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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Dr. MI, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Jänner 2005, Zl. 5-N-B1181/141-2004, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der Liegenschaft Nr. 5757/151, EZ 3690, KG N, welche als Verkehrsfläche gewidmet ist und die topographische Bezeichnung S-Weg trägt. Nach dem vorgelegten Grundbuchsauszug vom 4. Februar 2005 ist sie Eigentümerin mehrerer Anteile an dieser Liegenschaft, so u.a. hinsichtlich Anteil lfd Nr. 46 auf Grund eines Kaufvertrages vom 14. Jänner 2005. Sie ist weiters - ebenfalls auf Grund Kaufvertrages vom 14. Jänner 2005 - Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 5757/137. Als solche ist sie Rechtsnachfolgerin von Ing. R im Eigentum an diesem Grundstück. Beschwerdegegenständlich ist der Antrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin im Eigentum am Grundstück Nr. 5757/137 auf nachträgliche naturschutzbehördliche Genehmigung eines Steges, der die Verbindung vom Grundstück Nr. 5757/137 zur Verkehrsfläche S-Weg herstellt.
Der gleiche Steg war bereits im hg. Verfahren zur Zl. 2002/10/0107 beschwerdegegenständlich, in dem die Zurückweisung des Antrags des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin vom 6. März 2002 auf nachträgliche Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Steges auf den Grundstücken Nr. 5757/151 und Nr. 5757/137 der KG N bekämpft wurde. Die belangte Behörde hatte den Antrag mit Bescheid vom 22. April 2002 mangels Vorliegens der Zustimmungserklärungen der Miteigentümer der Liegenschaft Nr. 5757/151 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2002/10/0107, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab, weil die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Zustimmung der Miteigentümer des Grundstücks 5757/151 zum Vorhaben erforderlich gewesen wäre und die Zurückweisung mangels Vorliegens der Zustimmungserklärungen gesetzmäßig gewesen sei (eine Ausnahme im Hinblick auf die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten, insbesondere etwa nach dem Notwegegesetz, greife nicht ein).
Mit Eingabe vom 18. Februar 2003 suchte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin neuerlich um die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung derselben Steganlage an. Die Zustimmungserklärungen der Miteigentümer konnten neuerlich nicht vollständig vorgelegt werden. Nach der Sachverhaltsdarstellung der vorliegenden Beschwerde stellte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin im Rahmen des naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens mehrere Anträge (genannt ist dabei das Datum 3. August 2003 und ein Schreiben vom 22. Jänner 2004, mit dem die bescheidmäßige Erledigung "des Antrages vom 3. August 2003" beantragt worden sei), die insbesondere auf die "Abklärung der Bewilligungspflicht" gerichtet waren, deren Erledigung er auch urgierte; hinsichtlich der Erledigung des Antrages auf naturschutzbehördliche Bewilligung ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um ein Zuwarten der Behörde mit der ihm bereits angekündigten (neuerlichen) Zurückweisung des Antrags wegen Fehlens der Zustimmungserklärungen. Schließlich brachte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin (vertreten durch die nunmehrige Beschwerdeführerin) die zur hg. Zl. 2004/10/0206 protokollierte Säumnisbeschwerde ein. Wie sich in diesem Verfahren ergeben hat, hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des naturschutzrechtlichen Verfahrens am 13. April 2004 einen weiteren Antrag gestellt, in Anbetracht der "(neuen) Faktenlage" das Vorliegen einer Bewilligungs- bzw. Vorlageverpflichtung von Zustimmungserklärungen bezüglich des Verbindungssteges zu klären.
Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde darauf hin den Antrag des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung neuerlich wegen Fehlens der Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer zurück. Mit Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2004/10/0206-9, wurde daher das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt, da davon ausgegangen werden könne, dass der Antrag, auf den sich die Säumnisbeschwerde bezog, mit der Erledigung des Bewilligungsantrages miterledigt worden sei.
