TE OGH 1984/4/5 13Os43/84

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Veröffentlicht am 05.04.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführers in der Strafsache gegen Rupert A und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 f. StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rupert A sowie die Berufungen der Angeklagten Rupert A, Anton B und Franz C gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 11. Jänner 1984, GZ 22 Vr 3593/83-40, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rupert A wird zurückgewiesen.

über die Berufungen der Angeklagten Rupert A, Anton B und Franz C wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Der am 26.April 1956 geborene, zuletzt beschäftigungslose Rupert A wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1, 130, zweiter Fall, und 15 StGB, in einem Fall als Gehilfe nach § 12 StGB (A und B), schuldig erkannt. Darnach hat er in Innsbruck in wechselnder Gesellschaft mit Anton B, Oliver D und Franz C fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 100.000 S übersteigenden Wert nachgenannten Personen durch Einbruch in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, A) gestohlen, und zwar am 28. September 1983 der Firma Julius E Büroeinrichtung, Kosmetika und alkoholische Getränke im Gesamtwert von 50.000

S (I b), am 8.Oktober 1983 Irmgard F Feuerzeuge, Zigaretten und Bargeld im Gesamtwert von ca. 29.600 S (I c), vom 1. bis 7.September 1983 der Firma E einen Teppichboden im Wert von 1.600 S (I e) und B) zu stehlen versucht, und zwar am 28.September 1983 der Firma G Geld und Gebrauchsgegenstände im unbekannten Wert (I a) und am 7.Oktober 1983

unbekannten Eigentümern aus dem Gasthaus H Geld und Gebrauchsgegenstände im unbekannten Wert (I b). überdies wurde Rupert A (im Sinn der in der Hauptverhandlung ausgedehnten Anklage) schuldig erkannt, zu dem von Franz C und Anton B am 11.Juni 1983 in Mittenwald (Bundesrepublik Deutschland) begangenen Einbruchsdiebstahl, bei welchem wertvolle (über 100.000 S - S. 351) alte Waffen und Silberschmuck erbeutet wurden (A I f), dadurch beigetragen zu haben, daß er die Täter ersuchte, für ihn eine Pistole zu beschaffen, und ihnen einen Fahrtkostenvorschuß von 5.000 S gewährte (A I g).

Diesen Schuldspruch ficht nur der Angeklagte Rupert A mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge versucht darzulegen, daß die Feststellung, die seit Frühsommer 1983 beschäftigungslosen und einkommenslosen Angeklagten haben beschlossen, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S. 435), bezüglich A deshalb aktenwidrig sei, weil dieser bis 10.August 1983 in der Bäckerei I gearbeitet und darnach von seinen Ersparnissen gelebt habe; durch sonstige Beweisergebnisse sei aber eine Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nicht erwiesen. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer schon in der Anklageschrift die gewerbsmäßige Begehung der schweren teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstähle vorgeworfen wurde (ON 28) und er sich in der Hauptverhandlung zu allen Punkten dieser Anklageschrift schuldig bekannt hat (S. 400). Das Gericht hat daher seiner Verpflichtung, den Schuldspruch in gedrängter Form zu begründen (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO), Genüge getan, wenn es sich generell auf die geständigen und mit dem erhobenen objektiven Sachverhalt korrespondierenden Verantwortungen der Angeklagten beruft (S. 451). Der Beschwerde ist wohl einzuräumen, daß der Angeklagte A in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 401) Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter behauptet hatte, bis 10.August 1983 in der Bäckerei I gearbeitet und dann von seinen Ersparnissen gelebt zu haben (S. 10). Jedoch steht diese Einlassung der Urteilsannahme der gewerbsmäßigen Begehung der Diebstähle nicht entgegen (vgl. SSt. 46/38), so daß es im Hinblick auf das in der Hauptverhandlung abgelegte volle Geständnis einer gesonderten Erörterung dieser in der Voruntersuchung deponierten Verantwortung gar nicht bedurfte. Abgesehen davon wurden die dem Angeklagten A zur Last liegenden, von ihm als Diebsgenosse unmittelbar verübten Taten (A I b, c, e, B I a, b) nach dem 10.August 1983 begangen. Mit diesen Ausführungen vermag daher der Beschwerdeführer einen, eine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache betreffenden Begründungsmangel nicht vorzubringen, vielmehr läßt die abschließend gebrauchte Wendung, Gewerbsmäßigkeit sei 'nicht erwiesen', eher die Deutung zu, daß es Rupert A lediglich in unzulässiger Weise auf die Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung abgesehen hat.

Die mit derselben Argumentation vorgebrachten rechtlichen Bemängelungen (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO) der Urteilsannahme der Gewerbsmäßigkeit können schon deshalb den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß darstellen, weil dieser Rechtsrüge die bereits zitierten, alle Qualifikationsmerkmale der § 70, 130 StGB deckenden Urteilskonstatierungen entgegenstehen. Ebenso verfehlt im Rahmen der Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds sind aber die Einwände, daß nicht 'eingesehen werden' könne, weshalb man bei der Feststellung des Umfangs der Diebsbeute beim Faktum A I c den Angaben der als Zeugin vernommenen Geschädigten Irmgard F und nicht den übereinstimmenden Verantwortungen der Angeklagten geglaubt habe, und die Urteilsannahme, A habe zum Einbruch im Haus des Dipl.Ing. Bruno von J Beihilfe geleistet (A I g und f), 'aus dem Akteninhalt nicht erfindlich sei'. Die Tatrichter legen nämlich aktengetreu und denkrichtig dar, weshalb sie bei der Feststellung des Umfangs der in der Trafik der Irmgard F entwendeten Rauchwaren und des Bargeldbetrags den Angaben der Geschädigten Glaubwürdigkeit zuerkannt haben (S. 451 unten) und stützen sich bei ihren Konstatierungen der Beteiligung (§ 12 StGB) des Beschwerdeführers am Einbruchsdiebstahl in Mittenwald (A I g) auf die Angaben der beiden Täter (S. 453). Diese in Wahrheit ebenfalls als Angriff auf die unbekämpfbare schöffengerichtliche Beweiswürdigung zu wertenden Beschwerdeausführungen können somit weder den behaupteten Feststellungsmangel noch einen unter Nichtigkeitssanktion stehenden formalen Begründungsmangel aufzeigen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2

StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die von den Angeklagten Rupert A, Anton B und Franz C ergriffenen Berufungen wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).

Anmerkung

E04807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00043.84.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19840405_OGH0002_0130OS00043_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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