TE OGH 1984/3/22 13Os5/84

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Veröffentlicht am 22.03.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.März 1984 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 8.November 1983, GZ. 9 Vr 2788/83-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Klingsbigl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 15.November 1960 geborene (beschäftigungslos gewesene) Peter A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB. (I), des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs. 3 StGB.

(II), des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB. (III), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. (V in Verbindung mit ON. 38) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB. (IV in Verbindung mit ON. 41) schuldig erkannt (ON. 33, 38 und 41). Darnach hat er am 11.Juni 1983 in Leibnitz seine Mutter Maria A durch die Äußerungen, er werde ihr das 'Hirn ausblasen; sie durch einen Fleischwolf drehen; in ihre Wohnung einbrechen und diese anzünden', wobei er einen Sessel gegen sie schleuderte, mit dem Tod und einer Brandstiftung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (I); weiters am 2.August 1983 in Graz und zumindest auch in der Nacht zum 11.August 1983 in Stocking mit seiner Schwester Heidelinde A den Beischlaf vollzogen (II); ferner am 2.August 1983 in Graz Maria A durch Versetzen von Faustschlägen sowie dadurch, daß er sie gegen einen Kasten warf, und durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie ihn anzeige, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen des Beischlafs mit seiner Schwester zu nötigen getrachtet (III) und am 2.August 1983 in Graz der Maria A dadurch, daß er sie gegen den Kasten stieß und mit beiden Händen ihre Hand, in der sie ihre Geldtasche hielt, aus der Schürzentasche zog, einen Geldbetrag von 100 S mit Bereicherungsvorsatz abgenötigt

(IV).

Schließlich hat er durch Faustschläge am 2.August 1983 in Graz seine Mutter Maria A, diese auch dadurch, daß er sie gegen einen Kasten warf, und am 10.August 1983 seine Schwester Heidelinde A vorsätzlich leicht verletzt (Kopfprellung, Schwellung im Gesicht, Blutung aus dem rechten Ohr und Hautabschürfung in dessen Bereich respektive Nasenbluten; V).

Mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 (der Sache nach Z. 9 lit. a) StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte die Schuldsprüche wegen gefährlicher Drohung (I), versuchter schwerer Nötigung (III) und Raubes (IV).

In Ausführung der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer, die Urteilsfeststellungen (soweit sie die angefochtenen Fakten betreffen) seien offenbar unzureichend begründet, weil einerseits die bislang belastenden Angaben der Maria A wegen deren Aussageentschlagung in der Hauptverhandlung nicht verwertbar seien und weil andererseits die Angaben der vernommenen Zeugin Heidelinde A keine ausreichende Grundlage für die bezüglichen tatsächlichen Urteilsannahmen abgäben. In seiner Rechtsrüge vertritt er im wesentlichen die Ansicht, daß es an der objektiven Eignung der angelasteten Drohungen, begründete Besorgnisse einzuflößen, mangle. Keiner dieser Einwände ist stichhältig.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die bemängelten Feststellungen zum Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung (I) in erster Linie auf die Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Ludwig B (S. 165) in Verbindung mit dessen (in der Hauptverhandlung verlesenen: S. 166) Angaben vor der Gendarmerie (ON. 2 der ON. 16) und im übrigen auf die Aussage der Zeugin Heidelinde A (S. 139, 140 in Verbindung mit

S.

166) gestützt (S. 174, 175). Zusätzlich ist es allerdings auch noch den Depositionen der in Betracht kommenden Zeugen, insbesondere der Zeugin Maria A im 'Vorverfahren', gefolgt, womit jedoch - zumal vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Aussagen in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind - nur die Angaben gegenüber den Sicherheitsbehörden (insbesondere S. 15, 16, 21 ff. sowie S. 7 in ON 16) gemeint sein können. Da das Erstgericht zur Verwertung dieser (auch noch von den Bekundungen des Karl C unterstützten: ON 16, S 9 in Verbindung mit S. 166) Angaben, die im Verein mit den in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen der Zeugen Heidelinde A und Ludwig B immerhin eine entsprechende Grundlage für die bekämpften Konstatierungen darstellen, nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet war (LSK. 1980/112, 1981/96 u.a.), reicht die Begründung aus. Damit muß aber die relevierte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO verneint werden.

