TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/1 2003/10/0073

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Veröffentlicht am 01.06.2005
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §140 Abs3;
SHG Stmk 1998 §28 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der JK in D, vertreten durch Mag. Peter Handler, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 33, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 2002, Zl. FA11A-32-588/01-8, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. November 2002 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 28 Z. 2 des Stmk. Sozialhilfegesetzes (Stmk. SHG) verpflichtet, an den Sozialhilfeverband Deutschlandsberg einen monatlichen Aufwandersatz wie folgt zu leisten:

Für den Zeitraum 01.01.1998 bis 31.12.1998:

EUR

54,76

(d.s. S

753,47),

für den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.1999:

EUR

125,12

(d.s. S

1.721,64),

und

 

 

 

 

für den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2000:

EUR

147,54

(d.s. S

2.030,18).

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei die Mutter von Uwe K., dem seit März 1978 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der Restverpflegskosten in der Pflegeanstalt für chronisch Kranke der Barmherzigen Brüder in K gewährt werde. Diese Kosten (inklusive Taschengeld) hätten im Jahre 1998 EUR 25.704,66, im Jahre 1999 EUR 27.605,74 und im Jahre 2000 EUR 27.668,23 betragen. Soweit die Beschwerdeführerin nach bürgerlichem Recht zur Erbringung von Unterhaltsleistungen an ihren Sohn verpflichtet sei, bestehe ihre Verpflichtung, den vom Sozialhilfeträger getätigten Aufwand zu ersetzen. Nach der Judikatur der Zivilgerichte komme eine Unterhaltsleistung der Beschwerdeführerin in Höhe von 22 % der Einkommensbemessungsgrundlage in Betracht. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998 ein monatliches Nettoeinkommen von S 21.833,42 bezogen. Nach Abzug von Miete und den Kosten einer Zahnbehandlung ergäbe sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von S 9.418,42 und daraus ein monatlicher Aufwandersatz in Höhe von S 753,47 bzw. EUR 54,76 (das seien 8 % der Bemessungsgrundlage).

Im Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 habe die Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen von S 22.330,75 bezogen. Nach Abzug von Miete, Sanierungskredit und den Kosten einer Zahnbehandlung ergebe sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von S 12.297,42 und daraus ein monatlicher Aufwandersatz in Höhe von S 1.721,64 bzw. EUR 125,12 (das seien 14 % der Bemessungsgrundlage).

Im Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 habe die Beschwerdeführerin inklusive der erhaltenen, aliquot berechneten Abfertigung ein monatliches Nettoeinkommen von S 19.534,-- bezogen. Nach Abzug von Miete und Sanierungskredit ergäbe sich eine Bemessungsgrundlage von S 13.534,-- und daraus ein monatlicher Aufwandersatz von S 2.030,18 bzw. EUR 147,54 (das seien 15 % der Bemessungsgrundlage).

Die gesetzliche Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht sei somit nicht ausgeschöpft worden. Vielmehr seien die Mietkosten als Abzugsposten anerkannt worden und es sei ein Kostenersatz von lediglich 8 %, 14 % und 15 % der Bemessungsgrundlage zur Zahlung vorgeschrieben worden.

Festzuhalten sei noch, dass die Beschwerdeführerin eine Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 8. September 1970 vorgelegt habe, in der einvernehmlich und mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes sowie des Jugendwohlfahrtsreferates festgelegt worden sei, dass der Kindesvater des Uwe K. für die gesamten Verpflegskosten des im Krankenhaus für Neurologie und Psychiatrie befindlichen Uwe K. aufzukommen habe. Der Beschwerdeführerin sei dazu jedoch zu entgegnen, dass die Sozialhilfebehörde nur an gerichtliche Entscheidungen gebunden sei, nicht aber an gerichtliche Vergleiche. Der Vergleich sei daher irrelevant.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2003, B 66/03, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Stmk. Sozialhilfegesetz (Stmk. SHG) sind der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:

...

2. die Eltern, Kinder und Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Im vorliegenden Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin u.a. während des in Rede stehenden Zeitraumes Sozialhilfe durch Übernahme der Restkosten der Unterbringung in einer Pflegeanstalt in der angegebenen Höhe gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin wendet gegen ihre Heranziehung zum Ersatz des dem Sozialhilfeträger dadurch entstandenen Aufwandes zunächst ein, auf Grund des von ihr vorgelegten gerichtlichen Vergleichs komme ausschließlich eine Heranziehung des Kindesvaters in Betracht. In diesem Vergleich sei nämlich einvernehmlich festgestellt worden, dass der Kindesvater für die gesamten Verpflegungskosten des sich im Sonderkrankenhaus für Neurologie und Psychiatrie in G. befindlichen Uwe K. aufzukommen und die Beschwerdeführerin vollkommen schad- und klaglos zu halten habe.

