TE OGH 1983/12/1 12Os131/83

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Veröffentlicht am 01.12.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichthof hat am 1. Dezember 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ramschak-Heschgl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A und Karl A wegen Verbrechens des gewerbmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 StGB über die von den Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Juli 1983, GZ 5 a Vr 9765/78-247, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen der Verteidiger, Dr. Pavich und Dr. Wallentin und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten die durch ihre Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter und Karl A des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 2. Fall StGB schuldig erkannt.

Der von ihnen verursachte, nur zum Teil gutgemachte Gesamtschaden beträgt mehr als 3 1/2 Millionen Schilling.

Das Erstgericht verurteilte beide Angeklagten nach § 148 2. Strafsatz StGB zu je 3 (drei) Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es bei beiden Angeklagten unter Berücksichtigung der Schadensgutmachung die dennoch verbleibende hohe Schadenssumme, die Begehung durch einen langen Zeitraum sowie die besonders verwerfliche Ausnützung der wirtschaftlichen Unerfahrenheit teilweise schon sehr alter, gebrechlicher und seniler Personen, als erschwerend, die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise, wenngleich sehr verspätet erfolgte, Schadensgutmachung hingegen als mildernd.

Dieses Urteil wird von den Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden sind vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 10. November 1983, GZ 12 Os 131/83-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen, mit denen die Angeklagten Strafherabsetzung, Peter A darüberhinaus Gewährung bedingter Strafnachsicht, die Staatsanwaltschaft hingegen eine maßvolle Erhöhung der Freiheitsstrafen begehren. Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Wenn die Angeklagten Peter und Karl A in ihren Berufungen vermeinen, das Erstgericht habe dem Umstand, daß in allen Fällen die Verträge wieder rückgängig gemacht oder erfüllt worden seien bzw bei deren Erfüllung volle Schadenswiedergutmachung vorliege, zu wenig Bedeutung beigemessen, so muß ihnen entgegengehalten werden, daß das Erstgericht den Milderungsgrund nach § 34 Z 14 StGB sehr wohl herangezogen und ausreichend berücksichtigt hat. Es hat aber auch mit Recht den hohen Schaden als erschwerend angenommen. Den Ausführungen des Angeklagten Karl A, wonach die Annahme der Ausnüztung wirtschaftlicher Unerfahrenheit seniler Personen durch das Erstgericht unrichtig sei, kann aufgrund des Akteninhaltes nicht gefolgt werden.

Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft, wonach dem Milderungsgrund der 'Unbescholtenheit' wenig Bedeutung zukomme, weil die Angeklagten die ihnen zur Last liegenden schweren Straftaten während eines Zeitraumes von 5 Jahren verübt haben und der 'ordentliche Lebenswandel' des § 34 Z 2 StGB auch bei einem 'Unbescholtenen' nicht gegeben sein muß, ist auszuführen, daß der Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB den Angeklagten nicht vorenthalten werden kann, auch wenn sie die strafbaren Handlungen durch längere Zeit hindurch begangen haben (vgl Leukauf-Steininger2, RN 7 zu § 34 StGB). Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft hingegen in ihrer Berufungsschrift darauf hin, daß den Angeklagten als weiterer Erschwerungsgrund die zweifache Qualifikation, nämlich sowohl nach § 147 Abs 3 StGB, als auch nach § 148 StGB zur Last fällt. Auf Grund der insoweit korrigierten Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen von je 3 Jahren dennoch gerechtfertigt. Sie entsprechen der tat- und täterbezogenen Schuld und können schon im Hinblick auf den Umfang und die Dauer des strafbaren Verhaltens selbst unter Berücksichtigung der erfolgten Schadensgutmachung nicht als zu hoch angesehen werden. Damit erledigt sich aber auch das Begehren des Angeklagten Peter A auf Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 2 StPO). Der von der Staatsanwaltschaft angestrebten Erhöhung des Strafausmaßes steht wieder die nicht unbeträchtliche Schadensgutmachung, aber auch der Umstand entgegen, daß nach Lage des Falles generalpräventive Aspekte nicht überwiegen, sondern diesen bereits im bestehenden Strafmaß Rechnung getragen wurde.

Den Berufungen war sohin ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00131.83.1201.000

Dokumentnummer

JJT_19831201_OGH0002_0120OS00131_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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