TE OGH 1984/4/5 12Os53/84

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Veröffentlicht am 05.04.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger udn Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Korschelt als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A und einen anderen wegen des Vergehens des schweren Diebstahles nach § 127 Abs 1

und 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Theodor Kurt B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. September 1983, GZ 6 b Vr 13267/82-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Theodor Kurt B des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128

Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt, weil er in Wien am 20.Februar 1983 dem Paul C eine Herrenarmbanduhr, einen Goldring und eine Armkette aus Gold im Gesamtwert von 15.000 S und am 8.Oktober 1982 in Gesellschaft des abgesondert verfolgten Karl Heinz D aus der Stiftskirche Mariahilf ein Bild mit Goldrahmen im Werte von 6.000 S mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat (A II und III des Urteilssatzes).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit a (sachlich lit b) und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe bei seiner Urteilsfällung nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte rauschgiftsüchtig und in seiner 'Schuldfähigkeit schwer beeinträchtigt' sei; aus der Aktenlage und aus den Vorakten ergebe sich, daß er Eigentumsdelikte aus 'unwiderstehlichem Zwang' begehe. Damit geht die Beschwerde aber nicht vom Urteilssachverhalt aus, der keine solche Feststellungen zu einer dauernden oder vorübergehenden Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers i.S. des § 11 StGB enthält; sie ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Nur vollständigkeitshalber sei erwähnt, daß sich der Angeklagte ohne jede Einschränkung schuldig bekannte und eine Süchtigkeit oder einen solchen Zustand i.S. des § 11 StGB nie behauptet hat (vgl. II S. 204, 206, I S. 429 ff., 451 f.).

Mit dem Einwand zum Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, es hätte über den Beschwerdeführer im Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.Oktober 1982, AZ 6 b E Vr 7102/82

im vorliegenden Verfahren nur eine Zusatzstrafe im Sinne des § 31 StGB

verhängt werden dürfen, wird der Sache nach - weil eine Verletzung der in dieser Gesetzesstelle normierten Strafrahmen-Bestimmungen gar nicht behauptet wird - nicht der angeführte Nichtigkeitsgrund, sondern in Wahrheit bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht. Auch hier läßt daher die Rüge eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen (vgl. SSt. 52/42).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.

Da eine Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgte, waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die noch zu erledigende Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

Anmerkung

E04712

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00053.84.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19840405_OGH0002_0120OS00053_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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