Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Istvan A und andere wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Rudolf B, Anton C und Franz D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. März 1982, GZ 3 a Vr 11.823/81-126, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Rudolf B, Anton C und Franz D werden zurückgewiesen.
über ihre Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Rudolf B, Anton C und Franz D die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (unter anderen) schuldig erkannt:
a) der nunmehr 35-jährige Lagerarbeiter Rudolf B des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 2, 130 zweiter Fall StGB, b) der nunmehr 53- jährige Kraftfahrer Anton C des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 StGB, und c) der nunmehr 28-jährige Kraftfahrer Franz D des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs 2, 130 zweiter Fall StGB
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Genannten (im Jahre 1981 in Wien) in Gesellschaft anderer als Beteiligte, B und D auch allein, unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihnen aufgetragene Arbeit als Lagerarbeiter bzw Kraftfahrer geschaffen worden ist, fremde bewegliche Sachen, nämlich Fernsehapparate, Stereo-Kompakt- Anlagen mit Stereo-Boxen und diverse andere Gegenstände in einem bei B und D 100.000 S und bei C 5.000 S übersteigenden Wert zum Nachteil der Auftraggeber der Spedition Gebrüder E GesmbH bzw deren Verfügungsberechtigten in wiederholten Angriffen gestohlen, wobei sie die Diebstähle in der Absicht verübten, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Punkte I/A/1-9 und I/B/1-2 des Urteilssatzes). Darüber hinaus hat Anton C gewerbsmäßig Sachen, die andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, nämlich von Rudolf B, Peter F und Franz D gestohlene Fernsehapparate und Stereo-Kompakt-Anlagen samt Stereo-Boxen in einem 5.000 S übersteigenden Wert verhehlt, indem er die Gegenstände übernahm und weiterverkaufte (Punkt II/2/a-c des Urteilssatzes).
Rudolf B, Anton C und Franz D bekämpfen die gegen sie ergangenen Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden; gegen die Strafaussprüche haben sie Berufung ergriffen.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Rudolf B:
Dieser Angeklagte stützt seine Beschwerde nominell auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, indem er geltend macht, das Erstgericht habe einerseits den Ausspruch, wonach er die Diebstähle unter Ausnützung eines Dienst- oder Auftragsverhältnisses zum Nachteil der Firma Gebrüder E GesmbH bzw deren Auftraggeber begangen hat, und andererseits den Schuldspruch zu Punkt I/A/3
betreffend den dem Beschwerdeführer angelasteten Diebstahl eines Fernsehapparates der Marke Salora Type 1H6A und einer Stereo-Kompakt-Anlage Solara 6600 samt zwei Stereo-Boxen KS 430 bloß offenbar unzureichend begründet, weil es insoweit seine diesbezügliche Verantwortung mit Stillschweigen übergangen habe. Der behauptete formale Begründungsmangel liegt indessen nicht vor. Denn das Erstgericht hat die bekämpften Konstatierungen auf das umfassende Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, das mit den übrigen Verfahrensergebnissen (vgl S 169 f/I) im Einklang steht, gestützt (S 392/ II in Verbindung mit S 336/II und 338/II) und solcherart seiner Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) durchaus entsprochen. Daß das Schöffengericht diesem Geständnis gefolgt ist, stellt einen Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar, der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen schöffengerichtliche Urteile nicht bekämpft werden kann. Die Frage hinwieder, ob der Beschwerdeführer zur Firma E GesmbH in einem festen Arbeitsverhältnis stand oder bloß gelegentlich und aushilfsweise beschäftigt war, betrifft keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache, weil auch bloße Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeiten 'aufgetragene Arbeit' im Sinn des § 127 Abs 2 Z 3 StGB sind (ÖJZ- LSK 1976/48); sie bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B erweist sich daher
als offenbar unbegründet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Anton C:
Unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 11 - richtig 10 - des § 281 Abs 1 StPO wendet sich dieser Beschwerdeführer gegen die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung, indem er dem Ersturteil insoweit eine mangelhafte Begründung und Feststellungsmängel vorwirft, weil dem Urteil nicht entnommen werden könne, daß er die Taten in der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Entgegen diesem Beschwerdevorbringen enthält das angefochtene Urteil jedoch - wie den Entscheidungsgründen (S 393/ II) in Verbindung mit dem Urteilsspruch (S 377, 378/II) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist - jene Feststellungen tatsächlicher Natur, aus denen sich insgesamt ergibt, daß der Beschwerdeführer mit der für eine gewerbsmäßige Tatverübung (sowohl der Diebstähle als auch der Hehlerei) essentiellen Tendenz gehandelt hat. Indem die Beschwerde diese Konstatierungen negiert, führt sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht dem Gesetz gemäß aus. Die betreffenden Konstatierungen sind aber auch, insbesondere durch die Bezugnahme auf das auch den Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung umfassende Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (S 336/II), zureichend und damit mängelfrei begründet (abermals S 393/II). Im Hinblick darauf, daß die Entscheidungsgründe gemäß der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassen sind, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen zur Begründung des bekämpften Ausspruchs, zumal es - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidungswesentlich ist, ob er sich zur Verübung des zweiten diebischen Angriffs aus eigenem Antrieb oder 'über Intervention eines Mittäters' entschlossen hat.
Die Mängelrüge erweist sich demnach als offenbar unbegründet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Franz D:
Auch dieser Angeklagte bekämpft, gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO, die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der ihm angelasteten Diebstähle, wobei er insbesondere meint, der Hinweis des Erstgerichtes auf sein diesbezügliches Geständnis sei aktenwidrig.
Was zunächst den Vorwurf der mangelhaften, weil aktenwidrigen Begründung betrifft, so ergibt sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 1. März 1982, ON 122, daß sich sämtliche Angeklagten, mithin auch der Beschwerdeführer D, im Sinne der wider sie erhobenen, auch den Vorwurf gewerbsmäßiger Tatbegehung enthaltenden Anklage (ON 49 S 127/II) - in der lediglich der Name des Beschwerdeführers irrig mit 'DUDA' anstatt richtig 'D' angeführt ist - schuldig bekannt haben (S 336/II). Solcherart ist aber dem Erstgericht keine Aktenwidrigkeit unterlaufen, wenn es den bekämpften Ausspruch auch in Ansehung des Beschwerdeführers D auf dessen diesbezügliches Geständnis stützte (S 393/ II), sodaß der bezügliche Beschwerdeeinwand versagt. Daß das Schöffengericht diesem Geständnis (auch in Ansehung gewerbsmäßigen Handelns) gefolgt ist, stellt einen im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unbekämpfbaren Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar. Entgegen den Beschwerdeausführungen kann dem Erstur teil aber auch insgesamt die Feststellung entnommen werden, daß Franz D mit der für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit essentiellen Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gehandelt hat, zumal insoweit Urteilsspruch (S 377/II) und Entscheidungsgründe (S 393/II) eine Einheit bilden und die diesbezüglichen, für sich allein allenfalls mißverständlichen, Ausführungen in den Urteilsgründen im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch zu lesen sind. Indem der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Tatverübung negiert, führt er die Rechtsrüge im Ergebnis nicht dem Gesetz gemäß aus.
Damit zeigt sich, daß die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Rudolf B, Anton C und Franz D teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sind, sodaß sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bzw gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen waren.
über die Berufungen der genannten Angeklagten wird bei einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen sein (§ 296 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04696European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00022.83.1115.000Dokumentnummer
JJT_19831115_OGH0002_0090OS00022_8300000_000