Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Februar 1984 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Schneider, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wrabetz als Schriftführer in der Strafsache gegen Guido A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die vom Angeklagten Guido A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 27.Oktober 1983, GZ 4 Vr 2.447/83-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Eltz und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Kodek zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Februar 1966 geborene Guido A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 24.April 1983 in Kogelberg eine Ledergeldbörse mit 800 S Bargeld der Gudrun B (Pkt. 1 des Schuldspruches), am 10.Mai 1983 in Grottenhof 33,35 DM dem Karl C (Pkt. 2 des Schuldspruches) sowie ein Parfumfläschchen und einen Schlüsselbund dem Lambert D nach Öffnung eines versperrten PKWs mit Hilfe einer Schere (Pkt. 3 des Schuldspruches) und am 16.Juni 1983 in Kaindorf a.d.S. dem Helmut E das Kleinmotorrad, Marke Puch Monza, im Wert von 10.000 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben (Pkt. 4 des Schuldspruchs).
Rechtliche Beurteilung
Nur den letzten Punkt des Schuldspruchs bekämpft der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 10, hilfsweise Z 5 (der Sache nach möglicherweise auch Z 9
lit b) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit seiner Rechtsrüge strebt er die Unterstellung der Tat unter den § 136 Abs 1 StGB an. Aus seinem Gesamtverhalten ergebe sich, daß er nicht mit Zueignungsvorsatz gehandelt habe, weil er nach seiner im Urteil wiedergegebenen Verantwortung das Fahrzeug nur 'so lange für sich verwenden wollte, bis er erwischt werde'.
Für die Beurteilung einer Tat nach dem § 136 StGB sei nicht die Rückstellung des unbefugt in Gebrauch genommenen Fahrzeuges, sondern nur dessen 'rückerlangungsfreundlicher' Gebrauch erforderlich; es genüge schon, daß die vom Berechtigten veranlaßten Fahndungsmaßnahmen in der Regel alsbald zur Sicherstellung des Fahrzeuges führen, was er, wie sein gesamtes Verhalten zeige, angenommen habe. Nie habe er das Fahrzeug als Bestandteil seines eigenen Vermögens erachtet.
Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer die eindeutige Urteilsfeststellung, daß er 'in jedem einzelnen', also auch dem den Gegenstand der Beschwerde bildenden, Fall den Vorsatz hatte, sein faktisches Vermögen 'durch die Zueignung der weggenommenen Sachen zu vermehren' und deren wirtschaftlichen Wert 'in das eigene Vermögen zu überführen'. Er hatte, wie das Urteil weiter ausführt, keineswegs die Absicht, das Fahrzeug nur vorübergehend zu gebrauchen und sodann dem Berechtigten wieder zukommen zu lassen (S 35, 36 oben d.A). Diese Feststellung des den Diebstahl von dem nach dem § 136 StGB strafbaren Gebrauch eines fremden Kraftfahrzeuges unterscheidenden Bereicherungsvorsatzes steht der vom Beschwerdeführer angestrebten rechtlichen Beurteilung entgegen. Liegt dieser Bereicherungsvorsatz, wie er hier für die rechtliche Beurteilung im Nichtigkeitsverfahren bindend festgestellt wurde, vor, so kann die aus den Verfahrensergebnissen (vgl. insbes. S 28 d. A) ableitbare Erwartung des Täters, irgendwann werde die Fahndung nach dem Fahrzeug erfolgreich sein und das Fahrzeug dem Eigentümer wieder zurückgestellt werden, an der Eigenschaft der Tat als Diebstahl nichts ändern (vgl. Kienapfel, BT II RN 164 zu § 127 StGB).
Die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite sind aber - dem hilfsweisen Beschwerdevorbringen zuwider - auch mängelfrei begründet: Die Verantwortung des Angeklagten, er habe das Fahrzeug so lange benützen wollen, bis er erwischt werde, spricht keineswegs gegen die Annahme des Bereicherungsvorsatzes, weil dieser Vorsatz bei rechtswidriger Zueignung seinem Wesen nach in der Regel darauf gerichtet ist, über die weggenommene Sache auf unbestimmte Zeit zu verfügen. Mit Recht stützte das Erstgericht seine bekämpfte Feststellung daher auf diese Angaben (S 28 d.A) und nicht etwa, wie der Beschwerdeführer meint, auf die Verwendung des Ausdrucks 'stehlen' und sein generelles (laienhaftes) Schuldbekenntnis. Ins Leere geht auch die Rechtsrüge gegen die (angebliche) Qualifikation der Tat nach dem § 129 Z 1
StGB. Wie sich aus dem Urteilsspruch deutlich ergibt, nahm das Erstgericht diese Diebstahlsqualifikation nämlich nur im Faktum 3 (Diebstahl zum Nachteil des Lambert D), nicht aber im gegenständlichen, nur nach dem § 128 Abs 1 Z 4 StGB beschwerten Faktum 4 an (vgl. auch die diesbezügliche Anklage).
Sollte der Beschwerdeführer schließlich mit seinem Vorbringen, er habe sich wegen der vorliegenden Tat freiwillig der Gendarmerie gestellt, obwohl er noch nicht in strafrechtliche Verfolgung gezogen war, den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem § 167 StGB in Anspruch nehmen und damit den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend machen wollen, so genügt der Hinweis darauf, daß seine Täterschaft von der Gendarmerie auf Grund konkreter Anhaltspunkte schon vor seiner Vernehmung vermutet sowie nach ihm bei seiner Mutter gesucht wurde und er dies auch wußte, als er sich am 1.Juni 1983 der Gendarmerie stellte (S 4 und S 7 der ON 2 in ON 6). Zu den anderen ihm zur Last liegenden Diebstahlsfakten war er schon am 10.Mai 1983 vernommen worden (S 11 in ON 2). Für die Annahme tätiger Reue im Sinn des § 167 Abs 2 StGB fehlt es daher bereits am Erfordernis der Rechtzeitigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Jugendschöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 129 StGB unter Bedachtnahme auf den § 11 JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten.
Bei der Strafbemessung wertete es zwei einschlägige Vorverurteilungen, die mehrfache Verbrechensqualifikation (gemeint wohl: zweifache Qualifikation des Diebstahls) sowie die Tatwiederholung als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis und die vernachlässigte Erziehung als mildernd. Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Gewährung bedingter Strafnachsicht, nach dem Rechtsmittelantrag (arg.: 'zumindest') allenfalls auch eine Strafmilderung an.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend. fest. Das in erster Instanz gefundene Strafmaß entspricht dem Verschuldensgrad, der Täterpersönlichkeit des Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht seiner strafbaren Handlungen. Für eine Korrektur dieses Teiles des Strafausspruches besteht daher kein Anlaß.
Die Gewährung der bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 Abs 1 StGB kam aber im Hinblick auf das durch zwei einschlägige Vorverurteilungen belastete Vorleben des Angeklagten aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Somit war spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04476European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00011.84.0229.000Dokumentnummer
JJT_19840229_OGH0002_0110OS00011_8400000_000