Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Gamerith und die Beisitzer Dr. Alfred Kepl und Johann Herzog als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andrea N*****, vertreten durch Dr. Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Werner Bettelheim, Rechtsanwalt, Dorotheergasse 7/13, 1010 Wien als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der K***** (S 115/83 des HG Wien) wegen Feststellung (Streitwert S 40.001,15), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. September 1983, GZ 44 Cg 39/83-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 25. November 1982, GZ 5 Cr 1191/82-3, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat der klagenden Partei die mit S 2.655,42 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 178,92 USt und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der (späteren) Gemeinschuldnerin, der Firma K***** Gesellschaft mbH angestellt, die das Dienstverhältnis der Klägerin zum 30. 9. 1982 aufkündigte. Wegen Vorenthaltens fälligen Entgelts trat die Klägerin am 16. 9. 1982 vorzeitig aus. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Klägerin aus diesem Dienstverhältnis folgende Bezüge zustehen:
1.) Gehalt für August und September 1982 S 28.000,--
2.) Urlaubsentschädigung S 15.077,76
3.) Aliquote Sonderzahlungen S 21.000,--
zusammen S 64.077,76
brutto abzüglich geleisteter Teilzahlungen
in Höhe von S 27.093,--
Die Klägerin begehrte in erster Instanz (infolge eines Rechenfehlers von S 6,-- bei der Bezifferung der aliquoten Sonderzahlungen) S 64.083,76 brutto sA abzüglich S 27.093,-- netto, den ihr das Erstgericht mit Urteil vom 25. 11. 1982 zusprach.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 31. 3. 1983, S 115/83-1, wurde über das Vermögen der vormaligen beklagten Partei der Anschlusskonkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt.
Die Klägerin meldete hierauf in diesem Konkursverfahren, die klagsgegenständliche Forderung unter Hinweis auf das noch nicht in Rechtskraft erwachsene Ersturteil an, bezog sich auf die bereits im Ausgleichsverfahren der Gemeinschuldnerin erstattete Forderungsanmeldung, in der sie auch darauf hingewiesen hatte, dass sich ihre Ansprüche auf die Auflösung ihres Dienstverhältnisses zur Gemeinschuldnerin per 30. 9. 1982 gründen und bezifferte die inzwischen aufgelaufenen Zinsen, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der vor Konkurseröffnung erstatteten Berufungsmitteilung mit dem Gesamtbetrag von S 3.006,39, sodass sie ("zur methodischen Vereinfachung") S 64.083,70 brutto abzüglich S 24.082,61 (statt bisher: S 27.093,--) als Masseforderung oder hilfsweise in der ersten Klasse der Konkursgläubiger anmeldete. Der Masseverwalter bestritt die angemeldete Forderung, anerkannte jedoch die hilfsweise in Anspruch genommene Rangordnung in der ersten Klasse der Konkursgläubiger.
In dem gegen den Masseverwalter gemäß § 113 KO als Prüfungsprozess fortgesetzten Verfahren änderte die klagende Partei ihr Leistungsbegehren dahin ab, dass sie die Feststellung der im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen mit dem Betrag von S 64.083,76 brutto abzüglich S 24.082,61 in der ersten Klasse der Konkursgläubiger begehrte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge und stellte fest, dass die Forderung der Klägerin im Konkurs über das Vermögen der Firma K***** Gesellschaft mbH mit einem Betrag von S 64.077,76 brutto abzüglich S 24.568,96 netto zu Recht bestehe. Die von der Klägerin in ihrer Forderungsanmeldung berechneten Kosten der Berufungsmitteilung seien nur mit S 2.272,04 zu bestimmen, sodass sich der vom Bruttobetrag abzuziehende Nettobetrag unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten erster Instanz mit S 24.568,96 errechne.
