TE OGH 1984/5/10 12Os28/84

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Veröffentlicht am 10.05.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger (Berichterstatter), Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wrabetz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael A und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Michael A, Josef B, Annemarie C und Robert D sowie die Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz (in Ansehung der genannten Angeklagten sowie der Angeklagten Lucia Beatrix E, Helmut F, Lubomir G und Oliver H) und über die Berufungen der Angeklagten Lucia Beatrix E, Helmut F und Lubomir G gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 11. Mai 1983, GZ 12

b Vr 2.528/82-159, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, der Angeklagten Josef B, Annemarie B und Lubomir G sowie der Verteidiger Dr. Doczekal, Dr. Mühl, Dr. Gruböck, Dr. Leitinger und Dr. Stöhr, jedoch in Abwesenheit des Verteidigers Dr. Scheed-Wiesenwasser und der Angeklagten Michael A, Lucia Beatrix E, Helmut F, Robert D und Oliver H zu Recht erkannt:

Spruch

I/ Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Michael A, Josef B, Annemarie B und Robert D werden verworfen.

II/ Hingegen wird den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamts Wien Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, a/ im Freispruch des Angeklagten Michael A von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe im Sommer 1981 zu der unter Punkt A/I/a/1 des Schuldspruchs angeführten strafbaren Handlung der Lucia Beatrix E dadurch beigetragen, daß er ein Gespräch zwischen Lubomir G und der Genannten zwecks Durchführung der unter dem erwähnten Punkt des Schuldspruchs umschriebenen Schmuggelfahrt vermittelte, und demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß Par 288 Abs. 2 Z 3 StPO im Umfang dieser Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Michael A ist weiters schuldig, er hat im Sommer 1981 zu der unter Punkt A/I/a/1 des Schuldspruchs angeführten strafbaren Handlung der Lucia Beatrix E dadurch beigetragen, daß er ein Gespräch zwischen Lubomir G und der Genannten zwecks Durchführung der unter dem bezeichneten Punkt des Schuldspruchs beschriebenen Schmuggelfahrt vermittelte.

Er hat hiedurch sowie durch die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils weiters zur Last liegenden, zu den Punkten A/II/2 und B/1 des Schuldspruchs beschriebenen strafbaren Handlungen das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, begangen und wird hiefür sowie für das ihm ferner angelastete Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/1 des Schuldspruchs) gemäß § 28 StGB, 12 Abs. 1 SuchtgiftG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Jahren sowie gemäß § 12 Abs. 4

SuchtgiftG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 400.000 (vierhunderttausend) S, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 (vier) Monaten tritt, verurteilt.

Der den genannten Angeklagten betreffende Ausspruch über die Vorhaftanrechnung wird aus dem Ersturteil übernommen. b/ im Ausspruch, wonach die Angeklagten Michael A, Lucia Beatrix E, Helmut F, Josef B, Annemarie B, Robert D, Oliver H und Lubomir G durch das ihren Schuldsprüchen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (teilweise auch als Beteiligte nach § 12 StGB) zugrundeliegende Verhalten nur dieses Verbrechen begangen haben, in Verbindung mit der daraus und aus den Entscheidungsgründen des Urteils ersichtlichen Ablehnung einer rechtlichen Beurteilung dieses Verhaltens nach Maßgabe der Punkte D/, E/ und F/ der Anklageschrift vom 13. November 1982, ON 65, bzw. des Punktes III/ der Nachtragsanklageschrift vom 12. Jänner 1983, ON 103, auch als Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1, 38

Abs. 1 lit. a, teilweise auch als Beteiligte nach § 11 FinStrG bei Michael A und Robert D nach § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Lucia Beatrix E, nach § 35 Abs. 1, 37 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Helmut F, nach § 35 Abs. 1 FinStrG bei Josef B, Annemarie B und Oliver H sowie nach § 11, 35 Abs. 1 FinStrG bei Lubomir G aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung unter Berücksichtigung auch der zu oben II/a gefällten Entscheidung im Sinne der § 11, 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG an das Erstgericht zurückverwiesen.

III/ Der Angeklagte Michael A wird mit seiner Berufung auf die zu II/a getroffene Entscheidung verwiesen.

IV/ Den Berufungen der Angeklagten Josef B und Annemarie B sowie jener des Angeklagten Lubomir G wird dahin Folge gegeben, daß die über Josef und Annemarie B verhängten Freiheitsstrafen auf je 2 (zwei) Jahre und die über Lubomir G verhängte Zusatzstrafe auf 11 (elf) Monate und 10 (zehn) Tage herabgesetzt werden; im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Josef und Annemarie B sowie den Berufungen der Angeklagten Lucia Beatrix E, Helmut F und Robert D, letzteren zur Gänze, nicht Folge gegeben.

