TE OGH 1983/11/15 9Os139/83

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Veröffentlicht am 15.11.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 1983

unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wilhelm A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1

und 2 (erster Fall) StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 30. Mai 1983, GZ. 10 Vr 2180/82-30, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Breuer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5. September 1939 geborene Arbeiter Wilhelm A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und 2

(erster Fall) StGB. schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs. 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten (wegen Mordes) sowie einen raschen Rückfall, als mildernd keinen Umstand.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit dem bei der nichtöffentlichen Beratung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11. Oktober 1983, GZ. 9 0s 139/83-7, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe begehrt, kommt keine Berechtigung zu. Richtig ist zwar, daß der Angeklagte erhebenden Gendarmeriebeamten jene Stelle zeigte, an der er die Tatwaffe weggeworfen hatte, doch kann der darin gelegene Beitrag zur Wahrheitsfindung angesichts der sonstigen Verantwortung, die der Angeklagte gewählt hatte, nur als sehr gering und kaum ins Gewicht fallend veranschlagt werden. Von einem 'provokanten Verhalten' des Tatopfers könnte, wenn überhaupt, nur dann gesprochen werden, wenn dieses eine Auseinandersetzung suchend und eine derartige Konfrontation ankündigend die Wohnung der Zeugin B aufgesucht hätte. Davon kann aber selbst nach der - im übrigen vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten -

Verantwortung des Angeklagten nicht die Rede sein und schon gar nicht nach der festgestellten Tatgestaltung, die darin bestand, daß dem völlig unvorbereiteten Opfer sofort nach Öffnen der Tür ein kräftig geführter Bauchstich versetzt wurde.

Gewiß ist nicht zu übersehen, daß sich der Angeklagte während der wegen des von ihm verübten Mordes an seiner Ehefrau verhängten Freiheitsstrafe gut führte und insolange den ihm immanenten Aggressionstrieb zu beherrschen in der Lage war. Unter dem Aspekt, daß die Verübung von Aggressionshandlungen auch in einer Strafhaft möglich ist, hat der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund eines raschen Rückfalls (nach der Entlassung aus der Strafhaft) sicherlich kein entscheidendes Gewicht.

Dagegen stehen aber wieder Umstände, auf die das Erstgericht im Rahmen der Strafzumessung hinzuweisen unterließ:

Der besonnenen und zweckmäßigen Vorgangsweise des Andreas C, auf den der Verletzte Johann D vor seinem Zusammenbruch in unmittelbarer Nähe des Tatortes traf, ist es zuzuschreiben, daß das Opfer ungesäumt einer operativen Behandlung unterzogen werden konnte. Das Operationsprotokoll (S. 91 ff.) zeigt auch in seiner nüchternen Darstellung, wie sehr die Ärzte um das Leben des Verletzten zu kämpfen hatten. Der im Verfahren vernommene gerichtsärztliche Sachverständige bezeichnet es demnach - durchaus zutreffend - als einen 'Glückszustand besonderer Art', daß D mit dem Leben davonkam. All dies zeigt aber auch, wie nahe die Folgen der Tat an die Voraussetzungen des zweiten Falles des § 87 Abs. 2 StGB. heranreichten.

Bei richtiger Wertung des hohen Unrechtsgehaltes der Tat erscheint schon unabhängig von der Frage, ob ein rascher Rückfall vorliegt oder nicht, das vom Erstgericht gewählte Strafausmaß keineswegs überhöht. Es entspricht auch der Persönlichkeit des Täters. Der Umstand, daß der Widerruf der bedingten Entlassung aus der wegen Mordes verhängten Freiheitsstrafe zu gewärtigen ist, hat bei den Strafzumessungserwägungen in der vorliegenden Strafsache außer Betracht zu bleiben.

Aus den angeführten Erwägungen war daher auch der Berufung des Angeklagten ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00139.83.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19831115_OGH0002_0090OS00139_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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