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist ohne die Beschränkungen des § 502 Abs 4 ZPO zulässig, diese sind gemäß § 23a Abs 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren nicht anzuwenden. Da der Rechtsstreit auch bei einem Feststellungsprozess nach § 110 KO ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird, betrifft, bedarf es auch keines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO (hier § 23a Abs 3 ArbGG; Fasching Erg Bd 66; SZ 31/159; SZ 40/101 ua).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber ist der Ansicht, die Forderungsanmeldung der Klägerin habe nicht dem § 103 KO entsprochen, da sie ihre Forderung nur auf das nicht rechtskräftige Urteil des Erstgerichtes gestützt, die ihre Forderung begründenden Tatsachen aber nicht angegeben haben. Zwischen dem Rechtsgrund ihrer Forderungsanmeldung und den Tatsachen und dem Rechtsgrund, auf den sie die Feststellungsklage stützte, bestehe keine Identität, zumal das Berufungsgericht die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG neu verhandelt und sein Urteil auf andere als die in der Forderungsanmeldung angegebenen Tatsachen gegründet habe. Die Verrechnung der (bis zur Konkurseröffnung) entstandenen Verfahrenskosten mit den geleisteten Teilzahlungen der nachmaligen Gemeinschuldnerin sei unzulässig.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Gemäß § 103 Abs 1 KO sind in der Anmeldung der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründen, sowie die in Anspruch genommene Rangordnung anzugeben und die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden. Die Forderungsanmeldung hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage; ihr Inhalt ist den Erfordernissen des § 226 ZPO ähnlich (Bartsch-Pollak3 I 480, II 365; SZ 44/160 ua). Durch diese Bestimmung soll allen am Konkursverfahren Beteiligten, insbesondere dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner die Möglichkeit gegeben werden, sich sachgemäß über den Bestand der angemeldeten Forderungen zu unterrichten, um bei der Prüfungstagsatzung in der Lage zu sein, sich über Bestand und Rangordnung der Forderungen richtig zu äußern (Bartsch-Pollak3 I 480; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 129; 5 Ob 307, 308/83). Da das Klagebegehren im Prüfungsprozess nur auf den Grund gestützt werden kann, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, ist im Prüfungsprozess keine Erweiterung oder Änderung des Klagegegenstandes und auch keine Klagsänderung zulässig (Wegan, Insolvenzrecht 138f; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 586; SZ 39/76; EvBl 1968/427; EvBl 1980/146 uva). Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (Bartsch-Pollak3 I 480, II 366; Bartsch-Heil, Grundriss des Österreichischen Insovenzrechts4, 187 Rdz 293; 5 Ob 307, 308/83).
Im Gegensatz zur Ansicht des Revisionswerbers bildet die Forderungsanmeldung der Klägerin eine ausreichende Grundlage für den Prüfungsprozess. Sie meldete ihre Forderung schon im Ausgleichsverfahren der späteren Gemeinschuldnerin an. Dort gab sie als Rechtsgrund an, als Angestellte der Ausgleichsschuldnerin Ansprüche aus der Auflösung ihres Dienstverhältnisses zum 30. 9. 1982 geltend zu machen. Sie verwies darauf, dass ihr die erste Instanz aus diesem Titel den begehrten Betrag von S 64.083,76 brutto abzüglich S 27.093,-- zugesprochen habe. Sie unterließ es lediglich, die in der Klage enthaltene Aufgliederung der Begehrten (und vom Erstgericht zugesprochenen Beträge) auch in der Forderungsanmeldung wiederzugeben. Im Konkursverfahren meldete die Klägerin ihre Forderung unter Hinweis auf den nicht rechtskräftigen Zuspruch durch die erste Instanz unter Angabe der in Anspruch genommenen Rangordnung neuerlich an, wobei sie auf die vorausgehende Anmeldung im Ausgleichsverfahren verwies. Die fehlende Aufgliederung der einzelnen Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Forderungsanmeldung schadet der Klägerin nicht, weil sich der Masseverwalter durch Einsicht in den Akt 5 Cr 1191/82 des Arbeitsgerichtes Wien über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten konnte. Er sah die Forderungsanmeldung der Klägerin auch nicht als ungeeignet an, um dazu sachlich Stellung zu nehmen, da er sonst die Rangordnung in der ersten Klasse der Konkursgläubiger nicht anerkannt hätte. Die Gefahr, dass die Identität zwischen der im Konkursverfahren angemeldeten und der im Prüfungsprozess geltend gemachten Forderung mangels entsprechender Konkretisierung der Forderungsanmeldung nicht festgestellt werden könnte, bestand im vorliegenden Fall überhaupt nicht, da der Forderungsanmeldung eine bereits vor Konkurseröffnung gerichtlich geltend gemachte Forderung zugrunde gelegt wurde und der Rechtsstreit über diese Forderung nach ihrer Bestreitung durch den Masseverwalter als Prüfungsprozess festgesetzt wurde (§ 113 KO). Die Tatsachen, auf die sich die Forderungsanmeldung und die Klage gründen, sind somit identisch.
Da die der Klägerin bis zur Konkurseröffnung entstandenen Prozesskosten mit der Forderung im gleichen Rang stehen (§ 54 Abs 1 KO), ist die Konkursmasse durch die Art der vorgenommenen Verrechnung dieser Kosten mit den vom geltend gemachten Bruttolohn abzuziehenden Teilzahlungen nicht beschwert. Eine unzulässige Aufrechnung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es diese Verrechnung billigte, der Klägerin auch Kosten der Berufungsmitteilung zugesprochen. Soweit der Revisionswerber gegen diesen Zuspruch als solchen wendet, liegt eine unanfechtbare Kostenentscheidung vor (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E74464 4Ob4.84European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0040OB00004.84.0124.000Dokumentnummer
JJT_19840124_OGH0002_0040OB00004_8400000_000