Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich L*****, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien, wegen 24.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 1983, GZ 4 R 189/83-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Juni 1983, GZ 27 Cg 235/83-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.603,68 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 214,88 S an Umsatzsteuer und 240 S an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beabsichtigte, gemeinsam mit seiner Gattin und seinen Kindern eine Urlaubsreise mit einem Wohnmobil nach Italien zu unternehmen und wollte zu seiner Sicherheit eine entsprechende Reisegepäckversicherung abschließen. Über Wunsch des Klägers kam Hartwiga H*****, eine Angestellte der D*****, in seine Wohnung. Die Ehefrau des Klägers ließ sich bezüglich der Reisegepäckversicherung beraten. Beim Dienstgeber der Angestellten H***** hatte der Kläger auch seine Fahrzeugversicherungsverträge abgeschlossen, weshalb es ihm zweckmäßig erschien, für eine beabsichtigte Urlaubsreise auch Versicherungsschutz für Reisegepäck zu schaffen.
Frau H***** konnte nicht namens ihres Dienstgebers eine derartige Reisegepäckversicherung abschließen, sondern vermittelte einen Abschluss nur, wobei die Reisegepäckversicherung als sogenanntes „Mitnahmeprodukt“ den Kunden der „D*****“ offeriert wird, ohne dass Frau H***** in einem Bevollmächtigungsverhältnis mit der Beklagten stand. Die Gattin des Klägers wies darauf hin, dass es sich bei dem zu versichernden Fahrzeug um ein Wohnmobil der Marke Opel Bedford handle, und wollte sich vergewissern, dass das Risiko des Diebstahls aus einem Fahrzeug dieser Type durch die Beklagte versichert werden kann. Frau H***** rief daraufhin im Büro der Beklagten an und erhielt die Auskunft, dass es möglich sei, ein Wohnmobil der Marke Opel Bedford zu versichern. Darüber, ob das zu versichernde Wohnmobil einen Kofferraum im Sinne der zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Versicherungsschutz gegen Diebstahl von in Kraftfahrzeugen zurückgelassenem Reisegepäck hat oder eine sonstige Möglichkeit bietet, Gegenstände unter Verschluss zu halten, wurde anlässlich des Telefonats zwischen Frau H***** und einem Angestellten der Beklagten nicht gesprochen. Frau H***** teilte der Beklagten lediglich mit, dass das Wohnmobil „wohnzimmerartig“ ausgestattet sei.
Eine Zusage des Inhalts, dass die Beklagte im Rahmen der normalen Reisegepäckversicherung die Risiken eines Diebstahls oder Raubes wertvoller Gegenstände aus einem Wohnmobil, das über keinerlei abschließbare Behältnisse verfügt, deckt, wurde von der Beklagten nicht gegeben. Daraufhin wurde am 3. 7. 1981 zwischen den Streitteilen der gegenständliche Versicherungsvertrag hinsichtlich des Reisegepäcks einschließlich Handgepäcks abgeschlossen, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde gelegt wurden. Gemäß Art 2 Punkt 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt bei Reisen mit Kraftfahrzeugen die Versicherung gegen Diebstahl von im Kraftfahrzeug zurückgelassenen Reisegepäck auch dann, wenn das Fahrzeug verschlossen und versperrt auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne Aufsicht abgestellt ist. Wertvolle Gegenstände müssen jedoch im mit Schloss gesicherten und versperrten Kofferraum des Fahrzeugs aufbewahrt werden.
Das vom Kläger gemietete Wohnmobil wies eine Inneneinrichtung wie ein Wohnzimmer auf, verfügte aber über keine versperrbaren Behältnisse. Die eingebauten Kästen waren nicht versperrbar und der unter einer Sitzbank befindliche Stauraum war zum Fahrzeuginnenraum nur durch eine nicht versperrbare Klappe abgeschlossen. Dieser Stauraum war auch von außen zugänglich, und zwar über eine versperrbare Türe.
Der Kläger bewahrte die Fotoausrüstung, Wäsche und Kleider und anderes in den Kästen auf, Tauchausrüstung, Liegestuhl usw im Stauraum.