Der angefochtene Bescheid sei weiters rechtswidrig, weil die der Beschwerdeführerin im August 2000 zugekommene Abfertigung in die Berechnung ihres Einkommens einbezogen worden sei, obwohl das Kostenersatzverfahren erst im Oktober 2000, somit zu einem Zeitpunkt eingeleitet worden sei, als die Beschwerdeführerin die Abfertigung bereits verbraucht hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt seien ihr gegenüber keine Ersatzansprüche geltend gemacht worden. Sie habe nicht damit rechnen können, dass solche Ansprüche geltend gemacht würden und habe ihre Abfertigung daher gutgläubig verbraucht. Schließlich sei ihrem Sohn Uwe K. Sozialhilfe durch Aufnahme in die erwähnte Anstalt zuletzt mit Bescheid vom 9. März 1992 gewährt und dabei ausgesprochen worden, dass die Kosten des Aufenthaltes vom Land Steiermark übernommen würden, soweit sie nicht durch Eigenmittel gedeckt seien. Dieser Bescheid sei nach den Übergangsbestimmungen der SHG-Novelle in Kraft geblieben, sodass auch aus diesem Grund von ihr kein Ersatz gefordert werden könne.

Dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei wegen des mit dem Kindesvater abgeschlossenen Vergleichs vom 8. September 1970 nicht mehr für ihren Sohn Uwe K. gesetzlich unterhaltspflichtig, ist zu entgegnen, dass dieser Vergleich schon inhaltlich keine Änderung der gesetzlichen Unterhaltspflicht bewirken konnte.

In dem erwähnten Vergleich verpflichtete sich der Kindesvater nämlich gegenüber der Beschwerdeführerin, die gesamten Verpflegskosten für den in Krankenhauspflege befindlichen Uwe K. zu übernehmen. Der Beschwerdeführerin erwuchs aus diesem Vergleich gegenüber dem Kindesvater das Recht, dass dieser die gesamten Kosten der Unterbringung des Uwe K. im Krankenhaus trägt, also auch jenen Teil, der andernfalls von der Beschwerdeführerin - im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht - zu tragen wäre. Durch diesen Vergleich ist daher nicht die gesetzliche Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin erloschen, sondern hat sich der Kindesvater der Beschwerdeführerin gegenüber verpflichtet, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen zu erfüllen. In diesem Sinne bringt die Beschwerdeführerin übrigens selbst vor, der Kindesvater habe sich verpflichtet, sie vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet des erwähnten Vergleiches nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes verpflichtet ist, ihrem Sohn Uwe K. gegenüber Unterhaltsleistungen zu erbringen.

Was die von der Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen bezogene Abfertigung anlangt, so entspricht deren Einbeziehung in das (Durchschnitts-)Einkommen - bei Aufteilung auf einen längeren Zeitraum - den Regeln zur Bestimmung der anrechenbaren Einkünfte des Unterhaltspflichtigen (vgl. Schwimann in Schwimann, ABGB I2, S. 240). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Abfertigung ihren Behauptungen zufolge bereits vor Einleitung des Kostenersatzverfahrens gutgläubig verbraucht hat, ändert nichts an deren Anrechenbarkeit als Teil ihrer Einkünfte; sieht das Gesetz doch nicht vor, dass Einkünfte des Unterhaltspflichtigen nur dann anrechenbar seien, wenn sie noch nicht verbraucht sind. Die über einen längeren Zeitraum aufgeteilte Berücksichtigung der Abfertigung durch die belangte Behörde bei Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

Umstände, denen zufolge der solcherart festgesetzte Aufwandersatz im Sinne des § 29 Abs. 1 Stmk. SHG den Lebensbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden bzw. im Sinne des § 30 Abs. 1 Stmk. SHG für diese eine erhebliche Härte bedeuten oder den Zielen des Gesetzes widersprechen würden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin auch weder im Verwaltungsverfahren, noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret vorgebracht.

Schließlich ist auch der Hinweis auf die Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/1996 (§ 55a) nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach dieser Bestimmung blieben die bis 30. Juni 1996 von der Stmk. Landesregierung erlassenen Bescheide in Kraft und galten ab 1. Juli 1996 als Bescheide der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Zahlungsverpflichtungen des Landes, die auf solchen Bescheiden gründeten, gingen ab 1. Juli 1996 auf den zuständigen Sozialhilfeträger über. Diese Bestimmung trug somit den durch die Novelle LGBl. Nr. 53/1996 geänderten Zuständigkeiten im Stmk. Sozialhilferecht Rechnung, Übergangsregelungen betreffend den Wegfall der bis zu dieser Novelle vorgesehenen Ausnahmen von der Kostenersatzpflicht (§ 40) sind hier aber nicht enthalten.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 1. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100073.X00

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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