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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des FE in Ü, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hofgasse 6/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. April 2004, Zl. FA13A- 30.40-651-04/4, betreffend Feststellung und Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit mit ihm die Feststellung getroffen wird, dass dem Beschwerdeführer mangels Zugehörigkeit zur Interessensgemeinschaft W Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren nicht zukommt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft G (BH) vom 21. Jänner 1957 und vom 7. Oktober 1957 war der "Interessensgemeinschaft W" (in weiterer Folge: IG) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Interessentenwasserleitung (Trink- und Nutzwasserleitung und Quellfassung auf dem Grundstück 718 KG Ü) rechtskräftig bewilligt worden. Aus dem Bescheid geht hervor, dass durch diese Trink- und Nutzwasserleitung die Anwesen G, K, P und S versorgt werden sollten.
Mit Eingabe vom 15. November 1990 teilte die IG der BH mit, dass im Zuge der Ortskanalisierung die auf dem Grundstück Nr. 718/2 gefasste Quelle unterbrochen worden sei und sich als Ersatzwasserspender ein auf dem Grundstück Nr. 705/2 bestehender Brunnen anbiete. Es werde namens der IG ersucht, die wasserrechtliche Bewilligung den gegebenen Verhältnissen entsprechend abzuändern bzw. zu erweitern.
Mit einem Vertrag vom 21. November 1990 berechtigte die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 705/2 die "Wassergemeinschaft" (die IG) für sich und ihren Rechtsnachfolger Wasser von dem dort befindlichen Brunnen zu beziehen. Die "Wassergemeinschaft W" wurde durch Angabe der Namen der Familien P, K, S, G und T näher bezeichnet.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über den Erweiterungsantrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid der BH vom 28. März 1991 der IG die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung bzw. Erweiterung der unter Postzahl 1018 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk G eingetragenen Wasserversorgungsanlage, befristet bis zum 31. Dezember 2030, nach Maßgabe des in der Begründung enthaltenen Befundes und der vorgelegten Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildeten und bei Erfüllung näher dargestellter Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter Punkt 6 der Auflagen wurde festgelegt, dass als Schutzgebiet die gesamte Grundfläche 705/2 auszuscheiden sei. Auf dieser Fläche seien Grabarbeiten über eine Tiefe von 50 cm hinaus, jede animalische Düngung, die Viehweide sowie Tiefbohrungen untersagt.
Im Jahr 2002 wandte sich die IG an die BH und beantragte, das im Auflagenpunkt 6 des Bescheides der BH vom 28. März 1991 ausgewiesene Schutzgebiet neu zu bestimmen. Dies wurde damit begründet, dass in der Zwischenzeit neue Siedler hinzugekommen seien, welche ihr Wasser ebenfalls von der unter Betriebsaufsicht und Verwaltung der IG stehenden Wasserversorgungsanlage bezögen. Im Zuge der Erweiterung des Siedlungsbereiches in der Umgebung des Brunnenschutzgebietes seien neue Einfamilienhäuser mit Zufahrtsstraßen errichtet worden. Dadurch seien die Auflagen des im Betreff genannten Bescheides verletzt worden. Weiters habe der Besitzer eines näher genannten Grundstückes ein Regensammelbecken im Brunnenschutzgebiet errichtet, sowie Grabungen und Niveauveränderungen durchgeführt. Ebenso sei übersehen worden, dass ein vor der Genehmigung der Brunnenanlage errichteter Kanalstrang der Marktgemeinde Ü in gefährlicher Nähe am Brunnen vorbeilaufe.
In weiterer Folge hielt die BH mehrere mündliche Verhandlungen (vom 22. April 2002, vom 23. September 2002, vom 9. Jänner 2003, vom 7. April 2003 und vom 26. Mai 2003) ab, zu denen der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes 705/1 jeweils persönlich geladen wurde. Nach dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes erschien der Beschwerdeführer auch zu sämtlichen mündlichen Verhandlungen, gab aber keine Erklärung ab bzw. entfernte sich vor Ende der Verhandlung ohne Abgabe einer Erklärung.
