TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/1 2002/10/0169

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
72/13 Studienförderung;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StudFG 1992 §6 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des G V in W, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. August 2002, Zl. 54.022/4-VII/D/4a/2002, betreffend Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Für den vorliegenden Beschwerdefall ist folgender Sachverhalt entscheidungsrelevant:

Der am 7. Oktober 1943 geborene Beschwerdeführer nahm im Sommersemester 1989 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien auf, das er seitdem betrieben hat. Am 23. April 2002 beantragte er die Gewährung einer Studienbeihilfe.

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 26. April 2002 wurde dieser Antrag unter Berufung auf § 6 Z. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (in der Folge: StudFG), abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mittels Vorstellungsvorentscheidung der Stipendienbehörde vom 27. Juni 2002 abgewiesen.

Auf Grund eines Vorlageantrages des Beschwerdeführers wurde die Vorstellung mit Bescheid des Senates der Stipendienstelle Wien vom 25. Juli 2002 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 14. August 2002 Berufung. Dabei machte er auch den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Umstandes geltend, dass seine Vorstellungen vom 2./3. Jänner 2002 (gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 12. Dezember 2001) bzw. vom 16./18. Juni 2002 (gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 26. April 2002) unerledigt geblieben seien.

Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Senates der Stipendienstelle vom 25. Juli 2002 gemäß den §§ 6 Z. 4 und 18 Abs. 2 StudFG sowie § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 1.).

Mit Spruchpunkt 2. wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2002 gemäß § 73 AVG zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten Rechtsgrundlagen vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, dass der Beschwerdeführer sowohl wegen der Überschreitung der Altersgrenze zu Studienbeginn als auch wegen Überschreitung der Studienzeit - das Sommersemester 2002 sei das insgesamt 17. Semester (richtig wohl: 27. Semester) des Doktoratsstudiums - keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe. Die Berufung des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Als "Beschwerdepunkte" macht der Beschwerdeführer ausdrücklich Folgendes geltend:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in dem ihm

a) durch § 37 AVG 1991 gewährleisteten Recht, dass die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben hat, sowie in dem

b) durch § 60 AVG 1991 gewährleisteten Recht, dass die Behörde in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung relevanten Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat

verletzt.

Hiedurch wurde dem Beschwerdeführer zu Unrecht der Anspruch auf Gewährung der Studienbeihilfe entzogen bzw. verwehrt."

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vom ausdrücklich bezeichneten Beschwerdepunkt (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 8. August 1996, Zl. 96/10/0073) ist die Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 14. August 2002 (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) nicht erfasst. Diesbezüglich könnte der Beschwerdeführer nur in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt sein. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist dieser Spruchpunkt mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 2003 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben worden.

2. Gemäß § 75 Abs. 8 erster Satz StudFG idF BGBl. I Nr. 76/2000 ist auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, § 6 Z. 4 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 6 Z. 4 StudFG in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung lautete:

"§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende ...

4. das Studium für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommen hat."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe unter anderem wegen Überschreitung der Altersgrenze abgewiesen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen hat der am 7. Oktober 1943 geborene Beschwerdeführer sein Doktoratsstudium im Sommersemester 1989, somit erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres, aufgenommen. Schon mangels Erfüllung der in § 6 Z. 4 StudFG geforderten Voraussetzung erweist sich die Abweisung seines Antrages auf Gewährung von Studienbeihilfe daher nicht als rechtswidrig. Auf die Frage, ob der im Sommersemester 2002 im 27. Semester seines Studiums befindliche Beschwerdeführer auch einen für die Gewährung einer Studienbeihilfe erforderlichen günstigen Studienerfolg nachweist, braucht somit nicht weiter eingegangen werden.

Soweit der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Altersgrenze für "Selbsterhalter gemäß § 27 StudFG" behauptet, ist ihm zu erwidern, dass eine solche Möglichkeit nach der bis zum 31. August 1997 geltenden, im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 6 Z. 4 nicht vorgesehen ist. Die erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/1998 geschaffene Regelung des § 6 Z. 4 lit. a und b StudFG hat im Übrigen zur Voraussetzung, dass der Studierende sein Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.

Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie in der Altersgrenze von 40 Jahren unter Hinweis auf das "Erfordernis lebenslänglichen Lernens" eine unzulässige Diskriminierung älterer Studierender erblickt, ist doch eine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht zu erkennen, wenn er die Studienförderung auf jene Gruppe konzentriert, die eine qualifizierte Ausbildung noch durch eine längere Zeit beruflich nützen kann (vgl. dazu etwa die Ausführungen der Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR. XX. GP, Art. 89 Z. 1).

Die Relevanz der in der Beschwerde behaupteten Inländerdiskriminierung hinsichtlich der Befreiung vom Studienbeitrag ist im gegebenen Zusammenhang, in dem die Gewährung einer Studienbeihilfe in Rede steht, nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat abzuweisen war.

Wien, am 1. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100169.X00

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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