Norm
ABGB §1295Kopf
SZ 56/185
Spruch
Den Bauführer trifft die vertragliche Nebenpflicht, den von seinen Nachbarn wegen an ihren Häusern aufgetretenen Schäden in Anspruch genommenen Bauherrn darüber aufzuklären, ob die behaupteten Schäden durch seine Bauführung entstanden sein können; bei schuldhaft wahrheitswidriger Aufklärung des Bauherrn haftet der Bauführer dem Bauherrn auch für dessen Aufwand an Verfahrenskosten und für Verzugszinsen
OGH 14. 12. 1983, 1 Ob 748/83 (OLG Graz 4 R 61/83; KG Leoben 7 Cg 193/81)
Text
Im Jahre 1975 beauftragte der Kläger den Beklagten als Bauführer mit der Abtragung seines Hauses in B, H-Gasse 2, und der Errichtung eines Neubaus an dieser Stelle. Im Zuge der Abbrucharbeiten zeigten sich an den beiderseits benachbarten Gebäuden Risse. Die Eigentümer dieser Häuser nahmen den Kläger in insgesamt drei beim BG B anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten (2 C 339/78, 2 C 490/78 und 2 C 866/78) auf Ersatz der Kosten der Behebung dieser Schäden in Anspruch. In allen drei Verfahren bestritt der Kläger die Ursächlichkeit der Abbrucharbeiten für diese Schäden und verkundigte dem Beklagten den Streit. Dieser trat in allen Verfahren dem Kläger (dort Beklagten) als Nebenintervenient bei. Die stattgebenden Urteile in den Verfahren 2 C 399/78 und 2 C 490/78 bekämpfte auch der Beklagte als Nebenintervenient mit Berufung; das gleichfalls stattgebende Urteil im Verfahren 2 C 866/78 ließ er dagegen unangefochten. In allen drei Verfahren nahm das Prozeßgericht die Ursächlichkeit der Abbrucharbeiten für die Schäden als erwiesen an; während aber dieses Gericht in den beiden erstgenannten Verfahren die Ersatzpflicht auf § 1295 ABGB grundete, stützte das KG L als Berufungsgericht die Verpflichtung des Klägers zum Schadenersatz an eine verschuldensunabhängige Haftungsübernahme gegenüber den Nachbarn vor Arbeitsbeginn und die nachbarrechtliche Ausgleichspflicht. Dieser Rechtsansicht schloß sich das BG B im Verfahren 2 C 866/78 schließlich an.
Der Kläger wurde im Verfahren 2 C 399/78 zur Zahlung von 27 000 S samt 4% Zinsen seit 31. 5. 1978, der Prozeßkosten von 22 631.50 S und der Kosten des Berufungsverfahrens von 2732.72 S, im Verfahren 2 C 490/78 zur Zahlung von 27 000 S samt 4% Zinsen seit 31. 5. 1978, der Prozeßkosten von 13 809.36 S und der Kosten des Berufungsverfahrens von 2372.80 S und im Verfahren von 2 C 866/78 zur Zahlung von 15 715.48 S samt 4% Zinsen seit 18. 10. 1978, der Prozeßkosten von 8128.28 S und der Kosten des Berufungsverfahrens von 3094.82 S - jeweils rechtskräftig - verurteilt.
Mit der am 24. 4. 1981 eingebrachten Klage begehrt der Kläger nach einer Klagserweiterung den Betrag von 169 554.04 S als Ersatz der ihm in den drei Verfahren auferlegten Leistungen samt Nebengebühren einschließlich der eigenen, mit 40 000 S bezifferten Verfahrenskosten und führte aus, der Beklagte habe die Schäden durch unsachgemäße Durchführung der Abbrucharbeiten verursacht und sich außerdem zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet. Da er ihm auch versichert habe, die Arbeiten könnten nicht Schadensursache sein, habe der Kläger die Ersatzforderungen seiner Nachbarn nicht anerkennen können, sodaß ihm der Beklagte auch den Verfahrenskostenaufwand zu ersetzen habe. Im Zuge des Verfahrens stützte der Kläger seine Forderung auf § 896 ABGB.
