TE OGH 1983/11/17 13Os184/83

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Veröffentlicht am 17.11.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Friedrich, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Puschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Liselotte A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 3 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 23.Februar 1983, GZ. 12 Vr 624/79-183, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Liselotte A wurde (im zweiten Rechtsgang) schuldig erkannt, den von ihrem Lebensgefährten Robert B in der Schweiz gestohlenen und nach Österreich geschmuggelten, in Weißgold gefaßten Brillanten von 4,16 Karat samt Weißgoldkette (Wert mindestens 728.685 S) verheimlicht und demgemäß (idealkonkurrierend) das Vergehen (richtig: Verbrechen) der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, Z. 2, Abs. 3 StGB. und das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG. begangen zu haben.

Das Urteil leidet - entgegen der Behauptung der Nichtigkeitswerberin A weder an einem Begründungsmangel (Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO.), noch an einem Rechtsirrtum (Z. 9 lit. a und b).

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Univ.Doz. Dr. Otto E*** war gemäß § 134 StPO. dem Verfahren beigezogen worden; in seinem Gutachten (ON. 172) kommt zur Frage, inwieweit die Nichtigkeitswerberin vom Diebstahl des ihr überlassenen Schmuckstücks Kenntnis hatte, nichts vor. Im übrigen hat das Schöffengericht die im Gutachten erörterte psychische Situation der Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt und ihrer unter anderem mit ihrem seelischen Zustand zur Tatzeit argumentierenden Verantwortung (S. 473/III) ausdrücklich keinen Glauben geschenkt. Ebensowenig bedurfte es eines Eingehens auf die bloß persönliche Ansicht der Vernehmungsbeamten, die Beschwerdeführerin sei von der Unschuld BS überzeugt gewesen. Verfügten doch diese Zeugen bei ihrer Meinungsbildung nicht über jenen Wissenstand, wie er dem Gericht eignete; so kannten sie etwa nicht den Inhalt der persönlichen Aussprache der Beschwerdeführerin mit Mauricio C (S. 471/III). Ob aber die selbst nach Ansicht der Beschwerdeführerin für einen Verdacht wohl ausreichenden Tatsachen auch den Schluß auf ihre Täterschaft zulassen, fällt in die unanfechtbare Beweiswürdigung des Schöffensenats. Es gibt auch - anders als die Beschwerdeführerin meint - keine (formelle) Beweislast der Anklagebehörde (10 Os 86/77 = RZ. 1977/118).

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) verläßt schon dadurch unzulässig die erstrichterlichen Feststellungen, daß sie von Aussagen des Zeugen Dr. G*** und dessen (irriger) Vermutung über den Wert eines von der Beschwerdeführerin ihm gezeigten und von B erhaltenen Schmuckstücks ausgeht, nicht aber davon, daß die Beschwerdeführerin mit (zumindest bedingtem) Verhehlungsvorsatz den aus der Diebsbeute erhaltenen Brillanten aus der Fassung gebrochen und ihn in einem Etui im Nachtkästchen des B verwahrt hat (S. 471/III), wodurch die Wiedererlangung der Sache durch den Berechtigten (LSK. 1976/218) deutlich erschwert war.

Für einen von der Beschwerdeführerin letztlich relevierten Rechtsirrtum fehlt im Urteil jegliche Grundlage. Feststellungen dazu waren aber auch nicht geboten, weil die Beschwerdeführerin nie behauptet hat, daß sie das im vorsätzlichen Verheimlichen von Diebsgut gelegene Unrecht nicht erkannt habe (§ 9 StGB.). Es lagen aber auch sonst Verfahrensergebnisse in dieser Richtung nicht vor. Der Beschwerdeeinwand, der Polizei sei - ohne daß sie eingegriffen habe - schon vor der Tathandlung der Angeklagten bekannt gewesen, daß diese im Besitz eines ihr von B geschenkten (gefaßten) Steins ist, ignoriert die essentiellen Urteilsfeststellungen, wonach es die Angeklagte ab ihrem Gespräch mit C zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß der Stein, den sie darnach, aus der Fassung gebrochen, in einem Etui im Nachtkästchen ihres Schlafzimmers verwahrte, aus der Diebsbeute stammt. über die von der Staatsanwaltschaft und von der Angeklagten ergriffene Berufung wird, wie aus dem Spruch ersichtlich, verfahren werden (§ 296 Abs. 3 StPO.).

Anmerkung

E04670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00184.83.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19831117_OGH0002_0130OS00184_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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