Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführers in der Strafsache gegen Manuel Alexander A verehelichter B wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach § 15, 202 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 3.August 1981, GZ. 20 Vr 778/80-23, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers DDr. Stern und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Ersten Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Berufung des Angeklagten wird, soweit damit die bedingte Strafnachsicht begehrt wird, zurückgewiesen, im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manuel Alexander A, verehelichten B, gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf (Tatzeit: 6.Mai 1979) nach § 15, 202 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Verleumdung (Tatzeit: 3.April 1980) nach § 297 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt worden war, wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 15.März 1984, GZ. 13 Os 38/84-7, dem der maßgebende Sachverhalt zu entnehmen ist, bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen.
Gegenstand des Gerichtstags waren die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
Das Schöffengericht verhängte über diesen nach den § 28, 202 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Dabei waren erschwerend eine einschlägige Vorstrafe (richtig: zwei) und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, mildernd hingegen, daß es bei dem Versuch einer Nötigung zum Beischlaf (I) geblieben war und die Beugemittel keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hatten sowie die psychisch-sexuelle Abartigkeit des Angeklagten.
Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung, der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes und (so erstmals im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof vorgebracht) die bedingte Strafnachsicht an.
Mit ihrem zuletzt genannten Begehren war die Berufung als verspätet zurückzuweisen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch in einer rechtzeitigen Ausführung dieses Rechtsmittels die Anwendung des § 43 StGB reklamiert hatte (§ 294 Abs 2 und 4, 296 Abs 1 und 3 StPO). Im übrigen aber ist keinem der beiden Rechtsmittel ein Erfolg beschieden.
Mit einer Verurteilung wegen Verleumdung und einer solchen wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung weist die Strafregisterauskunft, wie die Anklagebehörde zutreffend betont, zwei (zum nunmehrigen Schuldspruch wegen Verleumdung) einschlägige Vorstrafen auf. Angesichts einer Verurteilung am 30.Jänner 1980 zu einer Geldstrafe und der am 3.April 1980 begangenen Verleumdung (II) ist auch ein rascher Rückfall zu bejahen. Beweismäßig nicht gedeckt ist andrerseits die Annahme, Jutta C, das Opfer des Sittlichkeitsdelikts, sei durch einen längeren Zeitraum in einen qualvollen Zustand versetzt gewesen. Auch sind aus der Nötigung, die übrigens jetzt schon ein halbes Jahrzehnt zurückliegt (gerichtliche Verfahrensdauer: vier Jahre), keine nachteiligen Folgen für das Opfer erwachsen, was freilich der besonnenen Reaktion der Frau zu danken sein mag.
Die psychische Devianz des Angeklagten, aus der beide Prozeßparteien gegenteilige Konsequenzen gezogen wissen wollen, ist gewiß ein die Prognose belastendes Moment, doch sicher auch ein schuldmildernder, weil die Hemmungsfähigkeit herabsetzender Zustand. Da die Strafe ihr Maß an der Schuld nimmt (§ 4, 13 und 32 Abs 1 StGB), konnte daraus eine strafmildernde Wirkung abgeleitet werden. Schließlich kann auf das zwischenzeitige Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14.Juni 1982, 21
a E Vr 1375/82, mangels der Voraussetzungen des § 31 StGB (Tatzeit: Anfang März bis 26.März 1982) nicht Bedacht genommen werden. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn die Tatzeit vor dem nunmehr angefochtenen Urteil läge, weil dann alle Taten in einem Verfahren (§ 56 StPO) hätten gemeinsam abgeurteilt werden können (10 Os 57/63, 9 Os 63/75, 9 Os 81/75, 9 Os 22/76, 10 Os 194/78). Zusammenfassend ergibt sich sonach, daß es einer Reduzierung der Freiheitsstrafe angesichts der aufgezeigten Besonderheiten dieses Straffalls ebensowenig bedarf wie einer Erhöhung des Freiheitsentzugs.
Anmerkung
E04511European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00038.84.0405.000Dokumentnummer
JJT_19840405_OGH0002_0130OS00038_8400000_000