Am 11. 7. 1981 stellte der Kläger sein Fahrzeug am Strand von Ostia ab und entfernte sich mit seiner Familien für etwa drei Stunden vom Auto. Als er wieder zurückkehrte, musste er feststellen, dass das Auto aufgebrochen war. Ein Ausstellfenster war eingeschlagen, die Türen waren offensichtlich von innen geöffnet. Der Fahrzeuginnenraum war verwüstet, es fehlte eine Reihe von Gegenständen. Darunter befanden sich ein Tauchgerät samt Regler und Fini-Meter sowie eine Filmkamera Marke Eumig 128 XL, die in fremdem Eigentum standen und die sich der Kläger für diese Urlaubsreise ausgeliehen hatte. Aus dem Eigentum des Klägers wurden folgende Gegenstände gestohlen: Ein Tauchgerät samt Zubehör, eine Kamera Marke Eumig Mini, eine Kamera Marke Eumig Nautica, ein Fotoapparat Marke Voigtländer, vier Objektive und ein Blitzgerät, mehrere Filme im Gesamtwert von 24.000 S sowie Kosmetika, Medikamente und eine Geldtasche im Wert von 3.000 S.
Der Kläger erstattete bei der örtlichen Polizeidienststelle Anzeige und meldete unverzüglich den Schaden der Beklagten.
In der Schadensabteilung der Beklagten wird generell die Meinung vertreten, dass Wohnmobile an sich keinen versperrbaren Kofferraum haben und dass daher Wertgegenstände in einem Wohnmobil nicht versichert sind.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung eines Betrags von 27.000 S sA und machte geltend, die Beklagte habe ihm den Schaden aufgrund des mit ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrags zu ersetzen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, sie sei nicht verpflichtet, für die abhandengekommenen wertvollen Gegenstände Deckung zu gewähren. Wertvolle Gegenstände wären aufgrund der bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Sinn einer Risikoeinschränkung entsprechend zu verwahren gewesen. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, wertvolle Gegenstände in einem mit Schloss gesicherten und versperrbaren Kofferraum, nicht jedoch im Fahrgastinnenraum, zu verfahren. Die Beklagte sei daher aufgrund des vereinbarten Risikoausschlusses leistungsfrei.
Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang dem Klagebegehren mit einem Betrag von 3.000 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 24.000 S sA ab. Der stattgebende Teil des Urteils erwuchs in Rechtskraft. Den abweisenden Teil hob das Berufungsgericht über Berufung des Klägers auf.
Auch im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das restliche Klagebegehren von 24.000 S sA ab. Es traf die eingangs erwähnten Feststellungen (mit Ausnahme des letzten Absatzes, der auf einer ergänzenden Feststellung des Berufungsgerichts beruht) und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, es sei zwischen den Parteien aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Risikobeschränkung vereinbart worden, wonach wertvolle Gegenstände in einem mit Schloss gesicherten Behältnis außerhalb des Fahrgastraumes aufzubewahren gewesen wären, um Deckung in Anspruch nehmen zu können. Durch die vorgeschriebene Art der Versperrung werde das Risiko des Versicherers gesenkt, weil es leichter sei, durch Eindrücken eines Fensters in das Wageninnere zu gelangen als in einen direkt versperrten Kofferraum. Die gestohlenen wertvollen Gegenstände seien daher nicht vom versicherten Risiko erfasst gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob Art 2 Z 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Obliegenheit beinhalte. Selbst wenn man nämlich von einer Obliegenheit ausgehe, hätte die Beklagte den Versicherungsnehmer nicht über die beabsichtigte Anwendung der „Kofferraumklausel“ belehren können, weil sie über die Ausstattung des Fahrzeugs nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Klage auch hinsichtlich des Begehrens von 24.000 S sA statt und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Es vertrat die Ansicht, dass Art 2 Z 3 der Allgemeinen Bedingungen der Reisegepäckversicherung, wonach wertvolle Gegenstände im abgestellten Kraftfahrzeug in einem mit Schloss gesicherten und versperrten Kofferraum des Fahrzeugs aufbewahrt werden müssen („Kofferraumklausel“), eine (verhüllte) Obliegenheit des Versicherungsnehmers beinhalte. Der Versicherungsnehmer erhalte für das Reisegepäck grundsätzlich umfassenden Versicherungsschutz; auch das im unverschlossenen Kofferraum befindliche Gepäck sei versicherte. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug unbeaufsichtigt abstelle, werde von ihm ein bestimmtes Handeln verlangt, damit er für „wertvolle Gegenstände“ Versicherungsschutz erhalte: Der Versicherungsschutz hänge damit maßgeblich vom Verhalten des Versicherungsnehmers ab. Die Bestimmung des Art 2 Z 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) stamme aus einer Zeit, in der PKW üblicherweise einen gegen das Fahrzeuginnere abgegrenzten Kofferraum gehabt hätten. Bei einer großen Anzahl von am Markt gängigen Fahrzeugtypen sei dies derzeit nicht mehr der Fall. Die sich daraus ergebende Unklarheit über die Obliegenheit des Versicherungsnehmers müsse dazu führen, dass der Versicherer, wenn er die Kofferraumklausel auch bei Benützung von Kraftfahrzeugen anwenden wolle, die einen verschließbaren Kofferraum nicht haben, den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags entsprechend zu belehren habe. Der Versicherer könne sich nur dann auf eine Verletzung der entsprechenden Obliegenheit des Versicherungsnehmers berufen, wenn er diesen vor Abschluss des Versicherungsvertrags entsprechend belehrt habe. Zwar müsse, um eine entsprechende Belehrungspflicht des Versicherers annehmen zu können, die Kenntnis des Versicherers darüber vorausgesetzt werden, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz (auch) bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs ohne abgegrenzten Kofferraum anstrebe, zumal die Reisegepäckversicherung nicht auf Reisen mit einem Kraftfahrzeug beschränkt sei. Die Beklagte sei jedoch darüber informiert worden, dass die vom Kläger angestrebte Reisegepäckversicherung ein Wohnmobil betreffe. Da bei der Beklagten generell die Meinung vertreten werde, Wohnmobile hätten keinen versperrbaren Kofferraum, sodass wertvolle Gegenstände in einem Wohnmobil nicht versichert seien, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, auf die Obliegenheit hinzuweisen, die sich aus der Bestimmung des Art 2 Z 3 der AVB ergebe. Der Kläger hingegen habe aufgrund der erhaltenen Auskünfte nicht mit der für ihn nachteiligen „Kofferraumklausel“ rechnen müssen. Da das Schwergewicht der wirtschaftlichen Interessen des Klägers naturgemäß an einem Versicherungsschutz hinsichtlich der „wertvollen Gegenstände“ habe liegen müssen, sei es für ihn nicht absehbar gewesen, dass gerade dieser Schutz bei Verwendung eines Wohnmobils nicht erreicht werde, falls das Kraftfahrzeug abgestellt werde. Die entsprechende Bestimmung sei gemäß § 864a ABGB nicht Vertragsteil geworden; die Beklagte sei deshalb verpflichtet, den Schadensbetrag, der auch auf die vom Kläger mitgeführten wertvollen Gegenstände entfalle, zu ersetzen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO seien gegeben, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum behandelten Rechtsproblem fehle.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision und beantragt, es im Sinne einer Klageabweisung abzuändern. Sie macht geltend, es komme bei der Bestimmung des § 864a ABGB wesentlich darauf an, ob man mit einer Klausel ungewöhnlichen Inhalts rechnen müsse. Bei der in Art 2 Z 3 der – seit dem Jahre 1970 in Geltung stehenden – AVB zitierten Kofferraumklausel handle es sich weder um eine ungewöhnliche Bestimmung, noch um eine solche, mit der man nicht rechnen müsse. Es sei nicht einzusehe, warum die technische Entwicklung der Kraftfahrzeuge in Richtung eines nicht verschließbaren Kofferraums zu einer Nichtigkeit einer Versicherungsbedingung führen solle, zumal es bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen genug Fahrzeugtypen gegeben habe, die keinen versperrbaren Kofferraum aufgewiesen hätten und für die dennoch die Kofferraumklausel Gültigkeit gehabt habe. Bei Nichtvorhandensein eines verschließbaren Kofferraums sei ein Schutz der wertvollen Gegenstände durch einfaches Zurücklassen in einem unverschlossenen Behältnis nicht gegeben, sodass diese Gegenstände auch nicht versichert seien. Ein solcher Versicherungsschutz wäre gegebenenfalls auch ohne Normierung der Kofferraumklausel schon aufgrund des Art 5 der AVB nicht vorhanden, da wertvolle Gegenstände nach dieser Obliegenheitsbestimmung unter Verschluss zu halten seien, wenn sie nicht getragen oder benützt würden. Dies ergebe sich auch aus der allgemeinen Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Obsorge gegen Verlust. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Einschränkungen des Umfangs der Versicherung nicht gekannt zu haben. Die Marginalrubrik des Art 2 der AVB laute fettgedruckt „Umfang der Versicherung“. Auch ein besonders unerfahrener Versicherungsnehmer habe darauf den Umfang und die Grenzen des Versicherungsschutzes entnehmen können.