TE OGH 1984/3/15 13Os35/84

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Veröffentlicht am 15.03.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführers in der Strafsache gegen Norbert A und Manfred B wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146

f. StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Norbert A und die Berufungen der Angeklagten Norbert und Manfred A gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 3.November 1983, GZ 7 Vr 1019/80-62, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die beiden Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Norbert A wurde nach den von seiner Beschwerde erfaßten Schuldsprüchen (A 1 und 2, B, C) des Verbrechens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB (A 1 und 2) und des Verbrechens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (B und C) schuldig erkannt.

Er hat im April 1980 von der Firma C unter zweimaliger Vorspiegelung von Zahlungswilligkeit und -fähigkeit die Lieferung von Dieselkraftstoff und Spindelöl im Wert von insgesamt 126.904 S erlistet (A 1 und 2) und in zwei Exekutionsverfahren dem Bezirksgericht Raab als Zahlungsnachweise die Kopien zweier, durch den jeweiligen Stempelaufdruck 'überwiesen am 19.3.1981' verfälschter (Bank-) überweisungsaufträge vorgelegt (B und C).

Die Beschwerde des Angeklagten Norbert A macht Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 4, Z. 5 und Z. 9 lit a StPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich eine ausdrückliche erstrichterliche Begründung der abgewiesenen Anträge des Verteidigers fehlt (s. S. 402, 429, wo bloß auf die Beweiswürdigung verwiesen wird), ist vorliegend unzweifelhaft erkennbar, daß das Unterlassen der beantragten Beweisaufnahme ohne Nachteil für den Angeklagten geblieben ist:

Zum (Anklage-) Faktum A 4 (Betrug an der Firma D) erging ein unangefochtener Freispruch (S. 415; 429); der darauf bezugnehmende Beweisantrag (S. 401) ist damit von vornherein obsolet. Für die beiden Beweismittelfälschungen (B und C) wiederum war es ohne Belang, ob die fälschlich als überwiesen ausgewiesenen Geldbeträge - wie der Verteidiger unter Beweis zu stellen trachtet - auf Grund von Kreditvereinbarungen und eines Habensaldos hätten abgedeckt werden können. öndert dies doch nichts daran, daß tatsächlich keine überweisungen vorgenommen wurden, die wahrheitswidrig angebrachten Vermerke also jedenfalls falsch waren.

Bei seinen Feststellungen zur Vortäuschung (zu A 1 und 2) der Willigkeit und Fähigkeit des Beschwerdeführers, die mit der Firma C vereinbarten Barzahlungen auch einzuhalten, hat das Erstgericht - entgegen den Beschwerdeausführungen durchaus berücksichtigt, daß in dem dafür (allein) relevanten Zeitraum April/Mai 1980 die Firma A E sogar erhebliche Geldbeträge erhielt (S. 423, 424), jedoch daraus beweiswürdigend abgeleitet, daß die seit geraumer Zeit angespannte finanzielle Lage der Firma eine dessenungeachtet vom Beschwerdeführer für die Lieferung des Dieselkraftstoffs und des Spindelöls ausdrücklich zugesagte sofortige Zahlung oder zumindest alsbaldige Scheckeinlösung von vornherein nicht erlaubte und der Beschwerdeführer, obwohl von Anfang an in Kenntnis davon, dennoch mit Schädigungsvorsatz das Zahlungsversprechen abgegeben hat. Wenn der Beschwerdeführer nun demgegenüber angesichts zu erwartender und erhaltener Zahlungen an die Firma A E seinen Schädigungsvorsatz zu negieren sucht, wendet er sich unzulässig gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Abgesehen davon wird ihm auch die Vortäuschung eines (von der Verfügung über Zahlungsmittel unabhängigen) Willens zur Zahlung angelastet, die übrigens auch zusagewidrig nicht geleistet wurde.

Zur Täterschaft der Beweismittelverfälschung hat das Erstgericht auch die Aussage des Buchhalters der Firma A, Franz F (S. 382 ff.) im Urteil berücksichtigt (S. 425). Worin nun - auch zu den Aussagen der beiden Gerichtsbeamten G und H (S. 386 bis 390) - dabei diamentral Gegensätzliches zu den Urteilskonstatierungen (zu B und C) liegen soll, bleibt unerfindlich. Der vom Beschwerdeführer als im Urteil fehlend gerügte Hinweis aber, daß er mit den Gerichtsbeamten, wie diese bekunden, kaum oder nie, wohl aber F mit ihnen überwiegend Kontakt hatte (S. 387, 388), betrifft nichts Entscheidungswesentliches, weil im Urteil gar nicht angenommen wurde, daß der Beschwerdeführer die von ihm verfälschten Beweismittel persönlich bei Gericht überreicht hat. Daß aber selbst die (vom Schöffengericht allerdings nicht bejahte) Dähigkeit zur überweisung der Geldbeträge der Urteilsannahme über die Vortäuschung eines Zahlungswillens nicht entgegenstünde, wurde schon einleitend in Erledigung der Verfahrensrüge gesagt. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den Urteilsfeststellungen ausgeht, sondern, dem Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge folgend und Erwägungen des Gerichts zu Freispruchfakten herausgreifend, auch zum Schuldspruch (A 1 und 2) den Betrugsvorsatz (nicht: Absicht) des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint. Dessen urteilsmäßige Bejahung beim Ankauf von Dieselkraftstoff und Spindelöl der Firma C gebietet es, diese Geschäftsfälle nicht der auch im selben Zeitraum begangenen (und rechtskräftig abgeurteilten: E) fahrlässigen Krida nach § 159 StGB, sondern dem Tatbestand des Betrugs nach § 146, 147 Abs 3 StGB zu unterstellen (LSK. 1976/331).

Schließlich disqualifiziert sich die Rechtsrüge (zu B und C) selbst, wenn sie die Tatsachenfeststellungen des Urteils als unrichtig bezeichnet, statt sie mit dem anzuwendenden Gesetz zu vergleichen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Norbert A erweist sich sohin teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO), weshalb deren Zurückweisung in nichtöffentlicher Beratung zu beschließen war.

über die Berufung des Beschwerdeführers und seines Bruders Manfred A wird in einem Gerichtstag entschieden werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E04805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00035.84.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19840315_OGH0002_0130OS00035_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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