V/ Gemäß § 390 a StPO fallen allen genannten Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden schuldig erkannt:

1. der nunmehr 26-jährige Michael A des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, teilweise als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte A/II/2

und B/1) sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/1);

2. die nunmehr 55-jährige Lucia Beatrix E des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkte A/I/a und A/II/1);

3. der nunmehr 22-jährige Helmut F des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkte A/I/a/6 und A/II/3) sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/2);

4. der nunmehr 40-jährige Josef B des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkt A/I/a/6);

5. die nunmehr 44-jährige Annemarie B gleichfalls des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkt A/I/a/6);

6. der nunmehr 22-jährige Robert D des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG sowie nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und § 12 StGB (Punkte A/I/b und A/II/4 sowie B/2) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/3);

7. der nunmehr 21-jährige Oliver H des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkt A/I/b) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2

dritter und vierter Fall SuchtgiftG (Punkt C/4); und 8. der nunmehr 37-jährige Lubomir G des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, teilweise als Beteiligter nach § 12 StGB (Punkte A/I/c und A/II/5).

Hiefür wurden alle genannten Angeklagten zu Freiheitsstrafen sowie zu Verfallsersatz-Geldstrafen verurteilt.

Der Angeklagte Michael A wurde vom Anklagevorwurf, zu der unter Punkt A/I/a/1 bezeichneten Straftat der Lucia Beatrix E im Sinne des § 12 dritter Fall StGB beigetragen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Darüber hinaus lehnte es das Erstgericht ab, sämtliche genannten Angeklagten auch der in den Anklageschriften vom 13. Dezember 1982, ON 65, und vom 12. Jänner 1983, ON 103, näher bezeichneten, ihnen von der Anklagebehörde als idealkonkurrierend mit den ihnen angelasteten Straftaten nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG zur Last gelegten Finanzvergehen schuldig zu sprechen. Dieses Urteil wird von den Angeklagten Michael A, Helmut F, Josef B, Annemarie B, Robert D und Lubomir G sowie - in Ansehung aller Angeklagten - von der Staatsanwaltschaft und vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft; gegen den Strafausspruch (nach dem Suchtgiftgesetz) haben die Angeklagten A, E, F, Josef und Annemarie B, D und G Berufung ergriffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten F und G wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 22. März 1984, GZ 12 0s 28/84-13, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher über die Nichtigkeitsbeschwerden der übrigen Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden der Anklagebehörde und des Zollamts und ferner über sämtliche ergriffenen Berufungen zu erkennen.

Der Angeklagte A macht die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a, die Angeklagten Josef und Annemarie B jene der Z 5 und 11 und der Angeklagte D jene der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO geltend; die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamts sind auf die Gründe der Z 9 lit. a und 10 der zitierten Gesetzesstelle gestützt.

Rechtliche Beurteilung

A/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael A:

Soweit dieser Angeklagte in Ausführung der Mängelrüge (Z 5) die Feststellungen des Erstgerichtes zu Punkt A/II/2/a des Schuldspruches (Inverkehrsetzung von ca. zwei Kilogramm Cannabisharz aus der zu Punkt A/I/a/1 genannten Menge durch Verkauf an Unbekannte im Herbst 1981) als undeutlich bzw. unvollständig begründet bekämpft, so übersieht er, daß diese in seiner eigenen Verantwortung vor der Polizei, auf welche das Erstgericht unter Ablehnung seiner geänderten Verantwortung in der Hauptverhandlung in den Urteilsgründen ausdrücklich verweist, volle Deckung findet (Band II/S 430, 441). Denn der Beschwerdeführer hat damals - sogar davon ausgehend, daß seine Mutter, die Zweitangeklagte E, in diesem Fall zehn Kilogramm Cannabisharz aus Marokko aus- und nach Österreich eingeführt hatte (und nicht bloß ca. fünf Kilogramm, wie im Urteil angenommen; vgl. Punkt A/I/a/1) - zugegeben, daß jedenfalls fünf Kilogramm dieses Suchtgiftes von ihm und dem Mitangeklagten Lubomir G ('Dani') an Personen verkauft wurden, welche das Lokal 'Stern' frequentierten, wobei er auch zwei Namen von Abnehmern nannte (Band I/S 171, 172, insbes. aber S 179 in Verbindung mit S 175). Wenn der Schöffensenat hiebei davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm selbst genannten Mengen die Weitergabe von ca. zwei Kilogramm - also weniger als der Hälfte des in Rede stehenden fünf Kilogramm - Cannabisharz zu vertreten hat, dann orientiert sich diese Annahme hinreichend an der erwähnten eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, zumal es sich dabei ('ca') um eine bloß ungefähre Mengenfeststellung (einer näheren Präzisierung käme auch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu) handelt.

