TE OGH 1984/1/12 13Os184/83

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Veröffentlicht am 12.01.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Spies als Schriftführers in der Strafsache gegen Liselotte A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 23. März 1983, GZ 12 Vr 624/79-183, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Zitta und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten Liselotte A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Geschäftsfrau Li(e)selotte A wurde für die Verhehlung eines von ihrem Lebensgefährten in der Schweiz gestohlenen und nach Österreich geschmuggelten, in Weißgold gefaßten Brillanten von 4,16 Karat samt Weißgoldkette (Wert mindestens 728.685 S) und das demgemäß begangene Verbrechen nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 StGB und das Finanzvergehen nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG. nach § 164 Abs 3 StGB zu einer siebenmonatigen, gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, ferner nach § 37 Abs 2 FinStrG. (bei einem angenommenen Verkürzungsbetrag von 254.081,90 S) zu einer Geldstrafe von 40.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Monate) verurteilt.

Dabei war erschwerend nichts, mildernd waren dagegen der bisher ordentliche Lebenswandel der Angeklagten, der kurze Deliktszeitraum und der Umstand, daß die Tat teilweise unter Umständen (Affektausbrüche) begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen, schließlich, daß kein nennenswerter Schaden entstanden ist. Im Rahmen der Ausmessung der Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz wurde überdies noch als weiterer Milderungsgrund die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Angeklagten berücksichtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Liselotte A wurde bereits in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt. über die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene der Angeklagten war im Gerichtstag zu entscheiden.

Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der gemäß § 37 Abs 2 FinStrG. verhängten Geldstrafe. Die Angeklagte hingegen begehrt einerseits die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, die Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) und die bedingte Nachsicht derselben, andrerseits aber auch die bedingte Nachsicht der wegen des Finanzvergehens verhängten Geldstrafe und die Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe. Keiner der beiden Berufungen kommt Berechtigung zu. Die Staatsanwaltschaft verweist zur Stützung ihres Antrags im wesentlichen nur auf die im Verhältnis zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe zu geringe Ausschöpfung der Geldstrafenbefugnis. Dem ist zu entgegnen, daß bei der Geldstrafenbemessung, und nur bei dieser, neben der Schuld noch weitere, im § 23 Abs 3 FinStrG. genannte Umstände zu berücksichtigen sind.

Eben dies ist auch der Angeklagten zu erwidern, die mit demselben Argument einer Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe die Herabsetzung der letzteren verlangt. Abgesehen davon gilt für Ersatzfreiheitsstrafen, und wiederum nur für diese, die absolute Obergrenze des § 20 Abs 2 FinStrG.

Die besondere psychische Situation der Angeklagten im Tatzeitraum wurde in all ihren Auswirkungen und Schattierungen vom Erstgericht erörtert und auch umfassend im Rahmen des angewendeten Milderungsgrunds des § 34 Z 11 StGB

gewürdigt. Die von der Angeklagten versuchte Aufsplitterung ihrer Situation in mehrere Milderungsgründe (§ 34 Z 7, 8 und 11 StGB) vergrößert demgegenüber in Summe nicht deren Gewicht und führt insgesamt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis.

Gegen die Angeklagte wurde noch im Jahr der Tat das Strafverfahren eingeleitet; sie ist während dessen Anhängigkeit wohl straffrei geblieben, was aber vorliegend nicht sonderlich mildernd ins Gewicht fällt, das Gegenteil wäre vielmehr erschwerend. Der von der Berufungswerberin noch besonders hervorgehobenen Umstand, daß die Tat letztlich ohne Vorteil und unter Hintanhaltung größerer Schäden begangen wurde, blieb vom Erstgericht nicht unberücksichtigt. Angesichts des mehr als siebenfach über der Grenze des § 164 Abs 3 StGB liegenden Werts (728.685 S) des verhehlten Guts erscheint die ohnehin im untersten Bereich des § 164 Abs 3 StGB ausgemessene Freiheitsstrafe keineswegs überhöht, womit sich ein Eingehen auf das Begehren um Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) erübrigt. Was schließlich die Ablehnung der bedingten Nachsicht der gemäß § 37 Abs 2 FinStrG. verhängten Geldstrafe betrifft, liegt diese keineswegs in der überbewertung des Finanzvergehens gegenüber dem Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch. Das Gericht hat zunächst das Absehen von der zusätzlichen Möglichkeit eines Freiheitsstrafausspruchs nach dem Finanzstrafgesetz ausführlich begründet. Für die bedingte Nachsicht der gemäß § 37 FinStrG. ausgesprochenen Geldstrafe fehlt in Anbetracht der besonderen Tat- und Persönlichkeitszusammenhänge die im § 43 Abs 1 StGB (§ 26 Abs 1

FinStrG.) verlangte Aussicht auf eine abhaltende Wirkung.

Anmerkung

E04669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00184.83.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19840112_OGH0002_0130OS00184_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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