Norm
ZPO §528 Abs1Kopf
SZ 56/165
Spruch
Soweit das Gericht zweiter Instanz den erstrichterlichen Beschluß bestätigt, ist ein Revisionsrekurs unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig
OGH 16. 11. 1983, 3 Ob 160/83 (LG Salzburg 33 R 658, 659/83; BG Gastein E 2202/83)
Text
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Gericht zweiter Instanz zwei erstrichterliche Beschlüsse, mit denen auf Grund eines inländischen Titels Fahrnisexekution bewilligt wurde und Interventionskosten bestimmt wurden, voll bestätigt.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der Verpflichteten zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs. 1 ZPO ist der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs der Verpflichteten unzulässig, und zwar hinsichtlich der Exekutionsbewilligung und des Kostenbestimmungsbeschlusses nach Z 1, bezüglich des letztgenannten Beschlusses auch nach Z 2. Der dem § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs. 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert 60 000 S übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer und unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz JB 56 neu abgegangen wurde (AB zur RV der Zivilverfahrens-Novelle 1983, 1337 BlgNR 15. GP 24; Petrasch, Das neue Revisions- (Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 203).
Anmerkung
Z56165Schlagworte
Beschluß, kein Revisionsrekurs bei Bestätigung des erstinstanzlichen -, Revisionsrekurs, kein - bei Bestätigung des erstinstanzlichen, BeschlussesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0030OB00160.83.1116.000Dokumentnummer
JJT_19831116_OGH0002_0030OB00160_8300000_000