Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Geczi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs. 1, 86 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.Juni 1983, GZ. 8 a Vr 206/82-70, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Langhammer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef A des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 83 Abs. 1, 86 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 86 StGB zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafbemessung war mildernd die unterdurchschnittliche (geistige) Befähigung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sowie seine Unbesonnenheit bei seinem Bemühen um Schlichtung der jeweils zwischen den Tatopfern ausgetragenen Streitigkeiten, weiters seine Unbescholtenheit, erschwerend hingegen der Tod zweier Personen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 15.Dezember 1983, 12 Os 166/83-5, welchem der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Strafe anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Angeklagte hat - entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift eine Alkoholisierung zur Tatzeit nicht behauptet (vgl. S. 479 letzter Satz, S. 394, S. 225 und 429, ferner S. 461), sodaß das Erstgericht der Frage, ob im vorliegenden Falle ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand allenfalls mildernd war, mit Recht nicht näher getreten ist. Da hier ein über die 'Normalfälle', welche die gesetzliche Vertypung des § 86
StGB im Auge hat, hinausgehender Erfolg vorliegt, wurde - dem Vorbringen in der Berufung zuwider der Tod der beiden Personen zutreffend als Erschwerungsgrund angenommen (vgl. Leukauf-Steininger, StGB 2 , § 32 RN.
15). Das Erstgericht hat daher die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und in deren Würdigung ein Strafmaß gefunden, das auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht.
Anmerkung
E04789European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00166.83.0112.000Dokumentnummer
JJT_19840112_OGH0002_0120OS00166_8300000_000