Der Beklagte wendete insbesondere ein, er habe stets nur bestritten, daß ihm an den Schäden Verschulden zur Last falle. Die Haftung für nicht verschuldete Schäden habe er auch nicht vertraglich übernommen; für die Verfahrenskosten müsse er keinesfalls aufkommen. Überdies sei die Klageforderung verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, der Beklagte habe sich im Bauvertrag zur Sicherung der Nebengebäude während der Abbruchs- und Wiederaufbauarbeiten verpflichtet. Dem Kläger sei schon 1975 bekannt geworden, daß im Zusammenhang mit den Abtragungsarbeiten Schäden an den Nachbarhäusern aufgetreten seien.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Verjährungseinwendung, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB bereits 1975 zu laufen begonnen habe. Daran ändere auch nichts die Berufung des Klägers auf die Bestimmung des § 896 ABGB.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Das Erstgericht habe die vertragliche Haftung des Beklagten zwar verneint, doch könne der Leistungsbeschreibung, die von den Parteien offenbar als Bauvertrag anerkannt werde, nicht eindeutig entnommen werden, daß der Beklagte nicht doch eine solche Haftung übernommen habe. Da die Verpflichtung des Beklagten zur Sicherung der Nebengebäude während der Abbrucharbeiten ohne zusätzliche Sanktion der Haftung des Beklagten für den Kläger wertlos sei, könne ohne Erörterung des Parteiwillens nicht von vornherein die vertragliche, möglicherweise nicht einmal verschuldensabhängige Haftung des Beklagten verneint werden. Bei Verschulden hafte der Beklagte im übrigen auch ohne eine solche Vereinbarung, weil er durch ein solches schädigendes Verhalten auch seine Verpflichtung zur sachgemäßen und sorgfältigen Ausführung der übernommenen Werkleistung gegenüber dem Kläger verletzte. Zwar beruhe die Haftung der Streitteile gegenüber den geschädigten Nachbarn auf verschiedenen Rechtsgrunden, doch liege ein typischer Fall der Gesamtschuld vor, deren Erfüllung im Verhältnis zwischen den Schuldnern nach § 896 ABGB auszutragen sei. Aber selbst bei Verneinung einer Gesamtschuld müsse in Analogie zu dieser Bestimmung dem Kläger ein Rückgriffsanspruch zugebilligt werden. Das besondere Verhältnis zwischen den Schuldnern sei dem Bauvertrag zu entnehmen. Auch wenn man mit Koziol (Haftpflichtrecht[2], I 300) annähme, daß der Regreßanspruch in drei Jahren verjähre, sei für den Beklagten nichts zu gewinnen. Die Verjährungsfrist sei frühestens am 2. 6. 1978 (an welchem die Klage im Verfahren 2 C 399/78 eingebracht worden sei) in Gang gesetzt worden, weil der Kläger erst dadurch Gewißheit erlangt habe, daß er in Anspruch genommen werde. Da er seine Forderung (auch) auf § 896 ABGB grunde und ein solcher Rückgriffsanspruch erst mit der Begleichung der Schuld an den Gläubiger entstehe, sei die Forderung - soweit sie jedenfalls die Ersatzleistungen an die Nachbarn einschließlich der Verzugszinsen betreffe - nicht verjährt; es sei weder behauptet worden noch aktenkundig, daß diese Beträge schon vor dem 24. 4. 1978 beglichen worden seien.
Der Prozeßkostenaufwand sei nach der Rechtsprechung zwar nicht regreßfähig, doch habe der Kläger auch behauptet, der Beklagte habe ihm, als er ihn von der Klageführung in Kenntnis gesetzt habe, versichert, daß durch seine Arbeiten die behaupteten Schäden nicht verursacht worden seien. Sollte zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung, mit der sich der Beklagte dem Kläger gegenüber zur Sicherung der Nachbarhäuser vor solchen Schäden verpflichtet habe, getroffen worden sein, könne an der Rechtsprechung in diesem Fall nicht festgehalten werden. Eine solche Vereinbarung könne nämlich die Nebenverpflichtung des Beklagten beinhalten, bei Auftreten von Schäden den ausgleichspflichtigen Vertragspartner vor weiteren Schäden in Form von Prozeßkosten zu schützen. Die Verpflichtung wäre verletzt, wenn der Beklagte tatsachenwidrig den Standpunkt eingenommen hätte, die Schäden seien nicht durch seine Arbeiten herbeigeführt worden. