TE OGH 1984/2/28 10Os7/84

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Veröffentlicht am 28.02.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst A u.a. wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall sowie 15 StGB. und anderer Delikte über die Berufungen der Angeklagten Ernst A, Anton Wolfgang B und Horst C gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3.November 1983, GZ. 17 Vr 693/83-125, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Angeklagten Anton Wolfgang B und der Verteidiger Dr. Hermann, Dr. Lechenauer und Dr. Bilowitzi jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Ernst A und Horst C zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen der Angeklagten Ernst A und Horst C wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Anton Wolfgang B wird Folge gegeben, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt und gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ernst A nach §§ 28, 128 Abs. 2 StGB. zu vier Jahren, Anton Wolfgang B nach denselben Gesetzesstellen zu fünfzehn Monaten und Horst C nach §§ 28, 129 StGB. zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Schuldspruch haben:

Ernst A (in neunzehn Angriffen) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall und § 15 StGB. sowie das Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt als Beteiligter nach §§ 12, 269 Abs. 1 StGB., Anton Wolfgang B (in vier Fällen) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2, 129 Z. 1 StGB. und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB. und Horst C sowohl (in zwei Angriffen) das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2, 129 Z. 1 und 2 StGB., ferner das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3 StGB. und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen.

Bei der Strafzumessung fielen bei allen drei genannten Angeklagten als erschwerend ins Gewicht das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, bei C und A überdies deren einschlägige Vorstrafen, beim Letztgenannten zusätzlich die mehrfache Qualifikation zum Diebstahl und die Wiederholung der diebischen Handlungen. Mildernd waren demgegenüber die vollen und umfassenden Geständnisse A und C, sowie das teilweise Geständnis des Anton Wolfgang B, bei A und B auch der Umstand, daß die Taten (teilweise) beim Versuch geblieben sind, bei A weiters beim Faktum D (A/I/4 c) die Schadensgutmachung durch Sicherstellung.

Nach abschlägiger Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Anton Wolfgang B in nichtöffentlicher Sitzung war noch über dessen Berufung zu entscheiden, desgleichen über jene des Ernst A und des Horst C, mit der die Genannten jeweils das Strafausmaß als überhöht bekämpfen und B sowie C überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstreben.

Der Einwand A, die verhängte Strafe stehe weder zum Wert der Diebsbeute von ca. 300.000 S noch zu der dadurch bedingten Strafdrohung des § 128 Abs 2 StGB

in Relation, übersieht einerseits, daß der Wert des Diebsguts gar nicht als erschwerend angenommen worden ist und seine Tat im übrigen auch wegen Gewerbsmäßigkeit mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren bedroht ist.

Sein volles und umfassendes Geständnis (S. 321) wurde bei der Strafzumessung gebührend berücksichtigt (S. 329). Dem Umstand wieder, daß von seinen sieben Vorstrafen nur vier auf Eigentumsdelikte zurückzuführen sind (S. 321), hat das Gericht - angesichts der gewerbsmäßigen Tatbegehung treffend - insoweit Rechnung getragen, als den einschlägigen Vorverurteilungen ersichtlich ohnehin keine besondere (LSK. 1978/70) Bedeutung beigemessen worden ist.

Rechtliche Beurteilung

Die gewerbsmäßige Begehung der Diebstaten aber und der beträchtliche Unrechtsgehalt der Anstiftung des Harald E zur bewaffneten Hinderung einer Amtshandlung eines Wachebeamten (§ 269 StGB.) rechtfertigen jedoch bei Bedachtnahme auf das (auch diesbezüglich einschlägig) getrübte Vorleben durchaus das gefundene Strafmaß.

Verfehlt ist auch die in der Berufung C vertretene Ansicht, es komme ihm der Milderungsgrund des § 34 Z. 4 StGB. schon deswegen zu, weil A - dem das allerdings nicht als erschwerend angelastet wurde - der Initiator der Taten gewesen sei. Eine als mildernd zu beurteilende Einwirkung A auf ihn ergibt sich nicht einmal aus seiner Verantwortung, nach der er den Vorschlag A, einen Diebstahl zu begehen, sofort und willig aufgegriffen (siehe S. 73 ff. in ON. 3) und gleich darauf verwirklicht hat, wobei er sich nach seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung beim Aufbrechen einer Türe und beim Abtransport des Diebsgutes beteiligte, weshalb ihm auch der Milderungsgrund nach § 34 Z. 6 StGB. nicht zugute kommt. Zu einer Strafreduktion bestand daher bei C vor allem auch unter Bedachtnahme auf seine zahlreichen und gewichtigen Vorstrafen, kein Anlaß. Letztere hindern bei ihm auch die Gewährung der bedingten Strafnachsicht, weil sie der Erwartung zukünftigen Wohlverhaltens entgegenstehen.

Berechtigt ist hingegen die Berufung des Anton Wolfgang B: Zwar scheitert sein Versuch, die über die anderen Mitverurteilten verhängten Strafen mit seiner zu vergleichen daran, daß das jeweilige Strafmaß sich ausschließlich nach der Schuld des einzelnen Täters zu richten hat (§ 32 StGB.). Der ihm zur Last liegende Schaden ist angesichts des Werts der Diebsbeute von über 130.000 S (§ 128 Abs. 1 StGB.) auch nicht, wie er meint, als geringfügig zu veranschlagen. Zutreffend wurden ihm auch mehrere strafbare Handlungen als erschwerend angelastet, weil er nicht zwei, sondern insgesamt vier (A I 4 a bis c, III) teils versuchte, teils vollendete Diebstaten und eine Urkundenunterdrückung zu verantworten hat. Es bedürfen sogar die Erschwerungsgründe einer Ergänzung, weil nämlich der von ihm zu verantwortende Diebstahl mehrfach qualifiziert ist.

Richtig hingegen ist, daß von vier Diebstaten nicht nur eine (S. 330), sondern zwei beim Versuch geblieben sind und daß ihm mindestens im selben Ausmaß wie A Schadensgutmachung (im Faktum D) zugute zu halten ist. Dazu tritt als weiterer mildernder Umstand die zwischenzeitig an den Bestohlenen F (A III) erfolgte gänzliche Schadensgutmachung. Da B nur zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB. stehende, nicht einschlägige Vorverurteilungen zu Geldstrafen aufweist, erschien die Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe geboten.

Der Umstand, daß er im vorliegenden Strafverfahren erstmals das Haftübel verspürt hat und er in einem schon geraume Zeit dauernden gesicherten Arbeitsverhältnis steht, erlaubt die Annahme, daß schon die bloße Strafandrohung genügt, um ihn vor Rückfall zu bewahren.

Anmerkung

E04474

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00007.84.0228.000

Dokumentnummer

JJT_19840228_OGH0002_0100OS00007_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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