Was das Faktum A/II/2/b (Weitergabe von fünf Kilogramm Cannabisharz an Helmut F im Juni 1982 in Ebreichsdorf) anlangt, so hat das Erstgericht die entsprechenden Feststellungen zur Schuldfrage ebenfalls auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei (vgl. Band I/S 61) gegründet und - beweiswürdigend - seine Späteren, davon abweichenden Angaben abgelehnt. Es hatSch dabei in den Gründen des Urteiles - entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl auch mit der Verantwortung des Mitangeklagten Helmut F auseinandergesetzt, nur ein Kilogramm Cannabisharz erhalten zu haben, und dieser mit hinreichender Begründung ebenfalls in freier Beweiswürdigung den Glauben versagt (Band II/S 431, 439, 441).

Wenn der Beschwerdeführer dem Schöffensenat schließlich vorwirft, seine Feststellungen zum Faktum A/II/2/c des Schuldspruches, wonach er im September und im Oktober 1982 in Ollersdorf und Wien ca. 25 Kilogramm der zu A/I/a/6 genannten Cannabisharzmenge (insgesamt ca. 30 Kilogramm, welche von der Mitangeklagten E im September 1982 aus Marokko aus- und nach Österreich eingeführt worden waren) gemeinsam mit Helmut F verkauft oder diesem zu kommissionsweisem Verkauf überlassen hat, entbehrten insoweit einer zureichenden Begründung, als sie über den von ihm zugegebenen Verkauf von zehn Kilogramm dieses Suchtgiftes (Band II/S 408) hinausgehen, ist er auch damit nicht im Recht. Denn auch diesbezüglich konnte das Erstgericht von den detaillierten Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei (vgl. Band I/S 62, 63) ausgehen (Band II/S 438), denen zufolge er in Ollersdorf (Bezirk Gänserndorf) von einem gewissen Karl I ein unbewohntes Haus gemietet hatte, in welchem die gesamte, von der Angeklagten E im September 1982 nach Österreich gebrachte Cannabisharzmenge von etwa 30 Kilogramm versteckt wurde, wobei sich der Weiterverkauf des Suchtgiftes dann so abspielte, daß - soweit nicht der Beschwerdeführer selbst verkaufte - sich Helmut F mit Einwilligung des Beschwerdeführers die jeweils von ihm benötigte Menge selbst aus diesem vom Beschwerdeführer gemieteten Haus holte und weiterveräußerte. Eben darin bestand aber die dem Beschwerdeführer angelastete (teilweise) überlassung des (in seinem Gewahrsam befindlich gewesenen) Suchtgiftes an Helmut F zum kommissionsweisen Verkauf, wodurch er auch dieses Suchtgift in Verkehr setzte. Die denkfolgerichtige Begründung des Erstgerichtes für die Täterschaft des Beschwerdeführers in bezug auf das Faktum A/II/2/c erstreckt sich daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auf die gesamte dort genannte Menge von ca. 25 Kilogramm Cannabisharz; die Differenz zur versteckten Gesamtmenge von ca. 30 Kilogramm Cannabisharz ergibt sich rechnerisch daraus, daß weitere ca. 4,5 Kilogramm am Verwahrungsort sichergestellt werden konnten.

Die Mängelrüge des Angeklagten A erweist sich sohin als unbegründet. Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit. a) wendet sich der Beschwerdeführer gegen Punkt B/1 des Schuldspruches, der ihm anlastet, im Juni 1982 durch Finanzierung sowie Beschaffung von Flugkarten und Reisegepäck zu der zu Punkt A/I/a/4 des Schuldspruches umschriebenen, der Einfuhr von Suchtgift nach Österreich dienenden Fahrt der Angeklagten E (Aus- bzw. Einfuhr von ca. fünf Kilogramm Cannabisharz von Marokko nach Österreich im Juni 1982) beigetragen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das Fehlen von Feststellungen darüber behauptet, inwiefern er diese Reise finanziert hat, führt er den herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus, weil er die detaillierten Feststellungen des Erstgerichtes über die hiefür wiederholt erfolgte Beistellung von Geldmitteln durch ihn (vgl. Band II/S 432) negiert und in Wahrheit bloß versucht, seiner vom Erstgericht abgelehnten, diesbezüglich leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Wenn der Beschwerdeführer jedoch vermeint, der ihm zu B/1 vorgeworfene Ankauf von Koffern und Flugtickets könne selbst im Falle der Kenntnis des Reisezweckes der damit ausgestatteten Person (nämlich der Einfuhr von Suchtgift nach Österreich) keine 'Mittäterschaft' begründen, weil es sich hiebei nicht um eine 'für die Verwirklichung des Tatbildes typische und notwendige Tätigkeit' handle, übersieht er, daß er vorliegend - im Gegensatz zur späteren Inverkehrsetzung der bei dieser Gelegenheit nach Österreich eingeführten Suchtgiftmenge von ca. fünf Kilogramm Cannabisharz (vgl. Faktum A/II/2/b), welche ihm als weitere Begehungsform des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG zur Last liegt, in bezug auf die hier in Rede stehende (dem Inverkehrsetzen vorangegangene) Aus- bzw. Einfuhr des Suchtgiftes nicht Mittäterschaft, sondern Beitragstäterschaft im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB zu verantworten hat. Im Gegensatz zur Mittäterschaft setzt diese Täterschaftsform aber keine Mitwirkung an der Verwirklichung des deliktischen Tatbildes voraus; vielmehr genügt dazu jede - auch die geringste - Hilfe, welche die Tat fördert und bis zu ihrer Vollendung wirksam bleibt, mag die dem (unmittelbaren) Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung seiner Tat auch nicht notwendig und dieselbe auch ohne diese Hilfe möglich gewesen sein (vgl. Leukauf/Steininger, Kommentar 2 § 12 RN 36 bis 39). Eine derartige Hilfe wird folglich auch dann geleistet, wenn einer Person, welche entgegen der Bestimmung des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG aus einem anderen Staat aus- und nach Österreich einführen will, in Kenntnis dieses Umstandes Koffer und Flugtickets besorgt werden. Zu Recht hat das Erstgericht den Beschwerdeführer sohin auch in diesem Punkt - und zwar des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG als Beteiligter gemäß § 12 (dritter Fall) StGB - schuldig erkannt. Auch der Rechtsrüge des Angeklagten A kann demnach kein Erfolg beschieden sein.

