Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wrabetz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Juli 1983, GZ. 6 b Vr 4317/82-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Leopold A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 21.Dezember 1979 bis zum 25. September 1980 in Wien mit Bereicherungsvorsatz Angestellte der Österreichischen Postsparkasse durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Ausstellung von ungedeckten Schecks über einen Gesamtbetrag von 29.500 S unter der Vorgabe, den Rückstand binnen angemessener Frist abzudecken, zu deren Einlösung verleitete, wodurch die Österreichische Postsparkasse um den Betrag von 11.804 S geschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die auf die Z. 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Einen Verfahrensmangel (Z. 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Nichterledigung seines in der Hauptverhandlung vom 9.Mai 1983 (S. 96) gestellten Antrags auf Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma B als Zeugen. Da er diesen Beweisantrag in der (gemäß § 276 a StPO.) neu durchgeführten, mit Urteil zum Abschluß gebrachten Hauptverhandlung am 11.Juli 1983 nicht ausdrücklich wiederholt hat, fehlt es an den formellen Voraussetzungen für eine Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes. Daß das Protokoll über die vertagte Hauptverhandlung nach § 252 Abs 1 StPO. verlesen wurde, ändert - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - daran nichts (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO., Entscheidung Nr. 6 bei § 276 a).
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte gewußt, daß infolge seiner Arbeitslosigkeit keine Eingänge auf seinem Konto bei der Postsparkasse zu erwarten waren und daß er deshalb auch nicht in der Lage war, den Debetsaldo abzudecken; er hat aber dennoch auf sein Konto Schecks ausgestellt, wobei dieses bereits bei der ersten Ausstellung ungedeckt und der überziehungsrahmen ausgeschöpft war. Damit hat er die Postsparkasse hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtung, rechtzeitig für eine zur Durchführung der Scheckanweisung (und zur Gebührendeckung) ausreichendes Guthaben vorzusorgen sowie zur unverzüglichen Abdeckung des Debetsaldos bereit und in der Lage zu sein (vgl. dazu § 19 Abs 2 der Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.November 1972 und EvBl 1981/138, JBl 1981, 385), getäuscht.
Diese Urteilskonstatierungen übergeht die Rechtsrüge mit der Behauptung, daß die letzte überweisung auf das Konto durch den Angeklagten 10 Monate vor der letzten Scheckausstellung erfolgte und die Postsparkasse, wenn sie nicht von sich aus die Schecks einlösen wollte, durch den Angeklagten damit aber nicht mehr in Irrtum geführt werden konnte. Auch das weitere Vorbringen - bei seiner eingeschränkten Intelligenz habe der Angeklagte durch die Ausstellung weiterer ungedeckter Schecks der Postsparkasse keineswegs vorspiegeln wollen, er werde dieses Konto auch ausgleichen, und daß, zumal die Postsparkasse erkennen mußte, daß längere Zeit keine Einzahlungen auf sein Konto erfolgt sind, die Ausstellung weiterer (ungedeckter) Schecks keinesfalls als Versprechen, den Debetsaldo binnen kurzer Frist abzudecken, gewertet werden könne - weicht von den Feststellungen ab, der Beschwerdeführer habe gewußt, daß sein Konto ungedeckt war und er sich den Anschein gegeben hat, den Debetsaldo innerhalb angemessener Frist abzudecken und daher mit Eingängen auf sein Konto zu rechnen war.
Damit wird auch hier der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund, der nur nach einem Vergleich des gesamten im Urteil als erwiesen angenommenen wesentlichen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z. 1, 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO. dem zur Entscheidung über die - noch zu erledigenden Berufungen der Angeklagten - zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.
Anmerkung
E04483European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00033.84.0315.000Dokumentnummer
JJT_19840315_OGH0002_0120OS00033_8400000_000