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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaftdurch eine Bundespolizeidirektion mangels Instanzenzugserschöpfunginfolge Anrufbarkeit des Unabhängigen VerwaltungssenatesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 15. November 2007 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §76 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Rechtsfolgen des Bescheides treten nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft ein.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
3.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt weiters voraus, dass der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher überhaupt in Betracht kommt, erschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).
3.2. Gemäß §76 Abs7 Fremdenpolizeigesetz 2005 kann die Anordnung der Schubhaft - ungeachtet dessen, dass weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig ist (§9 Abs2 Fremdenpolizeigesetz 2005) - mit Beschwerde gemäß §82 Fremdenpolizeigesetz 2005 angefochten werden, worauf im bekämpften Bescheid auch zutreffend hingewiesen wurde. Demnach hat der Fremde nach §82 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005 das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.
4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine Abtretung nur im Fall der Abweisung einer Beschwerde oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt, nicht aber im Fall ihrer Zurückweisung.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Fremdenrecht, Fremdenpolizei,Schubhaft, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B4.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010