TE OGH 1983/12/20 10Os182/83

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Veröffentlicht am 20.12.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans Peter A wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125

StGB. über die vom Angeklagten Hans Peter A gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht (in Jugendstrafsachen vom 5. September 1983, GZ. 15 Vr 967/8312, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Pitzlberger und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Presslauer - zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29.Dezember 1965 geborene Schüler Hans Peter A (abweichend von der auf das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB.

lautenden Anklage bloß) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.

schuldig erkannt, weil er am 24.April 1983 in Ebensee in Gesellschaft des abgesondert verfolgten (und insoweit wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen bereits rechtskräftig abgeurteilten) Herbert Josef B als Beteiligter durch gemeinsames Aufbrechen der Lenkradsperre des im Eigentum des Franz C stehenden Personenkraftwagens (der Marke BMW 2002, Kennzeichen O- 443.080) eine fremde Sache beschädigte.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 9 lit. a und b des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Im Rahmen der Mängelrüge (Z. 5) bestreit er die beweismäßige Deckung der Urteilsannahme, daß durch sein und BS Verhalten ein Schaden an der Lenkradsperre des betroffenen Personenkraftwagens herbeigeführt wurde. Der Einwand versagt jedoch, weil das Erstgericht diese Annahme durchaus auf das (Tatsachen-) Geständnis des Angeklagten stützen konnte, der in der Hauptverhandlung zugab, gemeinsam mit B die Lenkradsperre 'abgedreht' zu haben (S. 46). Diese zudem auch durch die Angaben des Herbert Josef B (S. 17, 46; ferner S. 92 des in der Hauptverhandlung verlesenen Aktes 15 Vr 653/83 des Kreisgerichtes Wels) bestätigte Verantwortung des Angeklagten über das gewaltsame Brechen der Sperrvorrichtung bildete aber eine ausreichende Grundlage für die bekämpfte Feststellung, sodaß der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt. Daraus, daß der in der Hauptverhandlung hiezu nicht befragte Zeuge Franz C die Beschädigung der Lenkradsperre seines Personenkraftwagens nicht gesondert erwähnt hat, sind dem Beschwerdestandpunkt zuwider unter den gegebenen Umständen keine anderslautenden Schlußfolgerungen ableitbar. Wenn der Verteidiger jedoch die Sachlage in dieser Richtung nicht als hinreichend geklärt ansah, wäre es seine Aufgabe gewesen, durch Ausübung seines Fragerechts (§ 249 StPO.) oder durch Stellung sachdienlicher Beweisanträge auf die ihm nötig erscheinende Klarstellung hinzuwirken und sich für den Fall der Abweisung eine Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 4 StPO.) zu sichern (Mayerhofer-Rieder, StPO., E.Nr. 82 ff. zu § 281 Abs. 1 Z. 5).

Aber auch die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) versagt, weil die vom Angeklagten in der Beschwerde erstmals behauptete Zustimmung des Eigentümers des Personenkraftwagens zur Beschädigung der Lenkradsperre im Urteil nicht festgestellt wurde, kein Verfahrensergebnis auf eine derartige - zudem jeder Lebenserfahrung widersprechende - Fallgestaltung hinwies und solcherart kein Anlaß zu Feststellungen in diese Richtung geboten war. Ferner ist die hiezu vertretene Rechtsmeinung, der Kraftfahrzeugeigentümer habe mit der dem Angeklagten und seinem Begleiter (B) erteilten Erlaubnis, in dem abgestellten Fahrzeug zu schlafen, zugleich auch 'in Kauf genommen', daß 'Teile seines PKWs' vorsätzlich beschädigt werden, und solcherart in die Beschädigung des Personenkraftwagens eingewilligt, wegen des völlig unterschiedlichen Inhalts der vom Eigentümer Franz C abgegebenen (vgl. S. 9, 47) und der ihm (nunmehr) unterstellten Willenserklärung verfehlt.

Vom Beschwerdeführer wird demgemäß weder eine unrichtige Subsumtion des Urteilssachverhaltes, noch ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel aufgezeigt.

Schließlich liegt auch der den Strafausschließungsgrund der mangelnden Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 Abs. 1 StGB. relevierende Nichtigkeitsgrund (Z. 9 lit. b) nicht vor. Schon die Folgen der Tat können keinesfalls als unbedeutend (§ 42 Abs. 1 Z. 2 StGB.) angesehen werden. Denn abgesehen davon, daß der durch das Aufbrechen der Lenkradsperre herbeigeführte Schaden nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Urteilsannahmen 'mehr als 500 S' (vgl. S. 60) betrug und somit schon allein der tatbestandsmäßige Erfolg keine unbedeutende Rechtsgutsverletzung darstellt (siehe hiezu Leukauf-Steininger Kommentar 2 § 42 RN. 12), darf nicht übersehen werden, daß durch das Abdrehen der Lenkradsperre die letzte effiziente Vorrichtung zur Sicherung des Gewahrsams des Berechtigten vor dem Zugriff Unbefugter beseitigt worden war. Da sohin bereits eine der (mehreren) Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 StGB. fehlt, die zur Annahme einer mangelnden Strafwürdigkeit der Tat jedenfalls kumulativ vorliegen müßten, war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten keine Strafe, sondern schob den Ausspruch und die Vollstreckung der wegen der vorliegenden Jugendstraftat zu verhängenden Geld- oder Freiheitsstrafe gemäß § 13 Abs. 1 JGG. für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig auf. Als erschwerend zog es keinen Umstand in Betracht; hingegen nahm es den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis und die Schadensgutmachung durch Bezahlung (der Hälfte des durch den unbefugten Gebrauch am PKW.

verursachten Schadens, sohin) von 7.500 S als mildernd an. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 12 Abs. 2 JGG. an.

Der (an sich zulässigen) Berufung kommt keine Berechtigung zu, weil der Angeklagte nicht ganz unbedeutende (Tat-) Folgen zu verantworten hat und seine Schuld auch nicht so geringfügig ist, daß aus spezialpräventiver Sicht ohne eine ihm gesetzliche Bewährungsfrist mit einer bloßen Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann. Es war darum auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E04704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00182.83.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19831220_OGH0002_0100OS00182_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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