Im Zuge der im Jahr 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlungen wurde der Einfluss der Kanalleitung der Gemeinde Ü auf die Wasserversorgungsanlage ebenso untersucht wie die Zulässigkeit von Zufahrtswegen im Bereich des Schutzgebietes. Im Jahr 2003 zeichnete sich eine Kompromisslösung ab, weil sich die Gemeinde bereit erklärte, die Mitglieder der IG als auch diejenigen, die auf Grund zivilrechtlicher Verträge aus dem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 705/2 Wasser bezögen, an eine noch zu bauende Ortswasserleitung anzuschließen. Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens war ab diesem Zeitpunkt nur mehr die Vorschreibung von Maßnahmen hinsichtlich des noch verbleibenden Zeitraumes, in welchem das Wasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück Nr. 705/2 bezogen werden sollte.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2003 erklärte der Vertreter der IG die grundsätzliche Bereitschaft der IG, die Wasserbezieher, die derzeit noch nicht Mitglieder seien, als Mitglieder aufzunehmen.
Anlässlich dieser Verhandlung wurde ein Übereinkommen zwischen der IG und der Marktgemeinde Ü protokolliert, wonach sich diese verpflichtete, die Liegenschaften der Interessensgemeinschaftsmitglieder bis 30. Juni 2004 zu den in diesem Übereinkommen näher genannten Bedingungen an das öffentliche Wasserleitungsnetz ohne Verrechnung von Anschlussgebühren anzuschließen. Die IG verpflichtete sich, ihr Leitungsnetz sowie die sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgungsanlage kostenlos Zug um Zug mit Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz in das Eigentum der Marktgemeinde zu übertragen.
Auf Grund dieser Situation erstattete der hydrogeologische Amtssachverständige einen Befund und ein Gutachten, in dem er sich nur mehr mit den Vorkehrungen hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes von maximal einem Jahr, bis zum 30. Juni 2004, befasste und näher dargestellte Vorschreibungen vorschlug.
Mit Bescheid der BH vom 10. Juni 2003 wurde in Ergänzung zum Bescheid der BH vom 28. März 1991, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie zum Schutz der Wasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. 705/2 das (näher beschriebene) engere Schutzgebiet festgelegt und die nachfolgend angeführten Anordnungen und Nutzungsbeschränkungen nach Maßgabe des in der Begründung enthaltenen Befundes und der vorgelegten Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten, bis zum Anschluss an die Ortswasserleitung, längstens jedoch bis 30. Juni 2004, vorgeschrieben (es folgen die Anordnungen und Nutzungsbeschränkungen des engeren Schutzgebietes sowie Auflagen).
Weiters wurde in diesem Bescheid das Übereinkommen, abgeschlossen zwischen der IG und der Marktgemeinde Ü vom 26. Mai 2003 beurkundet und als wesentliche Begründung angeführt, dass sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen insbesondere anlässlich der örtlichen Verhandlung am 26. Mai 2003 sowie auf Grund des anlässlich dieser Verhandlung geschlossenen Übereinkommens ergebe, dass - im Hinblick auf die nur mehr beschränkte Dauer des Betriebes der Wasserversorgungsanlage - mit der Vorschreibung der im Spruch genannten Auflagen das Auslangen gefunden werden könne. Auf die übrigen, im Zuge des Verfahrens gestellten Anträge sei daher nicht mehr gesondert einzugehen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung mit der Begründung, die Behörde habe es unterlassen, die Baumaßnahmen, welche den Bescheid vom 28. März 1991 verletzten, festzustellen und die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung seiner Parteistellung und begründete dies damit, dass er 1998 das Grundstück 705/1 erworben habe, sämtliche Unterlagen, die auf die IG lauteten, zugestellt bekomme und er nun die Feststellung begehre, ob er von diesem Bescheid aus dem Jahr 1991 umfasst sei bzw. ob dieser für ihn Rechtswirksamkeit habe. Sein rechtliches Interesse bestehe darin, dass die Verhandlungsleiterin der BH mehrmals im Verfahren erklärt habe, er sei nicht Partei im vorliegenden Verfahren, weil er nicht Mitglied der IG sei und der obzitierte Bescheid für ihn keine Rechtswirkung habe. Tatsächlich sei er aber durch den Erwerb des Grundstückes 705/1 Mitglied der IG geworden und auch auf Grund der planlichen Ausführungen im damaligen Verfahren durch Erwerb der Liegenschaft und seinen tatsächlichen Wasserbezug vom Bescheid erfasst.