TE OGH 1983/12/6 9Os22/83

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Veröffentlicht am 06.12.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Spies als Schriftführer in der Strafsache gegen Istvan A und andere wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 3

StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Rudolf B, Anton C und Franz D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. März 1982, GZ. 3 a Vr 11.82381-126, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Fucik, Dr. Wolf und Dr. Ackerl sowie der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten Rudolf B wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird den Berufungen der Angeklagten Anton C und Franz D teilweise Folge gegeben, und zwar dahin, daß die über C verhängte Strafe gemäß § 43 Abs. 2 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die über D verhängte Strafe auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird; im übrigen wird auch diesen Berufungen nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten B, C und D auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte den nunmehr 35-jährigen Lagerarbeiter Rudolf B wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 3, 128 Abs. 2, 130 zweiter Fall StGB. nach § 128 Abs. 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2

(viereinhalb) Jahren, weiters den nunmehr 53-jährigen Kraftfahrer Anton C wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 3, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 zweiter Fall StGB. und der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 StGB.

nach § 164 Abs. 3 StGB. unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten und den nunmehr 28- jährigen Kraftfahrer Franz D wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 3, 128 Abs. 2, 130

zweiter Fall StGB. nach § 128 Abs. 2 StGB. zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend beim Angeklagten B die Vorstrafen, die Wiederholung gleichartiger und das Zusammentreffen mehrfacher Straftaten, bei C die Wiederholung und die mehrfache Qualifikation und bei D das Zusammentreffen zweier Straftaten, als mildernd hingegen bei B das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung, bei C die Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung und bei D gleichfalls die Unbescholtenheit, das Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung.

Nachdem die von den genannten Angeklagten gegen das eingangs bezeichnete Urteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß vom 15. November 1983, GZ. 9 0s 22/83-9, zurückgewiesen worden sind, war im Gerichtstag nur mehr über ihre Berufungen zu entscheiden. Der Angeklagte B strebt die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe an; die Angeklagten C und D begehren hingegen sowohl die Reduzierung der Strafe als auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung des Angeklagten B ist nicht berechtigt; den Berufungen der Angeklagten C und D kommt dagegen jeweils teilweise Berechtigung zu.

Was zunächst die vom Erstgericht hinsichtlich der Berufungswerber festgestellten besonderen Strafzumessungsgründe betrifft, so bedürfen diese in mehrfacher Richtung einer Korrektur: Beim Angeklagten B hat das Zusammentreffen mehrfacher Straftaten als Erschwerungsgrund zu entfallen, weil ihm lediglich eine strafbare Handlung (Diebstahl) zur Last liegt; der Wiederholung der diebischen Angriffe kommt angesichts der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht die Bedeutung eines eigenen erschwerenden Umstandes zu, allerdings kann sie nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben (vgl. ÖJZ-LSK. 1983/ 120). Als weiterer Erschwerungsgrund kommt bei B jedoch die mehrfache Qualifikation des Diebstahls hinzu. Beim Angeklagten C hat die Wiederholung als besonderer Erschwerungsgrund aus denselben Erwägungen wie beim Angeklagten B zu entfallen; sie ist auch bei ihm nur im Rahmen der Gewichtung der Strafzumessungsgründe entsprechend zu berücksichtigen. Hinzu kommt aber bei C als besonderer erschwerender Umstand, daß ihm zwei verschiedene Verbrechen (Diebstahl und Hehlerei) zur Last fallen. Beim Angeklagten D hat das Zusammentreffen zweier Straftaten als Erschwerungsgrund zu entfallen, weil auch diesem Angeklagten, so wie dem Angeklagten B, nur eine strafbare Handlung (Diebstahl) zur Last fällt. Hinzu kommt allerdings auch bei D als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Diebstahls.

Aber auch unter Zugrundelegung der solcherart richtiggestellten Strafzumessungsgründe besteht bei den Angeklagten B und C kein Grund zu einer Reduzierung der über die Genannten vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen. B weist mehrere, zum Teil empfindliche Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten auf; im Hinblick darauf, daß ihn auch längere Freiheitsstrafen nicht davon abhielten, relativ bald wieder einschlägig straffällig zu werden, wobei der ihm zur Last fallende Wert der Diebsbeute über 200.000 S beträgt, bedarf es bei ihm zur Erreichung der Strafzwecke einer entsprechend langen Freiheitsstrafe, sodaß seinem Begehren um Herabsetzung der Strafe nicht nähergetreten werden konnte. C hat neben dem Verbrechen des Diebstahls auch jenes der gewerbsmäßigen Hehlerei zu verantworten; die über ihn verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe entspricht der Schwere seiner personalen Täterschuld und steht auch in einer angemessenen Relation zu den über die Mitangeklagten verhängten Freiheitsstrafen, wozu kommt, daß bei ihm die Strafe - zu seinem Vorteil und insoweit unbekämpft - nach § 164 Abs. 3 StGB. anstatt richtig nach § 130 zweiter Strafsatz StGB. bemessen wurde.

Auch die über C verhängte Strafe ist somit nicht reduktionsbedürftig. Was dagegen den Angeklagten D betrifft, so ist das Erstgericht bei ihm irrig vom Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen ausgegangen; der Entfall dieses Erschwerungsgrundes und der Umstand, daß der Wert der von ihm zu verantwortenden Diebsbeute die 100.000 S-Grenze nur unbeträchtlich übersteigt, sowie seine bisherige Unbescholtenheit rechtfertigen es, die über ihn verhängte Strafe angemessen herabzusetzen, zumal seine Schuld in etwa jener des Angeklagten C entspricht und daher auch bei ihm eine Strafe von 18

Monaten angemessen ist.

Was das Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht anlangt, so ist beim Angeklagten C zu berücksichtigen, daß er sich bis zu seinem 51.

Lebensjahr wohlverhalten hat. Diesem Umstand kommt für die Beurteilung der Zukunftsprognose beträchtliches Gewicht zu, zumal daraus abgeleitet werden kann, daß es sich um einmalige Verfehlungen gehandelt hat - wofür auch spricht, daß C, wie im Gerichtstag hervorgekommen ist, nach wie vor bei seiner Dienstgeberfirma beschäftigt ist und daher trotz der Verfehlungen weiterhin das Vertrauen seines Dienstgebers genießt -, womit bei ihm aus besonderen Gründen Gewähr für künftiges Wohlverhalten geboten ist. Bei C liegen somit die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB. vor, weshalb die über ihn verhängte Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden konnte. Beim Angeklagten D kann hingegen eine solche Gewähr nicht als gegeben angesehen werden; D ist zwar auch unbescholten, er war allerdings zur Tatzeit erst 26 Jahre alt, sodaß von einem jahrzehntelangen Wohlverhalten nicht gesprochen werden kann, und er hat das strafbare Verhalten schon bald nach seinem Eintritt in die Firma E, die für die Spedition F Fahrten durchführte, begangen, was dafür spricht, daß er sehr rasch der Gelegenheit zur Begehung von Straftaten unterlag. Bei ihm fehlt es daher an den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 StGB., sodaß die Gewährung bedingter Strafnachsicht nicht in Betracht kommen konnte.

über die Berufungen war sohin spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04705

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00022.83.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19831206_OGH0002_0090OS00022_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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