Es geht aber auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) fehl: Vorweg ist festzuhalten, daß die Rechtsfrage der (objektiv zu beurteilenden) Eignung einer gefährlichen Drohung (§ 74 Z. 5 StGB.), dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen, von der Tatfrage, ob der Täter dabei mit der Absicht handelte, das Opfer in Furcht und Unruhe zu versetzen, unterschieden werden muß (EvBl 1982/28). Tatfragen können im Rahmen einer Rechtsrüge naturgemäß nicht erörtert werden. Die Rechtsfrage aber, ob die in Rede stehenden Drohungen die erwähnte objektive Eignung (§ 74 Z. 5 StGB.) besaßen, hat das Erstgericht auf der Basis der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zutreffend gelöst: Darnach waren die bezüglichen Äußerungen über den - vom erkennenden Senat ohnedies berücksichtigten -

milieubedingten Umgangston weit hinausgegangen und von zum Teil zu erheblichen Verletzungen der Maria A führenden Tätlichkeiten begleitet gewesen, sodaß die Bedrohte sowohl nach dem Sinngehalt der Drohungen als auch nach dem sonstigen Täterverhalten durchaus den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, die angedrohten (qualifizierten) Folgen wirklich herbeizuführen. Nicht erforderlich - im konkreten Fall aber ohnedies auch festgestellt (S. 173, 174) - ist es hingegen, daß der vom Täter gewollte Einschüchterungserfolg dadurch, daß das Opfer (im Fall des § 107 StGB) in Furcht und Unruhe versetzt wird, auch eintritt, weil es nur auf die objektive Drohungseignung ankommt (Leukauf-Steininger 2 , § 74 StGB, RN. 18 und die dort zitierte Judikatur). Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 142 Abs. 2 StGB. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dabei waren erschwerend das Zusammentreffen dreier Vergehen und zweier Verbrechen, sieben einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall (einen Tag nach einer Haftentlassung), mildernd hingegen, daß es in einem Fall beim Versuch geblieben war und das teilweise Geständnis. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an. Dies zu Unrecht.

Unerfindlich bleibt, warum eine Verbrechenskonkurrenz dann nicht schwerend ins Gewicht fallen soll, wenn die zusammentreffenden Taten derselben schädlichen Neigung entspringen und ein rascher Rückfall nur gelten soll, wenn er 'der gleichen schädlichen Neigung zuzuordnen' ist. Daß nur ein Betrag von 100 S abgenötigt wurde, findet in der Tatbeurteilung als minderschwerer Raub (§ 142 Abs. 2 StGB.) beim Strafsatz seine Berücksichtigung und kann darüber hinaus nicht bei der Strafbemessung abermals beachtet werden. Das teilweise Geständnis wurde ohnedies als mildernd gewertet. Worin aber 'rücksichtlich des Faktums Heidelinde A eine Schadensgutmachung' vorliegen soll, bleibt bei der Art des hier im Vordergrund stehenden Delikts, dem Vergehen der Blutschande (II), unvorstellbar.

Der Betrag von 100 S, der offenbar für die Körperverletzung (Nasenbluten - V 2) zugesprochen wurde (S. 139; nach den Urteilsgründen wurden gar 1.000 S zugesprochen: S. 176), kann sich, entgegen dem Urteilstext (S. 176), ersichtlich auch gar nicht auf ein Anerkenntnis des Angeklagten stützen.

Insgesamt wird die vom Erstgericht verhängte Strafe dem auf den Unrechtsgehalt der Straftaten bezogenen Verschulden des Angeklagten und seiner einschlägig schwer vorbelasteten Täterpersönlichkeit gerecht, sodaß auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Anmerkung

E04484

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00005.84.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19840322_OGH0002_0130OS00005_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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