TE OGH 1984/3/21 11Os38/84

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Veröffentlicht am 21.03.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wrabetz als Schriftführers in der Strafsache gegen Christian A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 19.Februar 1980, GZ U 562/80-27, und gegen das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichtes vom 1.September 1983, GZ 14 Vr 1.115/82-52, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Infolge Nichtanrechnung der von Christian A in dem Verfahren AZ U 562/80 des Bezirksgerichtes Amstetten (vormals AZ 13 Vr 863/80 des Kreisgerichtes St. Pölten) erlittenen Vorhaft vom 27.Juni 1980, 18.00 Uhr, bis zum 21.Juli 1980, 10.30 Uhr, verletzen 1./ das Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 19.Februar 1981, GZ U 562/80-27, und 2./ das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichtes vom 1.September 1983, GZ 14 Vr 1.115/82-52, das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 StGB Das zu 2./ angeführte (mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.Dezember 1983, AZ 23 Bl 524/83, im Strafausspruch bestätigte) Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 1.September 1983, GZ 14 Vr 1.115/82- 52, das im übrigen unberührt bleibt, wird gemäß dem § 292 StPO in Verbindung mit dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in seinem Ausspruch über die Vorhaftanrechnung dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Christian A gemäß dem § 38 Abs. 1 Z 2

StGB auch die von ihm in dem Verfahren AZ U 562/80 des Bezirksgerichtes Amstetten erlittene Vorhaft vom 27.Juni 1980, 18.00 Uhr, bis zum 21.Juli 1980, 10.30 Uhr, auf die über ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Text

Gründe:

I./ Der am 8.Juli 1960 geborene Christian A wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 19.Februar 1981, GZ U 562/80-27, des am 12.März 1980 und am 8.Juni 1980 verübten Vergehens der Körperverletzung nach dem Par 83 Abs. 1 StGB, schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 80 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünfzehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde in diesem Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten die von Christian A in diesem (zunächst beim Kreisgericht St. Pölten unter der AZ 13 Vr 863/80, u.a. auch wegen Verdachtes des Verbrechens der schweren Nötigung nach den § 105, 106 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB anhängigen und sodann nach Einstellung des Verfahrens wegen der zuletzt genannten Delikte gemäß dem § 109 StPO dem Bezirksgericht Amstetten zur Bestrafung des Christian A wegen des Vergehens nach dem § 83 Abs. 1 StGB abgetretenen) Verfahren in verwaltungsbehördlicher Verwahrungshaft und in Untersuchungshaft vom 27. Juni 1980, 18.00 Uhr (vgl. S 6, 49 und 55 d.A AZ U 562/80 des Bezirksgerichtes Amstetten), bis zu seiner Enthaftung am 21.Juli 1980, 10.30

Uhr (ON 15 dieser Akten), zugebrachte Zeit nicht auf die über ihn verhängte Geldstrafe angerechnet.

Die Geldstrafe (von insgesamt 2.400 S) wurde von Christian A, nachdem am 21.Juni 1982 die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug gesetzt worden war, am 22.Juni 1982 bezahlt, worauf er auf freien Fuß gesetzt wurde. Die von ihm zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 21.Juni 1982, 11.00 Uhr, bis zum 22.Juni 1982, 9.00 Uhr, in Strafhaft verbrachte Zeit wurde durch Abzug eines aliquoten, sich aus dem Verhältnis der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe zur Höhe der Geldstrafe ergebenden Betrages von 147 S berücksichtigt und dieser Betrag dem Verurteilten Christian A rückerstattet (S 137 des U-Aktes).

