TE OGH 1984/3/13 10Os12/84

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Veröffentlicht am 13.03.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.März 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten Johann A und Wilhelm B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 7.April 1983, GZ. 6 Vr 1062/82-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser und der Verteidiger Dr. Piffl-Lambert und Dr. Heller jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen den beiden Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - neben einem weiteren Angeklagten, der das Urteil unangefochten ließ - Johann A und Wilhelm B des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2, 130 und 15 StGB, sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, B überdies auch des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Das Schöffengericht verhängte über die beiden genannten Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB Freiheitsstrafen und zwar bei A in der Höhe von drei und bei B im Ausmaß von zweieinhalb Jahren. Dabei wurden die Begehung mehrerer Straftaten verschiedener Art, der rasche Rückfall, die Faktenhäufung, die Begehung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum und die Vorstrafen als erschwerend gewertet, mildernd fiel demgegenüber ins Gewicht, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, daß sie sich in einer vom Erstgericht als unverschuldet angesehenen Notlage befanden, sowie bei A dessen teilweises und bei B dessen umfassendes und reumütiges Geständnis.

Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.Februar 1984, GZ. 10 Os 12/84-7 bereits in nichtöffentlicher Sitzung abschlägig erledigt worden ist, war im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung noch über dessen Berufung und jene des B zu entscheiden, mit welchen Rechtsmitteln diese beiden Angeklagten je eine Strafherabsetzung anstreben.

Rechtliche Beurteilung

Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Wenngleich angesichts der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle, dem raschen Rückfall, der Tatwiederholung über längere Zeit und den Vorstrafen - wie B ausführt - keine besonders erschwerende Bedeutung zukommt (ÖJZLSK 1978/70), so dürfen doch diese Umstände im Rahmen der Strafzumessung nicht völlig vernachlässigt werden (ÖJZ- LSK. 1983/120). überdies liegt zusätzlich als weiterer, jedoch vom Schöffengericht nicht genannter Erschwerungsgrund die mehrfache, nicht den Strafsatz bestimmende Qualifikation der Diebstähle (siehe Leukauf/Steininger 2 RN. 14 zu § 33 StGB) vor.

Der als mildernd gewerteten, wie angeführt vom Erstgericht als unverschuldet angesehenen Notlage kann aber - entgegen der Meinung

BS -

schon deshalb keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommen, weil diese Notlage bei Begehung aller Taten keineswegs drückend (§ 34 Z. 10 StGB) gewesen sein kann, wie verschiedene Diebsobjekte (Benzin, Fußpumpe, Arbeitshandschuhe) zeigen; auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs durch B erfolgte nur, um rasch und erfolgreich aus einer Haft flüchten zu können.

Entgegen der (abschließenden und zusammengefaßten) Meinung der beiden Berufungswerber hat das Schöffengericht die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe im übrigen im wesentlichen zutreffend erhoben und gewürdigt und über beide Angeklagten Freiheitsstrafen verhängt, deren Ausmaß nach ihrer jeweiligen tat und persönlichkeitsbezogenen Schuld keineswegs als überhöht angesehen werden kann, weshalb auch den unbegründeten Berufungen ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E04773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00012.84.0313.000

Dokumentnummer

JJT_19840313_OGH0002_0100OS00012_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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