B/ Zur (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Josef B und Annemarie B:

Diese beiden Angeklagten machen zwar nominell bloß die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO, der Sache nach aber auch jenen der Z 9

lit. b (ferner auch den der Z 9 lit. a, bzw. 10) der genannten Gesetzesstelle geltend, wobei die Ausführungen zur Mängelrüge letztlich auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO abstellen.

In der Mängelrüge werfen die beiden Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, es habe sich nicht mit jenen Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt, aus denen sich ergebe, daß sie (bei grundsätzlichem Einverständnis mit der Zweitangeklagten E über den Zweck der Reise) erst in Marokko von der (sehr großen) Menge des von dort aus- und nach Österreich einzuführenden Suchtgiftes erfahren hätten. Dies sei deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil demnach ihr Tatvorsatz in bezug auf die ihnen nunmehr angelastete Suchtgiftmenge erst in Marokko entstanden sein könne, zu welchem Zeitpunkt sie sich aber in einem entschuldigenden Notstand befunden hätten, zumal sie zufolge ihrer Unerfahrenheit im Ausland sowie ihrer Mittellosigkeit auf die Zweitangeklagte angewiesen gewesen seien; es sei ihnen nicht zumutbar gewesen, sich zu diesem Zeitpunkt von der Zweitangeklagten zu trennen und sich allein, ohne Geldmittel, Sprachkenntnisse und Erfahrung von Marokko wieder nach Österreich durchzuschlagen.

Dem ist zunächst nur der Vollständigkeit halber zu erwidern, daß die Umstände in keiner Weise die Annahme rechtfertigen, der Tatvorsatz der Beschwerdeführer hätte sich etwa bis zur Ankunft in Marokko bloß auf eine kleine, den objektiven Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG nicht entsprechende Suchtgiftmenge beschränkt, zumal die gesamten Reisevorbereitungen, die Anmietung eines Campingbusses durch die Zweitangeklagte, sowie deren Zusage der Zahlung eines Entgeltes von je 100.000

S an die Beschwerdeführer für deren Mitwirkung an der Tat (Band II/ S 432) keinen Zweifel darüber offen lassen, daß eine Suchtgifteinfuhr nach Österreich im großen Stil geplant war, mögen die Beschwerdeführer auch die genaue Menge der nach Österreich zu bringenden Ware zunächst noch nicht gekannt haben.

Dieser Frage kommt aber entgegen der Meinung der beiden Beschwerdeführer deshalb keinerlei rechtliche Relevanz zu - weshalb sich das Erstgericht auch nicht weiters damit zu beschäftigen brauchte -, weil ab der Ankunft in Marokko - und erst dort begann die Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG - und der Kenntnisnahme von der zu übernehmenden und nach Österreich zu transportierenden Menge an Cannabisharz der vom Erstgericht festgestellte Tatvorsatz jedenfalls in bezug auf die gesamte Menge von ca. 30 Kilogramm Cannabisharz gegeben war. Vom Vorliegen eines 'entschuldigenden Notstandes' im Sinne des § 10 StGB in bezug auf die beiden Beschwerdeführer, welche sich an der Verwirklichung des Tatbildes des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG in der Begehungsform der Aus- und Einfuhr des Suchtgiftes dadurch als Mittäter beteiligten, daß sie zur Tarnung des Transportes (gemeint ersichtlich: als harmlose Gesellschaftsreise) mitfuhren, beim Abfüllen des Cannabisharzes mithalfen und der Viertangeklagte Josef B schließlich auch noch in dem zum Transport verwendeten Bus das Versteck für das Suchtgift einbaute, kann aber keine Rede sein. Dies zunächst schon deshalb, weil den Beschwerdeführern gar kein bedeutender Nachteil unmittelbar gedroht hätte, wenn sie sich in Marokko sogleich von der Zweitangeklagten getrennt und an deren Tat nicht beteiligt hätten, zumal es bloß der Fahrt zur nächsten österreichischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung bedurft hätte, um das nötige Geld und jede sonstige Unterstützung für die Heimreise zu erhalten. Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der dann wohl erforderlichen Erklärung ihrer Situation den Plan der Zweitangeklagten preisgegeben und damit dessen Durchführung verhindert hätten, wäre ihnen dies strafrechtlich nur zugute gekommen (§ 16 StGB). Inwieweit daher eine Trennung von der Zweitangeklagten für die Beschwerdeführer mit einer 'unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben' verbunden gewesen wäre, wie sie behaupten, bleibt daher unerfindlich.