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. April 2004 stellte die belangte Behörde gemäß § 8 AVG fest, dass dem Beschwerdeführer mangels Zugehörigkeit zur Interessensgemeinschaft W Parteistellung im Verfahren zu GZ 3.0-306/2000 nicht zukomme; gemäß § 66 Abs. 4 AVG wurde die gegenständliche Berufung vom 12. August 2003 gegen den Bescheid der BH vom 10. Juni 2003 als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, es sei Sache der Behörde, den objektiven Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und auf offenbar nicht unerhebliche Beweisanträge der Beteiligten einzugehen. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens sei von der zuständigen Wasserrechtsreferentin dem Beschwerdeführer mehrmals erklärt worden, dass Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur die IG bzw. deren Mitglieder hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer zivilrechtlichen Vereinbarung Wasser aus der Quelle entnehmen könne, bedinge nicht gleichzeitig, dass ein öffentliches Recht zur Wasserentnahme aus der Quelle bestehe. Der Beschwerdeführer sei bei sämtlichen Verhandlungen als Beteiligter in dieser Sache anwesend gewesen und habe sich während des gesamten Verfahrens in keiner Weise zur Einigung der IG mit der Gemeinde Ü noch zur Äußerung der Verhandlungsleiterin, wonach er als Nichtmitglied der IG im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung habe, geäußert. Der Beschwerdeführer habe somit im wasserrechtlichen Verfahren zur Zl. 3.0-306/2000 der BH nie den Status einer Verfahrenspartei erlangt, er selbst habe nie um eine wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme aus der gegenständlichen Quelle angesucht, noch sei er je Mitglied der IG W gewesen.
Nach Wiedergabe des § 8 AVG meinte die belangte Behörde weiter, in einem Verwaltungsverfahren sollten alle Personen zu Wort kommen, deren Interessen durch den zu erlassenden Bescheid berührt würden. Ein solches Interesse begründe die Stellung als Beteiligter, die für sich allein freilich kein Recht zur Mitwirkung am Verwaltungsverfahren vermittle, sondern nur die nicht erzwingbare Möglichkeit eröffne, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Ein subjektives Recht darauf und auf weiter gehende aktive Mitwirkung am Verfahren sei jedoch nicht allen, sondern nur jenen Interessenten eingeräumt, deren Interessen von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt würden, deren Interessenssphäre sich aus diesem Grund als Rechtssphäre darstelle: Das seien jene Personen, deren Rechtsstellung durch den Bescheid beeinflusst würde oder werden könne. Diese Interessenten nenne § 8 AVG Parteien. Welcher Beteiligte unter welchen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse worauf habe, normiere § 8 AVG nicht, vielmehr verweise er auf die Vorschriften des materiellen Rechtes.
Der Beschwerdeführer erfülle im erstinstanzlichen Verfahren den Parteibegriff gemäß § 8 AVG nicht, sondern sei als Beteiligter gemäß § 8 AVG anzusehen. Es sei ihm somit die bereits vorhin erwähnte Möglichkeit offen gestanden, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht jedoch eine Berufung zu erheben, da dieses Recht ausschließlich den Parteien zustehe.
Das zivilrechtliche Recht, aus der gegenständlichen Quelle Wasser zu entnehmen, bedinge nicht gleichzeitig ein öffentliches Recht zur Wasserentnahme aus der Quelle und habe der Beschwerdeführer, der nie Mitglied der IG gewesen sei, somit im gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie zum Schutz der Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. 705/2 keine Parteistellung erlangt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zurückweisung der Berufung:
§ 42 Abs. 1 und 2 AVG hatten im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlungen folgenden Wortlaut:
"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben."
