TE OGH 1983/11/15 10Os156/83

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Veröffentlicht am 15.11.1983
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens nach § 24 Abs. 2 Z 3 PresseG über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 25. Juni 1982, GZ 18 Bl 29/82, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 25. Juni 1982, AZ 18 Bl 29/82 (= GZ 4 U 1034/81-17 des Bezirksgerichtes Wels) verletzt durch den Ausspruch, daß gemäß § 390 a StPO dem 'Angeklagten' die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen, das Gesetz in dieser Bestimmung.

Dieser Ausspruch wird aus dem (sonst unberührt bleibenden) Urteil ausgeschieden.

Text

Gründe:

Im Verfahren 4 U 1034/81 des Bezirksgerichtes Wels hatte Karl B, Vizebürgermeister der Stadt Wels und Obmann der Sozialistischen Fraktion des Gemeinderates dieser Stadt, gegen den verantwortlichen Redakteur der D, Franz A, Privatanklage wegen des Vergehens nach § 24 Abs. 2 (Z 3) PresseG erhoben und dessen Bestrafung sowie die Veröffentlichung einer - grundlos verweigerten -

Entgegnung begehrt. In der Hauptverhandlung zog der Privatankläger den Strafantrag zurück und hielt nur mehr das Begehren auf Veröffentlichung der Entgegnung aufrecht.

Mit Urteil vom 2. September 1981, ON 11, sprach das Bezirksgericht Wels daraufhin den Beschuldigten vom Anklagevorwurf in Richtung des Vergehens nach § 24 Abs. 2 Z 3 PresseG gemäß § 259 Z 2 StPO frei, erkannte hingegen antragsgemäß auf Veröffentlichung der begehrten Entgegnung unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 PresseG und sprach weiters aus, daß der Privatankläger gemäß § 390 StPO die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe.

Die von Franz A gegen das Veröffentlichungserkenntnis erhobene Berufung wurde vom Kreisgericht als Berufungsgericht mit Urteil vom 25. Juni 1982 als unbegründet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, daß gemäß § 390 a StPO dem 'Angeklagten' die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Ausspruch des Berufungsgerichtes verletzt, wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend darlegt, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 a Abs. 1 StPO. Denn nach dieser Norm fallen 'den nach den §§ 389 und 390 zum Kostenersatz Verpflichteten' auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtmittel des Gegners verursacht worden sind. Zu Recht wurden daher im gegenständlichen Verfahren dem - wiewohl in erster Instanz gemäß § 390 StPO zum vollen Kostenersatz verpflichteten - Privatankläger nicht auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt, weil diese allein durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners verursacht worden sind. Dem Franz A aber hätten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 390 a StPO nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle nur dann rechtens auferlegt werden können, wenn er in erster Instanz (zumindest teilweise) gemäß § 389 StPO in den Kostenersatz verfällt worden wäre, was vorliegend jedoch, weil er keiner 'strafbaren Handlung schuldig erkannt' worden ist (§ 389 Abs. 1 StPO), zu Recht nicht geschehen ist. Im übrigen wurde der Genannte durch den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Freispruch außer Verfolgung gesetzt, sodaß seine Bezeichnung als 'Angeklagter' durch das Berufungsgericht - die auch von der Generalprokuratur übernommen wurde - jedenfalls unzutreffend ist.

Weil am 25. Juni 1982 (dem Tag der Entscheidung des Berufungsgerichtes) gemäß Art VI Abs. 2 des zwar seit 1.Jänner 1982 geltenden Mediengesetzes auf das vorliegende Entgegnungsbegehren nicht dessen Bestimmungen, sondern - von der durch das Inkrafttreten des gemäß Art I Abs. 1 StRAnpG auch im gerichtlichen Nebenstrafrecht geltenden § 9 StGB unanwendbar gewordenen Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 4 PresseG abgesehen (ÖJZ-LSK 1980/148) - noch jene des PresseG anzuwenden waren, in letzterem jedoch eine dem § 19 oder dem § 29 Abs. 3 MedienG vergleichbare Bestimmung fehlte, hätte zufolge dieser Gesetzeslücke ein Ausspruch dahin, daß einer der Prozeßparteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen - woraus gemäß § 393 Abs. 3 StPO folgert, daß diese auch ihrem Gegner die Vertretungskosten zu ersetzen hätte - zu unterbleiben gehabt. Da aber an den vorliegenden Kostenausspruch Folgen geknüpft werden, die sich für (den angeklagt gewesenen) Franz A nachteilig nach Art einer Verurteilung zu einer Strafe auswirken können (vgl Mayerhofer-Rieder, E Nr 169

zu § 292 StPO ua), war der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß dem letzten Satz des § 292 StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen und spruchgemäß zu entscheiden. Damit ist - wie ergänzend noch bemerkt wird - dem bislang unerledigt gebliebenen Kostenbestimmungsantrag des Privatanklägers die Grundlage entzogen.

Anmerkung

E04395

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00156.83.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19831115_OGH0002_0100OS00156_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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