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof schließt sich der – von der Revisionswerberin nicht mehr bekämpften – Ansicht des Berufunfsgerichts an, dass Art 2 Z 3 der AVB der Reisegepäckversicherung nicht als Risikobegrenzung, sondern als eine dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegte Obliegenheit zu qualifizieren ist. Da das Wesen einer Obliegenheit darin zu sehen ist, dass sie dem Versicherungsnehmer eine bestimmte Verhaltensweise auferlegt, die der Versicherungsnehmer beachten muss, um sich seinen Versicherungsanspruch zu erhalten, kann eine als Risikobeschränkung gefasste Bestimmung verhüllt eine Obliegenheit enthalten, wenn sie der Sache nach eine Verhaltensnorm aufstellt. Dabei ist entscheidend, ob das Handeln des Versicherungsnehmers im Vordergrund steht oder sein Verhalten hinter objektiven Voraussetzungen zurücktritt. Im vorliegenden Fall gilt – bei grundsätzlich umfassenden Versicherungsschutz (Art 1 Z 1 AVB) – bei Reisen mit Kraftfahrzeugen die Versicherung gegen Diebstahl von im Kraftfahrzeug zurückgelassenem Reisegepäck auch dann, wenn das Fahrzeug verschlossen und versperrt auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne Aufsicht abgestellt ist, wobei jedoch wertvolle Gegenstände im mit Schloss gesicherten und versperrten Kofferraum des Fahrzeugs aufbewahrt werden müssen. Der Versicherungsschutz hängt damit maßgeblich von dem Verhalten des Versicherungsnehmers ab, sodass die behandelte Vertragsbestimmung im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als Obliegenheit zu werten ist (VersR 1979, 343; Prölss-Martin, VVG22 69 ff, insbesondere 73, und 659 ff, insbesondere 663; Bruck-Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz8 I 190, Martin, NJW 1972, 1254 ff, insbesondere 1255; VersR 1973, 1010; 7 Ob 276/72 ua).
Gemäß § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts („überraschende Klauseln“) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen braucht; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.
Nach herrschender Ansicht ergibt sich aus dieser Regelung – worauf der Revisionswerber zutreffend verweist –, dass ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen man rechnen muss, Vertragsinhalt werden, sodass es in Wahrheit nicht auf die Gewöhnlichkeit, sondern nur darauf ankommt, ob man mit der Klausel rechnen musste (Welser, JBl 1979, 449; igS Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 109). Der allgemeine Grundsatz, dass derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärungen mache, wenn er den Text nicht gekannt habe (Krejci aaO 93), erfährt daher durch die genannte Bestimmung eine Einschränkung.
Es sei nicht in Frage gestellt, dass die „Kofferraumklausel“ im Allgemeinen nicht als ungewöhnliche Bestimmung angesehen werden kann, mit der ein Versicherungsnehmer nicht zu rechnen braucht. Hätte deshalb der Kläger mit der Beklagten eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen, ohne darauf hinzuweisen, dass er mit einem Wohnmobil eine Urlaubsreise unternehmen wolle und ohne danach zu fragen, ob das Risiko des Diebstahls von Reisegepäck aus einem solchen Fahrzeug versichert werden könne, könnte er nicht zu seinen Gunsten geltend zu machen, er habe die Bestimmungen des Art 2 Z 3 AVB nicht gelesen. Nun hat aber der Käger gerade die besondere Art des Kraftfahrzeugs, mit dem er eine Urlaubsreise unternehmen wolle und in dem sich das Reisegepäck befinden würde, zum Gegenstand des Vertragsgesprächs mit der Versicherungsangestellten H***** gemacht, und es wurde ihm über telefonischer Rückfrage dieser Angestellten die Auskunft erteilt, dass die gewünschte Versicherung möglich sei. Da der Beklagten bekannt war, dass Wohnmobile keinen versperrbaren Kofferraum haben, wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Kläger ausdrücklich auf die Kofferraumklausel und darauf hinzuweisen, dass nach der von ihr ständig vertretenen Meinung Wertgegenstände in einem Wohnmobil mangels eines versperrbaren Kofferraums nicht versichert seien (in diesem Sinn VersR 1979, 343). Mangels einer derartigen Belehrung und aufgrund der ausdrücklichen und uneingeschränkten Auskunft, eine Reisegepäckversicherung sei im Fall der Mitnahme von Reisegepäck in einem Wohnmobil möglich, brauchte der Kläger mit der in Art 2 Z 3, zweiter Satz, der AVB enthaltenden Klausel „nach den Umständen“ (§ 864a ABGB) nicht zu rechnen. Die Klausel ist daher nicht Vertragsbestandteil geworden.
Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit der in Art 5 zweiter Satz, der AVB statuierten Obliegenheit, wertvolle Gegenstände, wenn sie nicht getragen bzw nicht benützt werden, unter Verschluss zu halten, zumal der Kläger die wertvollen Gegenstände in seinem versperrten Kraftfahrzeug zurückgelassen hat.
Die Revision erweist sich damit als unbegründet, sodass ihr ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Textnummer
E116973European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00011.840.0419.000Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
03.02.2017