfahren über den Hauptantrag rechtskräftig beendet werden. Über einen Asylerstreckungsantrag darf somit vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden (vgl. die Erkenntnisse vom 19. April 2001, Zlen. 99/20/0142 bis 0144, und vom 22. November 2001, Zl. 2000/20/0578).

Die belangte Behörde scheint in den (im Wesentlichen gleichlautend begründeten) angefochtenen Bescheiden von dieser Rechtsprechung auszugehen. Sie stützte die angenommene Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Asylerstreckung auf die Beschwerdeführer und die deshalb vorgenommenen Berufungsabweisungen nämlich auf die Feststellung, der Asylantrag "des Angehörigen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG" (gemeint: des Igors Semjonovs) sei rechtskräftig abgewiesen worden.

Diese Annahme der belangten Behörde ist jedoch - wie sich aus der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ergibt - aktenwidrig. Infolge der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Erstbehörde mit Berufungsbescheid vom 28. September 2004 war das den Asylantrag des Igors Semjonovs betreffende Hauptverfahren im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen, die Erstreckungsverfahren der beschwerdeführenden Parteien beendenden Bescheide nämlich wieder in erster Instanz anhängig. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verfahren bis dahin mittlerweile rechtskräftig negativ erledigt worden wäre, sind weder den angefochtenen Bescheiden noch der Aktenlage zu entnehmen. Angemerkt sei, dass eine allfällige Aufhebung des im Hauptverfahren ergangenen - wie erwähnt mit (noch nicht erledigter) Beschwerde angefochtenen - Zurückverweisungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof an dieser Beurteilung nichts änderte, weil sich dann das Hauptverfahren (infolge der Rückwirkung eines solchen Erkenntnisses) im Berufungsstadium befunden hätte.

Da somit der Sachverhalt von der belangte Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, waren die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 31. Mai 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005200145.X00

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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