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, daß ihn der Beklagte tatsachengetreu informieren werde. Der Beklagte wäre dann schadenersatzpflichtig, wenn ihm im Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten Auskunft auch nur fahrlässige Unkenntnis zur Last falle; die Beweislast treffe in diesem Fall den Beklagten. Allerdings belaste die Prozeßführung ab dem Zeitpunkt, in welchem der Kläger von der Ursächlichkeit der Abtragungsarbeiten Kenntnis erlangte, diesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht (bzw. schon das Erstgericht im Verfahren 2 C 866/78) hat in den Vorprozessen als Rechtsgrund der Ersatzpflicht den Nachbarn gegenüber sowohl die Verpflichtungserklärungen bei den Bauverhandlungen am 20. 2. 1974 und am 25. 1. 1977 als auch den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach den §§ 364a, 364 b ABGB angenommen. Da der Kläger behauptet, der Beklagte habe den von ihm ersetzten Schaden an den Nachbarhäusern allein verschuldet, grundet sich sein auf § 896 ABGB gestützter Rückersatzanspruch in beiden Fällen auf ein Gesamtschuldverhältnis der Streitteile gegenüber seinen Nachbarn. Im ersteren Fall ist es die Solidarhaftung des Geschäftsherrn (aus dem Vertrag gemäß § 1313a ABGB) und seines Erfüllungsgehilfen aus dem Delikt nach den §§ 1295, 1299 ABGB (SZ 51/97; JBl. 1977, 49 ua.), in letzterem die Haftung des Gründeigentümers zur ungeteilten Hand mit dem Bauführer, der infolge schuldhaften Verhaltens für den Ersatz des Schadens einzustehen hat (SZ 45/132 ua.). In beiden Fällen rechtfertigt die Gesamtschuldnerschaft der Streitteile nach den §§ 1302, 896 erster Satz ABGB die Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld, wenn einer der Gesamtschuldner den Schaden allein ersetzt (SZ 44/48 ua.; Koziol, Haftpflichtrecht[2], I 300, 301; Wolff in Klang[2], VI 56, 91). Ist das für den Rückgriffsanspruch zwischen Solidarschuldnern maßgebliche besondere Verhältnis (§ 896 erster Satz ABGB) - wie hier - ein Werkvertrag und hat der Werkunternehmer durch die Schädigung der Nachbarn des Werkbestellers auch seine Verpflichtung gegenüber diesem zu sachgemäßer und sorgfältiger Ausführung des Werks verletzt, ist der Regreßanspruch des Bestellers als Schadenersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis zu beurteilen und verjährt demnach gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren (SZ 51/97).
Nach ausdrücklicher Anordnung der §§ 1302, 896 ABGB entsteht der Rückersatzanspruch des Gesamtschuldners, der den Schaden ersetzt hat, nicht schon mit Eintritt des Schadens oder mit Geltendmachung des Anspruchs durch den Geschädigten, sondern erst, wann und insoweit der über den von ihm im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus in Anspruch genommene Gesamtschuldner dem Geschädigten tatsächlich Ersatz geleistet hat (SZ 54/12; SZ 51/97; JBl. 1977/49; SZ 46/19; SZ 43/15 ua.; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 10 zu § 896; Wolff aaO 56). Es ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, wann der Kläger den geschädigten Nachbarn tatsächlich Ersatz geleistet hat, jedoch kann dies nur nach Beendigung der Vorprozesse gewesen sein, sodaß die Klageforderung noch nicht verjährt sein kann.
Die Berechtigung des Klagsanspruchs kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Zwar hat der Beklagte - im Gegensatz zu den Vorprozessen - nunmehr zugegeben, daß die Abtragungsarbeiten für die Schäden an den Nachbarhäusern ursächlich waren; auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ist zu bejahen, weil Eingriffe in das Eigentum grundsätzlich rechtswidrig sind (SZ 51/97 ua.). Die Streitteile haben ferner vereinbart, daß der Beklagte die Sicherung der Nachbargebäude während der Abtragungs- und Neuerrichtungsarbeiten übernimmt. Enthält der Werkvertrag zwischen den Streitteilen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Verpflichtung des Beklagten, alle Rechtsgüter des Klägers, mit welchen er bei Erbringung der Werkleistung in Berührung kommt, vor Schaden nach Tunlichkeit zu bewahren und Dritte durch diese Sorgfaltspflicht zu schützen, weil der Kläger Dritten (vor allem den Nachbarn) gegenüber selbst zu einer solchen Sorgfalt verpflichtet ist (SZ 46/121; Bydlinski in JBl. 1960, 359, 364; Gschnitzer in Klang[2], IV/1, 236), so war mit der vorher erwähnten Bestimmung über die Sicherung der Nachbargebäude jedenfalls die Verpflichtung des Beklagten, weder die Nachbargebäude zu beschädigen noch dem Kläger in dieser Hinsicht Schaden zuzufügen, verbunden. Allerdings ist es dem Berufungsgericht verwehrt, dem Erstgericht die Erörterung des Parteiwillens dahin aufzutragen, ob der Beklagte auch eine verschuldensunabhängige Haftung für Ersatzansprüche der Nachbarn übernommen habe. Solches hat nämlich der Kläger in erster Instanz nicht behauptet, sodaß dem Erstgericht diese durch die Prozeßbehauptungen nicht gedeckte Verfahrensergänzung auch nicht aufgetragen werden darf (JBl. 1976, 591 ua.). Ob dem Beklagten aber ein Verschulden an den vom Kläger ersetzten Schäden zur Last fällt, kann mangels ausreichender - vom Erstgericht wegen seiner unrichtigen Rechtsansicht unterlassener - Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