Darüberhinaus aber wog der aus der Tat - nämlich der Einfuhr von nicht weniger als etwa 30 Kilogramm Cannabisharz nach Österreich - für die Volksgesundheit drohende Schaden unverhältnismäßig schwerer, als der hiedurch abzuwendende Nachteil möglicher, aber durchaus zu bewältigender Schwierigkeiten in bezug auf die Heimreise der Beschwerdeführer. Es mangelt somit bereits an den Grundvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StGB Dem bekämpften Urteil haftet demnach insoweit weder der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, noch jener der Z 9 lit. b der genannten Gesetzesstelle an.

Wenn die Beschwerdeführer ferner - damit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a, allenfalls auch jenen der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend - einwenden, der Vorsatz müsse beim Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG nicht bloß die Kenntnis der Suchtgiftmenge und die Verteilungsmöglichkeiten, sondern auch den Verteilungsmodus umfassen, welch letzterer Umstand bei ihnen nicht zuträfe, so bringen sie damit keinen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite (vgl. Band II/S 442) ausgehen, aus denen sich sinngemäß ergibt, daß die Beschwerdeführer über die Kenntnis der Suchtgiftmenge und der (abstrakten) Verteilungsmöglichkeit hinaus im Hinblick auf die überaus großen Mengen des eingeführten (und dann weiterverkauften) Suchtgiftes vor der Unmöglichkeit standen, die Verbreitung des Suchtgiftes in irgendeiner Form abzugrenzen, sie vielmehr geradezu bestrebt waren, das Suchtgift möglichst gewinnbringend und rasch an einen größeren Personenkreis zu verkaufen, weshalb ihr Vorsatz (denknotwendig) den unkontrollierten Verkauf einer sehr großen, die 'Grenzmenge' des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG weit übersteigenden Cannabisharzmenge an einen unbestimmten Personenkreis im konkreten Fall umfaßte, womit auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Gesetzesstelle Genüge getan ist.

Soweit sich die Beschwerdeführer unter Heranziehung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO dagegen wenden, daß bei der Bemessung der über sie verhängten Freiheitsstrafen 'der Strafrahmen von ein bis zehn Jahren', nicht aber 'der Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren' angewendet wurde, so übersehen sie, daß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG zwei Strafsätze normiert, und zwar einen gleitenden Strafsatz mit beweglicher Obergrenze (bei Tatbegehung nicht als Mitglied einer Bande), beeinhaltend zwei Strafstufen, und einen zweiten Strafsatz (bei Tatbegehung als Mitglied einer Bande) (vgl. 9 0s 129/79 = ÖJZ-LSK 1980/95 zu § 6 Abs. 1 SuchtgiftG / a. F. / ). Wenn das Erstgericht daher vorliegend in den Urteilsgründen (Band II/S 446) zum Ausdruck brachte, daß (bei allen Angeklagten) 'der Strafrahmen des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG von einem bis zu zehn Jahren Platz zu greifen' habe, dann meinte es ersichtlich - zumal keine bandenmäßige Begehung der Straftaten vorliegt - den ersten Strafsatz in Form seiner zweiten Strafstufe (welche eine Obergrenze von zehn Jahren aufweist). Diese Wahl der Strafstufen innerhalb des ersten Strafsatzes des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG kann aber nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern nur mit Berufung angefochten werden. Der herangezogene Nichtigkeitsgrund entbehrt sohin insoweit der gesetzmäßigen Ausführung; auf das bezügliche Vorbringen wird vielmehr im Rahmen der Entscheidung über die Berufungen einzugehen sein.

