Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Spies als Schriftführers in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 18. August 1983, GZ 3 e Vr 6683/83-27, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Drögsler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1, 128 Abs 2 StGB (I) und des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt worden war, wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 12.Jänner 1984, GZ 13 Os 215/83-6, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstags waren die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über ihn nach § 128 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, jeweils die Tatwiederholungen und die einschlägigen Vorstrafen, die zur Anwendung des § 39 StGB genügt hätten, mildernd hingegen das Geständnis des Angeklagten und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung von Diebsgut.
Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Friedrich A reklamiert mit seiner Berufung die mildernde Berücksichtigung seiner Notlage, die ihn als Arbeitslosen zwecks Befriedigung dringender Bedürfnisse zum Diebstahl getrieben habe. Den Kraftwagen habe er gestohlen, weil er nach der Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs befürchtet habe, ohne Verfügung über ein solches seinen Arbeitsplatz zu verlieren.
Die Staatsanwaltschaft verweist auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, die die verhängte Strafe als weitaus zu gering bemessen erscheinen ließen. Sie verlangt eine wesentliche Erhöhung der Strafe, weil der Gesetzgeber mit dem neuen Strafgesetzbuch reale Strafdrohungen geschaffen habe, die auch auszuschöpfen seien.
Rechtliche Beurteilung
Dem vorstehend zitierten letzten Satz in der Berufung der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten (siehe 13 Os 127/81, 13 Os 150/81, 13 Os 184/81, 13 Os 102/82, 13 Os 89/83, 13 Os 106/83). Richtig ist ferner, daß der Angeklagte wiederholt einschlägig vorbestraft ist. Als letzte und bisher höchste Freiheitsstrafe wurde über ihn mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 1980 wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB eine solche von 20
Monaten verhängt, also aus dem Mittelbereich des angewendeten, bis zu drei Jahren reichenden Strafsatzes des § 147 Abs 2 StGB geschöpft. Die Strafdrohung des nunmehr heranzuziehenden § 128 Abs 2 StGB reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In Anbetracht dieses sehr weit gespannten Rahmens und des die maßgebende Wertgrenze von 100.000 S nur wenig übersteigenden materiellen Schadens kann sich diesmal die Strafe eher in der unteren Hälfte des gesetzlich Verfügbaren bewegen.
Nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs wird sonach die verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren den Gegebenheiten des Falls gerade noch gerecht, wobei der in der Berufung des Angeklagten hervorgekehrten finanziellen Lage, soweit sie bei dem keineswegs einkommenslosen Rechtsmittelwerber (S. 8, 262, 263 und 276: letztes Monatseinkommen 11.000 S netto) überhaupt Beachtung verdient, immer noch gebührend Rechnung getragen wird. Der Versuch, den Diebstahl des Automobils wirtschaftlich zu beschönigen, muß aus grundsätzlichen Erwägungen scheitern.
Es war daher beiden Berufungen ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E04790European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00215.83.0126.000Dokumentnummer
JJT_19840126_OGH0002_0130OS00215_8300000_000