Einer gesonderten Prüfung bedarf das Klagebegehren, soweit die vom Kläger ausgelegten Verzugszinsen und Verfahrenskosten Gegenstand des Regreßanspruches sind. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 54/119; SZ 51/105; Wolff aaO 56; aM Koziol aaO 305, 306) kann der in Anspruch genommene Gesamtschuldner grundsätzlich weder für die Kosten des Gegners noch für die eigenen Prozeßkosten oder für die ihm auferlegten Verzugszinsen gegen den Mitschuldner Voll- oder Teilregreß nehmen. Der Kläger hat allerdings behauptet, er habe dem Beklagten den Inhalt der seinerzeitigen Klageschriften zur Kenntnis gebracht und dieser habe ihm versichert, daß durch seine Arbeiten Schäden an den Nachbarhäusern nicht herbeigeführt worden seien. Dem entspricht, daß der Beklagte, auch wenn er dies im nunmehrigen Rechtsstreit bestreitet, selbst als Nebenintervenient in den Vorprozessen - in den beiden Verfahren 2 C 399/78 und 2 C 490/78 sogar noch in seinen Berufungsschriften - diesen Standpunkt auch verfochten hat. Der Beklagte war nach dem Bauvertrag verpflichtet, Vorkehrungen zur Sicherung der Nachbargebäude zu treffen. Zu den Nebenpflichten, die sich aus Verträgen ergeben, gehören auch Schutz- und Sorgfaltspflichten. Die Vertragspartner haben nicht nur ihre Vertragsverbindlichkeiten so zu erfüllen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Rechtsgütern Schaden nimmt, sondern auch noch darüber hinausgehende Rechtspflichten - etwa auf Auskunft oder Belehrung - einzuhalten, die selbst noch nach Erbringung der Hauptleistung aus dem Gebot der redlichen und verkehrsüblichen Vertragserfüllung bestehen können (SZ 53/164). Zu den Pflichten des Beklagten gehörte es auch, den Kläger, wenn er von seinen Nachbarn wegen an ihren Häusern aufgetretener Schäden in Anspruch genommen wurde, auch dann, wenn er ein eigenes Verschulden bestritt, darüber aufzuklären, ob die behaupteten Schäden durch seine Bauführung entstanden sein konnten. Der Kläger leitet seinen Anspruch aus einer positiven Irreführung über den Verursachungszusammenhang zwischen den Abtragungsarbeiten und den Schäden an den Nachbarhäusern durch den Beklagten ab. Der Beklagte durfte keinesfalls wahrheitswidrige Erklärungen abgeben und den Vertragspartner zur Verfechtung eines ihm nachteiligen Prozeßstandpunktes veranlassen oder darin bestärken (SZ 53/164; vgl. SZ 51/26). Mußte der Beklagte, dem - nach den Klagebehauptungen - der Inhalt der Klageschriften bereits zur Kenntnis gebracht worden war, damit rechnen, daß der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft seines sachverständigen Vertragspartners die klageweise geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Nachbarn bestreiten werde, so hat er auch für die Sorglosigkeit bei der Erteilung dieser Auskunft einzustehen. Diese Schadenersatzpflicht beruht nicht auf § 1300 ABGB, sondern leitet sich von der Verletzung der umfassenden Vertragspflichten zwischen den Streitteilen her (SZ 51/26). Der Beklagte wäre somit - sollte er dem Kläger, wie behauptet, eine unrichtige Auskunft erteilt haben - auch zum Ersatz des durch sein Verschulden entstandenen Aufwandes an Verzugszinsen und Verfahrenskosten des Klägers verhalten, soweit er nicht den Beweis seiner Schuldlosigkeit erbringen kann (§§ 1298, 1299 ABGB). Auf die behauptete Auskunft des Beklagten konnte sich der Kläger allerdings nur soweit verlassen, als die Information durch die Verfahrensergebnisse oder sonstige Umstände nicht bereits widerlegt war.
Anmerkung
Z56185Schlagworte
Bauführer, Aufklärung des Bauherrn, ob die an Nachbarhäusern, aufgetretenen Schäden durch Bauführung entstanden sein können: Haftung, bei wahrheitswidrigen Angaben, Bauführung, Schäden aus -: Aufklärungspflicht des Bauführers, Nachbarrecht, s. a. BauführerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0010OB00748.83.1214.000Dokumentnummer
JJT_19831214_OGH0002_0010OB00748_8300000_000