TE OGH 1984/1/24 10Os196/83

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Veröffentlicht am 24.01.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini (dieser als Berichterstatter), Dr.Kießwetter, Dr. Hörburger sowie Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter A und Franz B wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs. 3 StGB über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.September 1983, GZ 3 b Vr 2006/81-64, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, der beiden Angeklagten und der Verteidiger Dr. Gerö und Dr. Rifaat zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten A wird teilweise Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt; im übrigen wird weder seiner Berufung noch jener des Angeklagten B Folge gegeben.

Gemäß § 295 Abs. 1 StPO wird unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Amtsgerichtes München vom 20. Dezember 1982, GZ 421 Ds 235 Js 58037/82, sowie unter Anwendung des § 37 StGB über den Angeklagten B anstelle der vom Erstgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen zu je 300 S (dreihundert Schilling), im Falle der Uneinbringlichkeit 180 (einhundertachtzig) Tage Ersatzfreiheitsstrafe als Zusatzstrafe verhängt.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Peter A und Franz B im zweiten Rechtsgang (erneut) des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs.3 StGB schuldig erkannt, weil sie am 1. Dezember 1980 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, versuchten, Angestellte der C D E durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, Franz B sei am 30. November 1980 gegen 3 Uhr früh Lenker des bei der obgenannten Versicherung vollkaskoversicherten PKW 'Maserati Merak' (pol Kennzeichen W 621.878) gewesen, welcher (infolge einer den schlechten Witterungsverhältnissen nicht angepaßten Fahrweise des Lenkers) in der Hernalser Hauptstraße auf der Höhe des Hauses 79 ins Schleudern geriet, dabei gegen zwei geparkte Fahrzeuge, nämlich den PKW 'Audi' des Kurt F (pol Kennzeichen W 548.528) sowie den PKW 'Ford' des Izgü G (pol Kennzeichen W 306.568) prallte und diese beschädigte, zur übernahme (Bezahlung) der Kosten der Reparatur des bei diesem Unfall ebenfalls beschädigten PKW der Marke Maserati aus dem Titel der Vollkaskoversicherung in der Höhe von 193.167 S und überdies zur Unterlassung des Regresses der aus dem Titel der Haftpflichtversicherung den unfallsgeschädigten Fahrzeugbesitzern F und G geleisteten Zahlungen von insgesamt 120.000 S zu verleiten, wodurch die Versicherung an ihrem Vermögen einen Schaden in Höhe von 313.167 S erleiden sollte.

Beide Angeklagten wurden hiefür nach § 147 Abs. 3 StGB zu (unbedingten) Freiheitsstrafen und zwar A zu 18 Monaten, B zu einem Jahr verurteilt.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten den hohen Schaden als erschwerend, bei A außerdem eine einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall, bei B mehrere einschlägige Vorstrafen. Mildernd war bei beiden Angeklagten, daß es beim Versuch geblieben ist.

Die von beiden Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 20. Dezember 1983, GZ 10 Os 196/83-6, zurückgewiesen worden.

Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur mehr über die Berufungen der beiden Angeklagten zu entscheiden, mit welchen sie eine bedingte Strafnachsicht, A außerdem eine Herabsetzung des Strafmaßes begehren.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung des Angeklagten A kommt teilweise Berechtigung zu. Zwar ist es nicht von Bedeutung, ob die beiden in der Strafregisterauskunft dieses Angeklagten aufscheinenden Vorstrafen zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehen, weil ihm ohnedies nur eine einzige - und zwar die wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verhängte - Vorstrafe als erschwerend angelastet wurde; es ist ihm jedoch in seinem weiteren Berufungsvorbringen beizupflichten, daß der Erschwerungsgrund des hohen Schadens zu entfallen hat. Tatsächlich wäre nämlich nach dem Tatplan die Wertgrenze des § 147 Abs. 3 StGB nicht in einem derartigen Ausmaß überschritten worden, daß dieser Erschwerungsumstand zum Tragen kommen könnte; dabei ist zudem noch zu berücksichtigen, daß es vorliegend überhaupt beim Versuch geblieben, ein Schaden somit tatsächlich gar nicht eingetreten ist. Der Wegfall dieses Erschwerungsgrundes läßt eine Herabsetzung des Strafmaßes vertretbar erscheinen, weshalb insoweit der Berufung dieses Angeklagten stattgegeben werden konnte.

