TE Vfgh Erkenntnis 2001/6/27 B1191/98

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einzelner Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 und für das Jahr 1997 sowie die Umlagenordnungen für die Jahre 1994 bis 1996 mit E v 12.06.01, V107/00 ua; teilweise Aufhebung der angefochtenen Bescheide; im übrigen Ablehnung der Beschwerden.

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 26.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde, soweit diese sich auch gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides richtet, einstimmig abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Zahnheilkunde in Wien. Mit Schreiben vom 17. April 1997 beantragte er beim Präsidenten der Ärztekammer für Wien, die Höhe der Kammerumlage "seit März 1979 bis laufend" durch Bescheid festzusetzen. Der im Devolutionsweg mit der Sache befaßte Vorstand der Ärztekammer für Wien setzte mit Bescheid die Umlagen zur Ärztekammer für Wien für die Jahre 1992 bis 1994 in Höhe von 1,75 vH des bezogenen Bruttohonorars aus kassenärztlicher Tätigkeit, für 1995 mit S 10.000,-- fest (Spruchpunkt 2); im übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen (Spruchpunkt 1).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG und beantragte, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach kostenpflichtig aufzuheben.

2. Aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit einiger Bestimmungen und Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1997 entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 27. November 2000 von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich dieser Umlagenordnungen einleitete.

Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2001, V107-141/00, hob der Verfassungsgerichtshof einzelne Bestimmungen bzw. Wortfolgen der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1991 bis 1993 und für das Jahr 1997 sowie - in Anwendung des Art139 Abs3 litc B-VG - die Umlagenordnungen für die Jahre 1994 bis 1996 zur Gänze als gesetzwidrig auf.

3. Die belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides gesetzwidrige Verordnungsbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

4. Der Beschwerdeführer ist also durch Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10.879/1986).

Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. Von den zugesprochenen Kosten entfallen S 4.000,-- auf die Umsatzsteuer und S 2.500,-- auf die gemäß §17a VerfGG 1953 entrichtete Eingabegebühr. Ein Ersatz der offenbar gemäß §24 Abs3 VwGG entrichteten Eingabegebühr war nicht zuzusprechen, weil diese Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht notwendig waren.

II. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Festsetzung der Kammerumlage für die Jahre 1979 bis 1991 wendet, die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wäre diese Rechtsverletzung aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Gesetzwidrigkeit der Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1979 bis 1991 behauptet wird, läßt ihr Vorbringen schon mangels Präjudizialität dieser Umlagenordnungen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde insoweit abzusehen und die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

III. Diese Entscheidungen konnten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden (§19 Abs4 Z3 und Abs3 Z1 VerfGG 1953).

Schlagworte

Bescheid / Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1191.1998

Dokumentnummer

JFT_09989373_98B01191_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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