Dem weiteren Einwand der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, mit dem sie sich dem Grunde nach gegen die Verhängung einer Geldstrafe (von je 200.000 S) über sie gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG mit dem Hinweis darauf wenden, daß sie sich während der gesamten Reise niemals im Besitz des Suchtgiftes befunden oder Verfügungsmacht hierüber besessen hätten, weshalb das Suchtgift bei ihnen nie aufzugreifen gewesen wäre, liegt eine irrige Rechtsansicht zugrunde. Denn der - damit sinngemäß vertretene - Standpunkt, eine Geldstrafe nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG dürfe nur demjenigen auferlegt werden, der auch durch den Verfall (nach § 12 Abs. 3 SuchtgiftG) in seinem Vermögen getroffen worden wäre, findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr ist die Geldstrafe nach dem Abs. 4 des § 12 SuchtgiftG (anteilsmäßig) über alle an der Tat Beteiligten unabhängig von der Frage zu verhängen, welche Rechtsbeziehung zwischen ihnen oder einzelnen von ihnen und den nicht ergriffenen, den Gegenstand der Straftat bildenden Sachen bestand. Aus dem Grundsatz, daß die Geldstrafe nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG den Verfall substituiert, folgt nämlich lediglich, daß die Verfallsersatz-Geldstrafe nur einmal bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses oder des gemeinen Wertes des nicht ergriffenen Suchtgiftes auferlegt werden darf (vgl. 11 0s 115, 116/78 = ÖJZ-LSK 1979/27, 28 zu § 6 Abs. 4 /

a. F. / SuchtgiftG = EvBl. 1979/121; Foregger-Litzka, Suchtgiftgesetz, Erl VII zu § 12).

Schließlich ist die auf den in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund gestützte Rechtsrüge auch insoweit verfehlt, als die Beschwerdeführer sinngemäß behaupten, das Erstgericht habe seine Strafbefugnis dadurch überschritten, daß es bei Bemessung ihrer Verfallsersatz-Geldstrafen auch auf (nicht ergriffene) Suchtgiftmengen Bedacht genommen habe, die gar nicht Gegenstand der von ihnen (mit-)zuverantwortenden Straftat nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG gewesen seien.

Denn das Erstgericht wollte mit seiner Konstatierung, daß 'die Tätergruppe A, E, F, Eheleute B, D und G eine Menge von ca. 55,6 Kilogramm zu vertreten' habe, 'die Gruppe H und D eine Suchtgiftmenge von 11,35 Kilogramm' (S 27/28), ersichtlich bloß aus Gründen der Mengenberechnung unter Berücksichtigung der ergriffenen und für verfallen erklärten Ware grundsätzlich einerseits jene Suchtgiftmengen zusammenfassen, die (zumindest teilweise) alle Angeklagten außer Oliver H betrafen, andererseits aber die von Oliver H (und Robert D) zu vertretende weitere Menge von Cannabisharz. Im ersteren Falle handelt es sich dabei um die zu Punkt A/I/1 bezeichnete Suchtgiftmenge von insgesamt ca. 60 Kilogramm, was unter Abzug der davon sichergestellten und für verfallen erklärten 4,4 Kilogramm Cannabisharz eine der Verfallsersatz-Geldstrafe zugrundezulegende Gesamtmenge von (ca.) 55,6

Kilogramm des Suchtgiftes ergibt, im anderen Falle ist Gegenstand des Verfahrens eine weitere Menge von 27 Kilogramm Cannabisharz (vgl. Punkt A/I/b); diese ergibt abzüglich der hievon sichergestellten und für verfallen erklärten Menge von 15,65 Kilogramm Cannabisharz eine Gesamtmenge von 11,35

Kilogramm als Grundlage der Verfallsersatz-Geldstrafe. Daß aber das Erstgericht bei Ausmessung der über die Beschwerdeführer verhängten Verfallsersatz-Geldstrafen dann tatsächlich nur von der von ihnen (und den Angeklagten E, A und F) zu vertretenden Menge von 25,6 Kilogramm Cannabisharz (A/I/a/6 = 30 Kilogramm abzüglich der sichergestellten und für verfallen erklärten 4,4 Kilogramm) ausgegangen ist, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen in den Urteilsgründen, wonach den verhängten Geldstrafen die von den einzelnen Angeklagten konkret zu vertretenden Mengen, wie sie sich aus dem Urteilsspruch ergeben unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung zugrundegelegt wurden (Band II/S 447). Einwendungen gegen die Art der anteilsmäßigen Verteilung einer Verfallsersatz-Geldstrafe innerhalb des Kreises jener Tatbeteiligten, welche eine richtig bemessene Gesamtgeldstrafe gemeinsam zu tragen haben, können aber wieder nur im Rahmen der Berufung geltend gemacht werden.

Auch diesem Teil der Rechtsrüge der Angeklagten Josef und Annemarie B kann sohin kein Erfolg beschieden sein.