II./ Weiters wurde Christian A mit dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichtes vom 1.September 1983, GZ 14 Vr 1.115/82-52, wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB und wegen anderer Delikte, darunter auch wegen Vergehens eines von ihm am 19.Juni 1980 verübten schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB (Punkt F/I./ des Urteilssatzes) nach dem § 142 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Auf diese Freiheitsstrafe wurde die von Christian A in diesem Strafverfahren (AZ 14 Vr 1.115/82 des Kreisgerichtes St. Pölten) von 22. Jänner 1983, 9.30 Uhr, bis zum 1.September 1983, 10.30 Uhr, in Verwahrungs- und Untersuchungshaft zugebrachte Zeit gemäß dem § 38 Abs. 1 Z 1 StGB angerechnet (S 403 der erwähnten Akten). Der gegen dieses Urteil eingebrachten Strafberufung des Christian A - die von ihm angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde wieder zurückgezogen (S 441 d.A) - wurde mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Dezember 1983, AZ 23 Bl 524/83 (= ON 58 der Vr-Akten) nicht Folge gegeben. Christian A befindet sich derzeit zur Verbüßung der vorerwähnten, über ihn verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe (auf die gemäß dem § 400 StPO auch die weitere Untersuchungshaft vom 1. September 1983, 10.30 Uhr, bis zum 6.Dezember 1983, 12.00 Uhr, angerechnet wurde; ON 59, Punkt 5./ der Vr-Akten) in Strafhaft (urteilsmäßiges Strafende: 22.Jänner 1987; vgl. ON 60 der Vr-Akten).

Rechtliche Beurteilung

III./ Sowohl das Urteil des Bezirksgerichtes Amstetten vom 19. Februar 1981, GZ U 562/80-27, als auch das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 1.September 1983, GZ 14 Vr 1.115/82- 52, verletzen - jeweils zum Nachteil des Christian A - das Gesetz in der Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 StGB, weil die von ihm in dem Verfahren AZ U 562/80 des Bezirksgerichtes Amstetten (vormals AZ 13 Vr 863/80 des Kreisgerichtes St. Pölten) erlittene Vorhaft vom 27. Juni 1980, 18.00 Uhr, bis zum 21.Juli 1980, 10.30 Uhr, zunächst nicht auf die vom Bezirksgericht Amstetten in dem Verfahren AZ U 562/80 mit dem Urteil vom 19.Februar 1981 über Christian A wegen Vergehens nach dem § 83 Abs. 1 StGB verhängte Geldstrafe angerechnet wurde und sodann (nach Bezahlung dieser Geldstrafe) die Anrechnung dieser Haft auf die vom Kreisgericht St. Pölten als Schöffengericht mit dem Urteil vom 1.September 1983 in dem Verfahren AZ 14 Vr 1.115/82 über Christian A verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren unterblieb. Gemäß dem § 38 Abs. 1 Z 2 StGB wäre die von Christian A in dem Verfahren AZ U 562/80 des Bezirksgerichtes Amstetten (vormals AZ 13 Vr 863/80 des Kreisgerichts St. Pölten) erlittene und dort unberücksichtigt gebliebene Vorhaft noch in dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Schöffengerichtes vom 1.September 1983, GZ 14 Vr 1.115/82-52, auf die dort über ihn verhängte vierjährige Freiheitsstrafe anzurechnen gewesen, weil Gegenstand dieses Urteils u.a. auch ein am 19.Juni 1980 begangener Betrug, sohin eine Straftat war, die Christian A vor der (anzurechnenden) Vorhaft (vom 27.Juni 1980 bis 21.Juli 1980) verübte (vgl. ÖJZ-LSK 1976/43). Nur am Rande sei noch bemerkt, daß der Akt AZ U 562/80 des Bezirksgerichtes Amstetten in der vor dem Schöffengericht des Kreisgerichtes St. Pölten zum AZ 14 Vr 1.115/82 am 1.September 1983

durchgeführten Hauptverhandlung verlesen wurde (S 381 der zitierten Vr-Akten), sodaß die Vorhaft des Christian A dem Schöffengericht bekannt war, womit ein Vorgehen nach dem § 410 StPO ausscheidet (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO II/2, ENr. 14 zu § 410). Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen waren festzustellen und die unterbliebene Vorhaftanrechnung - wie aus dem Spruch ersichtlich - nachzuholen.

Anmerkung

E04823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0110OS00038.84.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19840321_OGH0002_0110OS00038_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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