TE OGH 1983/12/15 12Os146/83

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Ramschak-Heschgl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Matthäus A wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28. Juni 1983, GZ 29 Vr 1653/82-18, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wird der Akt dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthäus A des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er von März 1981 bis März 1983 in Rechberg vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung durch Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner 1981 bis Dezember 1982 von insgesamt 39.600 S bewirkt hat und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten hat.

Rechtliche Beurteilung

Die auf die Z 5, 9 lit a (der Sache nach auch 9 lit b) und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Den weitwendigen Beschwerdeausführungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 5) ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht zu Recht seinen Feststellungen die vom zuständigen Finanzamt nach Nichtleistung der Vorauszahlungen der Umsatzsteuer für den fraglichen Zeitraum erlassenen (rechtskräftigen) Steuerbescheide zugrunde gelegt hat, womit das Bestehen der Abgabenschuld dem Grunde und der Höhe nach dargetan wurde (vgl SSt 48/36 = RZ 1977/71 = EvBl 1977/166, verstärkter Senat), ohne daß es dazu weiterer Erörterungen bedurft hätte. Eine Anfechtung dieser tatsächlichen Fest stellungen im Sinne des angeführten Nichtigkeitsgrundes wäre im übrigen nur aus Anlaß einer vorliegenden Aktenwidrigkeit denkbar (Nichtübereinstimmung der Bescheidinhalte mit dem Urteil), nicht aber auf Grund der weiteren, in § 281 Abs 1 Z 5 StPO genannten Begründungsmängel, was allerdings von der Beschwerde selbst nicht behauptet wird.

Soweit in der Rechtsrüge hinwieder Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite (9 lit a) geltend gemacht werden, überdies der Sache nach das Vorliegen eines (entschuldbaren) Rechtsirrtums über die Steuerpflicht (9 lit b) releviert wird, übergeht der Beschwerdeführer die diesbezüglichen eindeutigen und klaren Urteilsfeststellungen, insbesonders hinsichtlich der konstatierten Vorsatzform im Sinne des § 33 Abs 2 lit a FinStrG (S 125, 127 und 128 d.A). Abgesehen davon, daß sich schon durch die rechtskräftigen Bescheide zwangsläufig auch die zugrundeliegende gewerbliche Tätigkeit für den gesamten Zeitraum und die darauf resultierende Vorauszahlungspflicht der Umsatzsteuer ergibt (Dorazil-Harbich, FinStrG, E 18 a zu § 55), geht der Beschwerdeführer somit nicht von den diesbezüglichen Urteilsannahmen (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) und den übrigen daran geknüpften Feststellungen aus und bringt damit die erhobenen Rechtsrügen nicht zu einer gesetzmäßigen Darstellung; mit seinem Versuch hinwieder, die Unrichtigkeit der bezeichneten Feststellungen darzutun oder den Beweisergebnissen eine andere, für ihn günstigere Deutung zu unterlegen, bekämpft er wieder in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Die Ausführungen unter der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO stellten sich zur Gänze als Berufungsvorbringen dar. Abgesehen davon, daß die Anwendung des § 21 Abs 3 FinStrG schon deswegen nicht in Betracht kommen kann, weil ein Teil der (in Fortsetzungszusammenhang) stehenden Straftaten nach der Urteilsfällung zu AZ 29 Vr 84/82 des Landesgerichtes Linz vom 4. Mai 1982 begangen wurden, wird eine überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens von der Beschwerde nicht einmal behauptet (10 Os 55/83).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten sowie die der Staatsanwaltschaft zuständigen Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.

Anmerkung

E04787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00146.83.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19831215_OGH0002_0120OS00146_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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