C/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert D:

Der Angeklagte Robert D wendet sich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9

lit. a des § 281 Abs. 1 StPO dagegen, daß das Erstgericht ihm das unter Punkt A/II/4 des Schuldspruches umschriebene Tatverhalten - Weiterverkauf einer von der Mitangeklagten E im August 1982 aus Marokko aus- und nach Österreich eingeführten Menge von ca. fünf Kilogramm Cannabisharz (vgl. A/I/a/5), welche sie hernach an ihn weitergegeben und dadurch in Verkehr gesetzt hatte (vgl. A/II/c), an Alfred J u.a. - und die zu B/2/b (unrichtig: B/II/b) umschriebene Tat - Finanzierung der oberwähnten, zu A/I/a/5 näher bezeichneten, der Einfuhr dieses Suchtgiftes nach Österreich dienenden Fahrt der Mitangeklagten E durch ihn - jeweils gesondert schuldspruchmäßig angelastet hat, wiewohl mit Rücksicht auf die Identität der in den zitierten beiden Punkten des Schuldspruches angeführten Suchtgiftmenge nur eine einzige strafbare Tathandlung vorliege. Dabei läßt die Beschwerde jedoch außeracht, daß es für die rechtliche Beurteilung im gegebenen Zusammenhang nicht auf die Identität des Suchtgifts, sondern allein auf die in bezug darauf gesetzten, im § 12 Abs. 1 SuchtgiftG beschriebenen verschiedenen Begehungsformen (Einfuhr; Inverkehrsetzen) ankommt, die - sollen sie doch einen jeweils unterschiedlichen Tatunwert erfassen - rechtlich selbständig sind, sodaß die (sukzessive) Verwirklichung dieser Begehungsformen - gleichgültig, ob in Form unmittelbarer Täterschaft oder in Form einer sonstigen Tatbeteiligung - dem betreffenden Täter strafrechtlich gesondert anzulasten ist.

Formal im Rahmen seiner Berufungsausführungen, damit der Sache nach aber eine Nichtigkeit im Sinne der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend, wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht ferner vor, seine Strafbefugnis dadurch überschritten zu haben, daß es über ihn (anteilig) eine Geldstrafe gemäß Par 12 Abs. 4 SuchtgiftG auch in Ansehung jener Menge von zumindest zehn Kilogramm Cannabisharz verhängt habe, welche von seinem Mittäter Oliver H nach der Einfuhr nach Österreich vernichtet worden sei (Faktum A/I/b des Schuldspruches, vgl. Band II/ S 434); denn da hinsichtlich dieses Suchtgiftes sohin ein Erlös mit Sicherheit nicht erzielt worden sei, könne ein solcher auch nicht durch eine Verfallsersatz-Geldstrafe abgeschöpft werden.

Auch darin irrt der Beschwerdeführer. Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 SuchtgiftG, welcher durchaus Strafcharakter zukommt, stellt allein darauf ab, daß eine Suchtgiftmenge, welche nach den getroffenen Feststellungen Gegenstand des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG war, nicht ergriffen werden konnte (oder von einem Verfall abgesehen wurde); dies war aber vorliegend auch in Ansehung jener Teilmenge des geschmuggelten Cannabisharzes der Fall, der von Oliver H später vernichtet wurde. Zu Recht hat sohin das Erstgericht auch diesbezüglich eine (anteilige) Wertersatzstrafe über den Beschwerdeführer verhängt.

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D erweist sich sohin als unberechtigt.

D/ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien:

a/ Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1

StPO wenden sich Staatsanwaltschaft und Zollamt Wien zunächst gegen den Freispruch des Angeklagten Michael A vom weiteren Anklagevorwurf, er habe zu strafbaren Handlungen der Angeklagten Lucia Beatrix E (§ 12 Abs. 1 SuchtgiftG, § 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) dadurch beigetragen, daß er im Sommer 1981 ein Gespräch zwischen dem Angeklagten Lubomir G und der Genannten zwecks Durchführung der zu A/I/a/1 des Schuldspruches umschriebenen Schmuggelfahrt vermittelte (Punkt B/1/a der Anklageschrift vom 13. Dezember 1982, ON 65). Diesen Freispruch begründete der Schöffensenat damit, daß diesbezüglich noch kein Beitrag (im Sinne des § 12 dritter Fall StGB) zur Ausführung des dann von den Angeklagten E und G gemeinsam begangenen Suchtgiftschmuggel vorliege, weil dem Erstangeklagten zu diesem Zeitpunkt nur das Interesse des G an der Durchführung eines Suchtgiftschmuggels im allgemeinen bekannt war, nicht aber, in welcher Art und Weise von wo welches Suchtgift allenfalls eingeführt werden sollte, sodaß er die später begangene Tat noch nicht mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen Vorsatz habe aufnehmen können (Band II/S 444).

