Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner sowie Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst A und andere wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 1, Abs 2, 129 Z. 1 und § 15 StGB. und anderer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Anton B sowie die Berufungen der Angeklagten Ernst A und Horst C gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3.November 1983, GZ. 17 Vr 693/83- 125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Beschwerdeführer die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde unter anderem der Angeklagte Anton Wolfgang B des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 1, Abs 2, 129 Z. 1 und § 15 StGB. schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Gesellschaft als Beteiligter (§ 12 StGB.) mit Ernst A am 29.Jänner 1983 zuerst in Großgmain der Renate D und dem Dr. Eckbert E Sachen zu stehlen versucht (A/1/ 4 a, b) und hernach in Attnang-Puchheim dem Ferdinand F Pelze und Schmuck im Wert von 121.500 S durch Einbruch gestohlen (A/I/4 c). Wolfgang B ficht den Schuldspruch wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit a, b und Z. 10 StPO. an.
Nach den, auf dem Geständnis des Ernst A beruhenden Urteilsfeststellungen fanden die beiden Einbruchsversuche in Großgmain - wie bereits oben gesagt -
ebenso am 29.Jänner 1983 statt, wie der erfolgreiche Einbruch in Attnang-Puchheim. Warum diese Feststellung - wie der Beschwerdeführer meint - 'logisch nicht möglich und darüber hinaus aktenwidrig' sei, ist unerfindlich.
Denn auch nach den von ihm hiezu zitierten Anzeigen fanden die Taten allesamt (Faktum A/I/4 a: Band I S. 477, 453;
Faktum A/I/4 b: Band I S. 465 und Faktum A/I/4 c: Band II S. 71) am 29. Jänner (bzw. in der Nacht vom 28. auf den 29.Jänner) 1983 statt und hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben A am (Abend des) 29.Jänner 1983 nach Attnang-Puchheim - dessen Entfernung von Großgmain er (erstmalig in der Beschwerde) mit ca. 100 km angibt - mit seinem Fahrzeug gebracht (Band IV S. 290). Seine weitere Beschwerdebehauptung aber, den Angaben A stünde entgegen, daß der in der Nacht vom 28.Jänner auf den 29.Jänner 1983 schon gemeinsam mit anderen Personen (Peter G und Horst C) in Großgmain Einbruchsdiebstähle zum Nachteil anderer (Maria H: A/I/2 a und Günther I: A/I/2 b) begangen habe, steht im Widerspruch zu den diesbezüglichen Anzeigen, wonach diese Taten in der (vorangehenden) Nacht (vom 27.Jänner 1983) zum 28.Jänner 1983 gesetzt wurden (Band I S. 409, 423).
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat A anläßlich seiner Vernehmung am 17.Mai 1983
nicht behauptet, die Einbruchsversuche in Großgmain allein begangen zu haben; er hat damals lediglich seine eigenen Tathandlungen beschrieben, ohne zur Frage einer Beteiligung eines Dritten Stellung zu nehmen (ON. 7).
Seine diesbezüglichen Angaben hat er am Tag darnach, unter Beifügung des Grundes hiezu, dahin ergänzt, daß der Beschwerdeführer bei diesen Taten Aufpasserdienste geleistet hat. Das in der Hauptverhandlung abgelegten umfassende und vom Schöffengericht als glaubwürdig erachtete, die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers einschließende Geständnis A stand daher - so besehen - zu seinen früheren Aussagen keineswegs in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch. Ebenso enthält dessen Schilderung des Einbruchs in Attnang-Puchheim vor der Polizei (Band II S. 109) keine Angaben darüber, ob er schon vorher mit dem Beschwerdeführer Straftaten begangen hat oder nicht. Wenn der Beschwerdeführer daher aus diesem Umstand ableitet, daß damit seine Beteiligung an den vorangehenden Einbruchsversuchen in Großgmain ausgeschlossen und seine eigene, die Tat leugnende Verantwortung bewiesen sei, bekämpft er nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats, welcher dem umfassenden Geständnis A in der Hauptverhandlung folgte und die gegenteilige Einlassung des Beschwerdeführers mit ausführlicher Begründung als unglaubwürdig bezeichnet hat (Band IV S. 324 f.).
Einen konkreten, im Urteil aufzuklärenden Widerspruch in den am 6. Februar, 18.Mai und 3.November 1983 abgelegten Aussagen A (betreffend den Diebstahl in Attnang-Puchheim) zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Diesbezüglich ist die Beschwerde daher nicht zureichend substantiiert und insoweit also nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im übrigen aber hat A bei diesen Vernehmungen den Beschwerdeführer stets gleichbleibend als denjenigen bezeichnet, der zum Diebstahl nicht nur geraten sondern auch an der sicheren Vollendung der Sachwegnahme aktiv mitgewirkt hat (ON. 7, ON. 125). Warum das Schöffengericht (auch) bei seinen Feststellungen zu dieser Tat der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, blieb entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht unbegründet; auch diesbezüglich wird nämlich im Urteil (wiederum) ausdrücklich auf das volle umfassende, für glaubwürdig erachtete Geständnis des Mitangeklagten A verwiesen.
Die Rechtsrüge aber, die sich - zusammengefaßt -
(wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und b, Z. 10) gegen die Annahme einer 'Mittäterschaft' des Beschwerdeführers an dem Einbruch bei F (in Attnang-Puchheim) wendet und behauptet, daß ihm (in Ansehung des Diebstahls freiwilliger) Rücktritt vom Versuch zugute käme und er 'höchstens' das Tatbild der Hehlerei gesetzt habe, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt und geht im übrigen auch ins Leere. Sie übersieht zunächst, daß sich der Beschwerdeführer (immer nur leugnend und) nie in Richtung tätige Reue verantwortete und daß auch das Gericht keine dahin lautenden Feststellungen getroffen hat; sie setzt sich ferner darüber hinweg, daß dem Beschwerdeführer (spruchmäßig) ohnedies gar keine (allein) durch Ausführungshandlungen zu begehende Mittäterschaft (LSK. 1978/180) angelastet wurde, sondern (bloße) Diebsgenossenschaft, die auch durch das festgestellte Hinbringen des Diebs zum Tatort und die anschließende Hilfe beim Wegschaffen der Beute (LSK. 1982/76, 1977/141) gesetzt werden kann; sie vernachlässigt in diesem Zusammenhang auch in ihren die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten bekämpfenden Ausführungen -
sich dabei ausschließlich an das vom Erstgericht einmal ersichtlich versehentlich verwendete (Bd. IV, S. 325) Wort Mittäter klammernd - jene Urteilsannahmen, nach denen der Beschwerdeführer seinen Komplizen mit dem PKW. zum Tatort führte und ihn sodann von dort mit der Beute wieder wegbrachte. Insoweit wendet sich also die Beschwerde - zusammenfassend betrachtet - gegen einen (rechtlichen) Ausspruch, den das Gericht in Wahrheit gar nicht gemacht hat, und gegen die Subsumtion eines Sachverhaltes unter das Gesetz, den das Gericht nicht festgestellt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.) und teils mangels gesetzmäßiger Ausführung (§§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO.) sofort zurückzuweisen. über die Berufungen dieses Angeklagten sowie seiner Mitangeklagten A und C dagegen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs 3 StPO.).
Anmerkung
E04473European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00007.84.0203.000Dokumentnummer
JJT_19840203_OGH0002_0100OS00007_8400000_000