Es kann hier dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die Abänderung des Schutzgebietes für die Wasserversorgungsanlage auf Grundstück 705/2 zukam oder nicht. Selbst wenn der Beschwerdeführer Partei dieses Verfahrens gewesen wäre, hätte er diese Parteistellung nämlich gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AVG verloren.
Die mündlichen Verhandlungen in dieser Wasserrechtsangelegenheit wurden zwar nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, der Beschwerdeführer erhielt aber jeweils rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der einzelnen Verhandlungen. Er erschien auch zu allen Verhandlungen, erstattete aber keine Einwendungen im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG. Damit hätte der Beschwerdeführer aber eine allfällige Parteistellung verloren.
Die Zulässigkeit der Erhebung einer Berufung setzt die Parteistellung voraus. Besteht eine solche nicht (mehr), so erweist sich eine Berufung als unzulässig. Die Zurückweisung der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid steht daher in Übereinstimmung mit der Rechtslage.
Zu dieser Entscheidung war die belangte Behörde darüber hinaus auch zuständig. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom 27. Mai 2004, 2004/07/0067, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen. Die Einbringung einer unzulässigen Säumnisbeschwerde bewirkte aber nicht den Wegfall der Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Dass neben der Säumnisbeschwerde auch ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gestellt worden wäre, der zum Übergang der Entscheidungspflicht über die Berufung und damit der Zuständigkeit an diesen geführt hätte, ist nicht aktenkundig.
Ergänzend wird bemerkt, dass in der Säumnisbeschwerde einmal die Fehlbezeichnung "Devolutionsantrag" erfolgte; auf Grund der Berufung auf § 27 VwGG und des unmittelbar danach gestellten Begehrens, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, wurde darin kein fehlgeleiteter Devolutionsantrag sondern eine Fehlbezeichnung der Säumnisbeschwerde erblickt. Für eine Weiterleitung eines - zusätzlich zur Säumnisbeschwerde gestellten - Devolutionsantrages an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sah der Verwaltungsgerichtshof daher keinen Anlass. Die zuletzt genannte Behörde wurde daher zur Entscheidung über die Berufung auch nicht zuständig.
Die Zurückweisung der Berufung verletzte den Beschwerdeführer somit nicht in Rechten.
2. Zur Feststellung, dem Beschwerdeführer komme mangels Zugehörigkeit zur IG Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren nicht zu:
Der - mit der Berufung gegen den Bescheid der BH vom 10. Juni 2003 verbundene - Antrag auf Feststellung der Parteistellung des Beschwerdeführers wurde bei der belangten Behörde eingebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied diese darüber in erster und einziger Instanz. Eine solche Zuständigkeit kam der belangten Behörde aber nicht zu.
Gemäß § 98 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 ist - sofern in diesem Bundesgesetz keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind - in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Eine erstinstanzliche Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 war nicht gegeben, betrug die Schüttung der Wasserversorgungsanlage doch (nur) 13,5 l/min. Das Verfahren über die Abänderung der Schutzgebietsausweisung gemäß § 34 WRG 1959 fand demgemäß auch vor der BH als zuständiger Wasserrechtsbehörde erster Instanz statt.
Die bescheidmäßige Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf Feststellung der Parteistellung in diesem Verfahren kommt daher ebenfalls der BH zu. Die belangte Behörde war zu einer solchen Feststellung als Wasserrechtsbehörde in erster Instanz jedenfalls nicht zuständig.
In diesem Teil erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Angesichts dessen erübrigt es sich aber, näher auf die Rechtsnatur der IG, insbesondere auf deren Rechtsfähigkeit, einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer, deren Ersatz bereits im pauschalierten Kostenersatz enthalten ist.
Wien, am 2. Juni 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070108.X00Im RIS seit
30.06.2005