TE OGH 1984/4/3 9Os28/84

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Veröffentlicht am 03.04.1984
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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Gartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann A wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z 1 und § 15

StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. März 1983, GZ 18 Vr 3258/82-16, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 22-jährige Hermann A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z 1 und § 15

StGB sowie des Vergehens des versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen als Beteiligter nach §§ 12, 15, 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 15. Juni 1982 in Salzburg I/ fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert nachangeführten Personen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar

1. in Gesellschaft des gesondert verfolgten Robert B als Beteiligtem 2 Winchesterbüchsen in einem 5.000 S übersteigenden Wert zum Nachteil des Alfred C durch Einbruch in dessen Waffengeschäft, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;

2. Verfügungsberechtigten der Firma D ein Wurfmesser mit braunem Griff im Wert von 280 S;

II/ dadurch, daß er mit dem gesondert verfolgten Robert B ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich das versperrte Mofa der Marke KTM Hobby des Manfred E, ohne Einwilligung des Berechtigten zur gemeinsamen Heimfahrt in Gebrauch nehmen wollte, wobei sich Robert B die Gewalt über das Fahrzeug durch gewaltsames Öffnen der Lenkersperre, somit durch eine im § 129 StGB geschilderte Handlung zu verschaffen suchte, den Genannten zur Ausführung der Tat bestimmt.

Hermann A bekämpft dieses Urteil im Schuldspruch zu den Punkten I/1 und II/ mit einer nominell auf die Gründe der Z 5, 9 lit. a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie im Strafausspruch mit Berufung.

In Ausführung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes macht der Beschwerdeführer geltend, das Erstgericht habe seinen Ausspruch, wonach er an den beiden inkriminierten Taten mitgewirkt hat, unvollständig und völlig unzureichend begründet, weil es nicht dargetan habe, warum es fast ausschließlich den (den Beschwerdeführer belastenden) Angaben des Zeugen Robert B folgt, und weil es bei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen wesentliche Verfahrensergebnisse unerörtert gelassen habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde vermag jedoch formale Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO im gegebenen Zusammenhang nicht aufzuzeigen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils hinreichend dargetan, aus welchen Erwägungen es den belastenden Bekundungen des (im vorliegenden Verfahren als Zeugen vernommenen) Komplizen Robert B, insbesondere dessen Angaben vor der Polizei (vgl. insbes. S 41 ff, 51 d.A), gefolgt ist (S 141 ff d.A), in welchem Zusammenhang es ausdrücklich festhielt, daß die Aussage des Genannten hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an den in Rede stehenden Straftaten nicht ganz widerspruchsfrei ist und daß er zunächst auch Manfred B als Mittäter bezeichnet hatte. Von einem stillschweigenden übergehen dieser von der Beschwerde relevierten Umstände kann somit keine Rede sein. Daß das Schöffengericht aber dennoch, trotz dieser Widersprüche, insgesamt den Angaben des Robert B, insbesondere vor der Polizei, gefolgt ist und seine Feststellungen über die Beteiligung des Beschwerdeführers darauf gestützt hat, stellt einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unbekämpfbaren Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar (§ 258 Abs. 2 StPO), dessen Begründung vorliegend - entgegen der Auffassung der Beschwerde - formale Mängel nicht anhaften. Ob der Einbruchsversuch stattgefunden hat, als der Beschwerdeführer mit B erstmals am Geschäft F vorbeikam, oder erst, nachdem sie zwischenzeitig bei einem Würstelstand waren, betrifft im gegebenen Zusammenhang keine entscheidungswesentliche Tatsache, sodaß gesonderte Erörterungen hierüber in den Urteilsgründen - die gemäß der Vorschrift des Par 270 Abs. 2 Z 5 StPO in gedrängter Darstellung abzufassen sind - ebenso entbehrlich waren wie darüber, auf welche Weise B und der Beschwerdeführer nach der Tat geflüchtet sind. Was insoweit den Zeugen G betrifft, so hat das Erstgericht dessen Aussage nicht stillschweigend übergangen, sondern dargelegt, warum es ihr nicht zu folgen vermochte (S 143 d.A).

Mit den Bekundungen der Zeugin Theresia H hinwieder hat sich das Erstgericht ebenfalls befaßt (S 141/142 d.A), wobei es mängelfrei begründete, aus welchen Erwägungen die Angaben der Genannten mit den Bekundungen des Robert B in Einklang gebracht werden können. Die Mängelrüge erweist sich demnach insgesamt als offenbar unbegründet, zum Teil aber auch - weil nur die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpfend - nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Mit seiner auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer eine strafrechtliche Beteiligung an den inkriminierten Straftaten bestreitet, negiert der Beschwerdeführer die gegenteiligen Sachverhaltskonstatierungen des Schöffengerichts, sodaß die Rüge nicht der Prozeßordnung entspricht. Soweit er insoweit - der Sache nach - wieder auf die Mängelrüge zurückgreift und auf den Grundsatz 'in dubio pro reo' verweist, ist er zum einen auf die Erledigung der Mängelrüge und zum anderen darauf zu verweisen, daß eine angebliche Verletzung des Zweifelsgrundsatzes niemals eine materiellrechtliche Nichtigkeit nach sich zu ziehen vermag.

Was letztlich den aus der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Einwand betrifft, daß bei der Strafbemessung auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. September 1982, AZ 18 E Hv 104/82, gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen und deshalb lediglich eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre, so wird damit bei der gegebenen Sachlage keine Urteilsnichtigkeit (im Sinne der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO; vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder StGB 2 § 31 Nr 86 ff) releviert, sondern ein Umstand vorgebracht, der im Rahmen der Entscheidung über die vom Beschwerdeführer ohnedies ergriffenen Berufung zu behandeln sein wird.

Somit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet, teils gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO als nicht der Prozeßordnung entsprechend ausgeführt, sodaß sie schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

über die Berufung des Angeklagten wird bei einem gesondert anzuordnenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04683

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0090OS00028.84.0403.000

Dokumentnummer

JJT_19840403_OGH0002_0090OS00028_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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