Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 25. Mai 1983, GZ. 7 Vr 555/83-13, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 43-jährige Verkaufsleiter Johann A des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 21. Jänner 1983 in Seetal ohne Einverständnis mit dem Schuldner Matthias B einen Bestandteil dessen Vermögens, nämlich vier Cormatic-Handtuchspender und vier Cormatic-Seifenspender im Wert von (insgesamt) 8.826 S, durch Mitnehmen beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Gründe der Z. 5, 9 lit. a und 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde;
gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
In Ausführung sowohl der Mängelrüge als auch der auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. gegründeten Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer - damit insgesamt der Sache nach Feststellungsmängel in der Bedeutung des letztbezeichneten Nichtigkeitsgrundes relevierend - geltend, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob durch die inkriminierte Vorgangsweise des Angeklagten die Befriedigung der Gläubiger des Schuldners zumindest geschmälert wurde, wie dies der Tatbestand des § 157 StGB. voraussetze. Mit dieser Rüge ist die Beschwerde im Recht.
Wegen Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB. haftet, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Der objektive Tatbestand des in Rede stehenden Delikts ist somit nur dann erfüllt, wenn das Verheimlichen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Beschädigen von schuldnerischen Vermögensbestandteilen (oder das Geltendmachen eines nicht bestehenden Rechts gegen das Schuldnervermögen) dafür ursächlich geworden ist, daß die Befriedigung der Gläubiger (oder wenigstens eines von ihnen) vereitelt oder zumindest geschmälert wurde (vgl. Leukauf/Steininger, Kommentar2
RN 3 zu § 157 iVm RN 8 zu § 156; Liebscher im WrKommentar Rz 6 zu § 157). Nicht jede der im Gesetz genannten Tathandlungen hat zwangsläufig eine Vereitelung oder auch nur Schmälerung der Gläubigerbefriedigung zur Folge; an einer solchen fehlt es etwa, wenn durch die Tat zwar die Aktiven, gleichzeitig aber auch die Passiven des Schuldners um den gleichen Betrag vermindert werden (SSt. 23/21; vgl. auch SSt. 24/76). Auch beim Tatbestand des § 157 StGB. bedarf es daher - wie bei jenem des § 156 StGB. - in jedem Fall konkreter Feststellungen dahin, daß der Täter durch sein tatbestandsmäßigen Verhalten tatsächlich die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers vereiteln oder zumindest schmälern konnte und vereitelt oder zumindest geschmälert hat, wodurch das Delikt erst vollendet ist (Leukauf/Steininger a.a.0. RN 5 zu § 157). In dieser Beziehung enthält das angefochtene Urteil aber keinerlei Konstatierungen; es beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, daß der Angeklagte vor dem Wegschaffen der Geräte weder mit dem Ausgleichsgericht noch mit dem Masseverwalter (richtig wohl: Ausgleichsverwalter) oder dem Ausgleichsschuldner (gemeint wohl: dem geschäftsführenden Organ der in Ausgleich befindlichen Firma D mbH) Kontakt aufgenommen und keinerlei Berechtigung zum Wegschaffen erwirkt hat, die Geräte im Tatzeitpunkt in das 'Massevermögen' fielen und auch kein Ausgleichsgläubiger vom Vorgehen des Angeklagten gewußt oder es gebilligt hat (S. 61). Ob aber durch das Beiseiteschaffen der Geräte die Befriedigung zumindest eines Ausgleichsgläubigers vereitelt oder wenigstens geschmälert werden konnte und wurde, bleibt offen.
Die bloße Wiedergabe der verba legalia im Urteilsspruch (' ... und dadurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert') vermag die fehlenden Konstatierungen hiezu in den Urteilsgründen nicht zu ersetzen (Mayerhofer/Rieder StPO E Nr 8 zu § 281 Z. 9 a). Ebensowenig genügte es, festzustellen, daß der Angeklagte (nicht nur hinsichtlich der Tathandlung, sondern) auch hinsichtlich der Schmälerung der Ausgleichsgläubiger zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (S. 62), weil diese Konstatierung zum subjektiven Tatbestand die fehlende Feststellung zum objektiven Tatbestand nicht substituieren kann, kommt es doch für letzteren nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Täters an, sondern auf die objektiven Gegebenheiten, die nicht unbedingt damit übereinstimmen müssen.
Dem angefochtenen Urteil haftet somit, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, ein gravierender Feststellungsmangel an, der dazu zwingt, das Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die Erneuerung des Verfahrens aufzutragen (§ 285 e StPO.), ohne daß es erforderlich ist, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Im erneuerten Verfahren wird im übrigen auch klarzustellen sein, daß offensichtlich nicht Matthias B jener Schuldner ist, aus dessen Vermögen Bestandteile beiseite geschafft und dessen Gläubiger allenfalls benachteiligt wurden, sondern die Firma D mbH, mithin eine juristische Person, die von B lediglich als Geschäftsführer vertreten wird.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E04415European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00082.83.1110.000Dokumentnummer
JJT_19831110_OGH0002_0120OS00082_8300000_000