2. Die Beschwerdeführerin, die - durch den vorgelegten Grundbuchsauszug belegt - mittlerweile grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr. 5757/137 ist, bekämpft den genannten Zurückweisungsbescheid und erachtet sich dadurch, dass die belangte Behörde trotz laufendem Zivilrechtsverfahren und bereits erteilter Zusagen, mit der Zurückweisung zuzuwarten, die Zurückweisung dennoch ausgesprochen habe, in ihren "einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, einmal gewährte Rechte nicht widerrufen zu erhalten, wenn" sie aufgefordert werde, eine Zustimmungserklärung von sämtlichen Miteigentümern vorlegen zu müssen, obwohl eine solche nicht notwendig sei, wenn sie nicht die Möglichkeit erhalte, binnen realistischer Zeit die geforderten Zustimmungserklärungen nachbringen zu können, "wenn mein Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Verbindungssteges auf den Grundstücken 5757/151 und 5757/137 der KG N zurückgewiesen wird, obwohl die Voraussetzungen für eine Zurückweisung nicht vorliegen".
3. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hinsichtlich der anwendbaren Rechtslage auf das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002 zu dem auch hier beschwerdegegenständlichen Steg zu verweisen. Es geht in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren um die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990 (in der Folge: Bgld. NatSchG). Gemäß § 50 Abs. 1 Bgld. NatSchG ist die Erteilung von Bewilligungen schriftlich zu beantragen. Gemäß § 50 Abs. 2 Bgld. NatSchG sind in einem Antrag Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
4. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde ist nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts begründet die Prozesslegitimation jedoch nur dann, wenn eine solche Verletzung möglich ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A, oder den hg. Beschluss vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0235).
5. Antragsteller im naturschutzbehördlichen Verfahren war der Rechtsvorgänger im Eigentum am Grundstück Nr. 5757/137 der Beschwerdeführerin. Der Übergang des Eigentums an einem Grundstück, auf dem die beantragte Anlage errichtet werden soll bzw. errichtet wurde, bewirkt in einem Verfahren, in dem der Antragsteller nicht mit dem Grundeigentümer identisch sein muss, für sich allein noch nicht den Wechsel in der Person des Antragstellers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 96/06/0284). Ein automatischer Übergang der Stellung als Partei (Antragsteller) in einem Verfahren betreffend die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach dem Bgld. NatSchG, nach dem der Antragsteller nicht mit dem Grundeigentümer identisch sein muss, findet durch den Wechsel im Eigentum eines der von der Anlage betroffenen Grundstücke nicht statt. Ein Wechsel in der Parteistellung hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer zur Zl. 2004/10/0206 eingeleiteten Verfahrens wurde der Naturschutzbehörde nicht angezeigt (zur Zulässigkeit eines solchen Wechsels vergleiche ebenfalls das hg. Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 96/06/0284). Ein solcher Wechsel ist daher nicht eingetreten. Es wurde dementsprechend auch der hg. Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren zur Zl. 2004/10/0206 dem ursprünglichen Beschwerdeführer gegenüber erlassen.
Die Beschwerdeführerin könnte als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 5757/137 durch eine Zurückweisung des Antrages ihres Rechtsvorgängers daher nur insoweit in ihren Rechten betroffen sein, als es um ihre Stellung als Eigentümerin geht (deren Zustimmung zum beantragten Vorhaben erforderlich wäre), nicht jedoch als Antragstellerin eines naturschutzrechtlichen Verfahrens.
6. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht in den von ihr geltend gemachten Rechten (vgl. Punkt 2.) verletzt sein.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unzulässig. Sie war daher mangels der Möglichkeit der Verletzung im geltend gemachten Recht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
7. Es wird darauf hingewiesen, dass sich mit der Erledigung der Beschwerde ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, "meinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hinsichtlich der mir im Spruch des beschwerdegegenständlichen Bescheides aufgetragenen Entfernung der Steganlage" stattzugeben, erübrigt. Es ist daher auch nicht von
Bedeutung, dass der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid gar keinen Entfernungsauftrag enthält.
Wien, am 1. Juni 2005
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100048.X00Im RIS seit
26.08.2005