Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Geczi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kornel A wegen des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209 StGB über die von dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Juni 1983, GZ 5 a Vr 9582/82-27, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Adolf Fibich und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Kornel A des Verbrechens der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach § 209
StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Bei deren Bemessung waren die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung erschwerend, mildernd hingegen nichts.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 26. November 1983, GZ 12 Os 155/83-5, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er die bedingte Nachsicht der Strafe anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist berechtigt.
Im Hinblick auf das vom Sachverständigen Prim. Dr.Heinrich B in seinem Gutachten beschriebene Leiden des Angeklagten (Parkinson-Syndrom, degeneratives progredientes Leiden des Zentralnervensystems, vgl S 125) und den dort prognostizierten weiteren Krankheitsverlauf (völlige Pflege- und Hilfsbedürftigkeit, Verlust der Libido und Potenz, vgl S 125/127) ist die Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher Straftaten durch den Berufungswerber als gering einzuschätzen, sodaß bei diesem besonders gelagerten Fall eine in Schwebe bleibende Strafdrohung als ausreichendes, gegenüber dem sofortigen Strafvollzug zumindest gleich zweckmäßiges Mittel anzusehen ist, um den Angeklagten von der Wiederholung gleicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Weder der Schuld- noch der Unrechtsgehalt der Tat fällt so sehr ins Gewicht, daß - zur Aufrechterhaltung der Motivationskraft der Rechtsnormen überhaupt und insbesonders der in Betracht kommenden Bestimmung - es des Strafvollzuges allein aus generalpräventiven Erwägungen bedürfte.
Anmerkung
E04668European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00155.83.1221.000Dokumentnummer
JJT_19831221_OGH0002_0120OS00155_8300000_000