Hingegen fehlt es bei diesem Angeklagten, der erst kurz vor dieser Straftat einschlägig verurteilt und äußerst rasch einschlägig rückfällig geworden ist, an jeglichen Voraussetzungen für die Gewährung der außerdem angestrebten bedingten Strafnachsicht nach § 43 StGB;

im Hinblick auf die Deliktsart - versuchter Versicherungsbetrug - stehen sowohl general- als (wegen des Vorlebens) auch vor allem spezialpräventive Erwägungen der Gewährung dieser Rechtswohltat entgegen. Insoweit mußte der Berufung des Angeklagten A daher ein Erfolg versagt bleiben.

Der vom Angeklagten B mit seiner Berufung angestrebten bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 StGB stehen nicht nur spezialpräventive Erwägungen auch bei diesem Angeklagten einer bedingten Strafnachsicht entgegen, sondern auch die gleichen generalpräventiven Gründe wie beim Angeklagten A. Der zur Tatzeit 30jährige Angeklagte weist nicht nur zwei bereits längere Zeit zurückliegende Vorstrafen (als Jugendlicher) wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 171 ff StG auf, was an sich schon - aus spezialpräventiver Sicht - gegen die Gewährung der bedingten Strafnachsicht spricht; er führte darüber hinaus, wie die in der Strafregisterauskunft aufscheinenden weiteren, wegen anderer allerdings nicht einschlägiger Delikte ergangenen Vorstrafen zeigen, auch in der Zwischenzeit keineswegs einen untadeligen und einwandfreien Lebenswandel. Seiner bloß in dieser Richtung ausgeführten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen. Gemäß § 295 Abs. 1 zweiter Satz StPO war jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen, daß auch bei diesem Angeklagten der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund des hohen Schadens, der vom Angeklagten A mit Erfolg bekämpft worden ist, zu entfallen hat. Zudem war bei ihm auf die im Spruch zitierte, mittlerweile vom Amtsgericht München über ihn wegen Betrugs und Urkundenfälschung verhängte, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten gemäß § 31, 40 StGB angemessene Rücksicht zu nehmen. Da nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Verhängung einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe nicht in Betracht kommt, war gemäß der Vorschrift des § 37 StGB von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe vorliegen und gegebenenfalls eine Geldstrafe verhängt werden könnte (vgl die bei Mayerhofer-Rieder 2 zu § 37

StGB unter Nr 48 zitierte Judikatur ua).

Zwar sind auch bei Anwendung des § 37 StGB Gründe der Generalund Spezialprävention, die einer derartigen Maaßnahme entgegenstünden, zu beachten, doch sind hier angesichts der Zielsetzung des Gesetzgebers, die kurzfristige Freiheitsstrafe weitestgehend zurückzudrängen, von vornherein andere Kriterien maßgebend. Unter diesem Gesichtspunkt gesehen, kommt der Umstand, daß die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten längere Zeit zurückliegen, hier mit anderem Gewicht zum Tragen als etwa unter dem Blickwinkel der Gewährung der bedingten Strafnachsicht. Sie stehen jedenfalls der Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe, die vorliegend unter Bedachtnahme auf das zitierte Urteil des Amtsgerichtes München ohnedies nicht über sechs Monate betragen könnte, nicht entgegen; dies umso weniger, als es bei dem nach der Aktenlage eher am Rande beteiligten und ersichtlich nur aus Gefälligkeit für A tätig gewordenen Angeklagten B nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und generalpräventive Erwägungen hier - nach dem Vorgesagten im Gegensatz zur bedingten Strafnachsicht - nicht durchzuschlagen vermögen.

Der Angeklagte B verdient nach eigenen Angaben als Geschäftsführer eines Restaurants derzeit 20.000 S monatlich netto. An Vermögen hat er lediglich einen PKW (im Wert von 80.000 S) angegeben. Er ist geschieden und für ein Kleinkind sorgepflichtig. Entsprechend dem Schuld- und Unrechtsgehalt war die über den Angeklagten B zu verhängende Geldstrafe mit 360

Tagessätzen (demgemäß für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) als Zusatzstrafe zu dem oben zitierten Urteil auszumessen. Die Höhe des Tagessatzes war mit 300 S zu bestimmen; diese Strafe setzt den Angeklagten in die Lage, sowohl seinen eigenen Lebensunterhalt in ausreichendem Maß zu decken als auch seiner Sorgepflicht für ein Kind nachzukommen. Es war demnach insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E04519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00196.83.0124.000

Dokumentnummer

JJT_19840124_OGH0002_0100OS00196_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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