Demgegenüber ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen, daß die in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Zweitangeklagte E im Sommer 1981 sich an ihren Sohn, den Erstangeklagten A, mit dem Ansinnen wendete, ihr eine gewinnbringende Tätigkeit zu vermitteln, worauf dieser den Mitangeklagten G mit ihr zusammenbrachte, den er zuvor in Suchtgiftkreisen kennengelernt hatte und der seinerseits A darauf angesprochen hatte, ob er nicht jemanden wisse, der gegen Bezahlung für ihn Suchtgift von Marokko nach Österreich schmuggeln würde. Das Ergebnis des Zusammentreffens von E und G war dann die Vereinbarung, daß die Erstere für den Letztgenannten nach Marokko fliegen und von dort für ihn Haschisch nach Österreich schmuggeln werde, was in der Folge auch geschah (Band II/S 429). Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen sind die Beschwerdeführer aber mit ihrer Rüge im Recht. Denn da auf Grund der Erklärungen des Angeklagten G gegenüber dem Angeklagten A für den letzteren jedenfalls feststand, daß Suchtgift aus Marokko nach Österreich geschmuggelt werden sollte, war A die Tat ihrer Art nach und in groben Umrissen bekannt.

Mehr wird aber für die Haftung wegen sonstigen Tatbeitrags nicht gefordert;

insbesondere setzt § 12 dritter Fall StGB nicht voraus, daß dem Beitragstäter die Umstände der geförderten Tat auch hinsichtlich der genauen Zeit ihrer Begehung und allen ihren äußeren Einzelheiten und Nebenumständen im Detail bekannt waren (vgl. Leukauf/Steininger, a. a.0. § 12 RN 40; ÖJZ-LSK 1976/226).

Demnach erfolgte der Freispruch rechtsirrig, weshalb den Nichtigkeitsbeschwerden der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes Wien Berechtigung zukommt.

b/ Darüberhinaus bekämpfen beide genannten Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO bezüglich aller Angeklagten die - in der Ablehnung, die Angeklagten auch im Sinne der (auf die entsprechenden Straftaten nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG verweisenden) Punkte D/, E/ und F/ der Anklageschrift vom 13. Dezember 1982, ON 65, bzw. Punkt III/ der Nachtragsanklageschrift vom 12. Jänner 1983, ON 103, der dort näher bezeichneten Finanzvergehen schuldig zu erkennen (Band II/S 442 bis 444), zum Ausdruck kommende - Auffassung des Schöffengerichtes, wonach es sich bei den Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz vorliegend nur um straflose Begleittaten zum Suchtgiftverbrechen handle. Auch diese Rechtsrüge ist berechtigt.

Anklagebehörde und Zollamt führen nämlich zutreffend aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. EvBl. 1981/195, 1982/122 u.v.a.; 10 0s 102/83), von der abzugehen kein Anlaß besteht, zwischen den Tatbeständen nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG einerseits und Schmuggel (bzw. Abgabenhehlerei) andererseits im Hinblick auf den (durch die Kumulierungsvorschrift des § 22 Abs. 1 FinStrG deutlich zum Ausdruck gebrachten) völlig eigen ständigen Unrechtsgehalt des Finanzvergehens, welcher der Annahme einer Konsumtion zuwiderläuft, echte Idealkonkurrenz durchaus möglich ist. Mithin wären die Angeklagten daher rechtsrichtig auch der ihnen zur Last gelegten Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz schuldig zu erkennen gewesen.

Da es das Erstgericht, ausgehend von seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung, aber unterlassen hat, Feststellungen zu der den Angeklagten A, E und D diesbezüglich zur Last gelegten Gewerbsmäßigkeit sowie über die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages und damit auch bezüglich der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. a und Abs. 4 FinStrG zu treffen, bedarf es insoweit der Verfahrensergänzung in erster Instanz. Im bezeichneten Umfang war deshalb dem Erstgericht die neue Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.

E/ Zur Strafneubemessung beim Angeklagten Michael A:

Infolge der hinsichtlich des Angeklagten Michael A getroffenen Sachentscheidung war bei diesem Angeklagten die wegen der strafbaren Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz verwirkte Strafe neu zu bemessen. Dabei wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Wiederholung des deliktischen Handelns, die überaus große Menge des Suchtgifts, an dessen Einfuhr und Inverkehrsetzen er mitgewirkt hat, sowie das Zusammentreffen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG mit dem Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z 2 dritter und vierter Fall SuchtgiftG, als mildernd hingegen das Geständnis.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Beachtung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren als tatschuldangemessen und täterpersönlichkeitsgerecht, wobei zu Lasten des Angeklagten vor allem die überaus große Suchtgiftmenge, die er (mit-)zuverantworten hat, und der Umstand ins Gewicht fällt, daß er überwiegend aus gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat und daher kriminologisch der Gruppe der gemeingefährlichen Suchtgifthändler zuzurechnen ist. übereinstimmend mit dem Erstgericht erachtete der Oberste Gerichtshof darüber hinaus bei A die Verhängung einer Verfallsersatz-Geldstrafe gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG in der Höhe von 400.000 S sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte A auf die getroffene

Entscheidung zu verweisen.

F/ Zu den übrigen Berufungen:

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Lucia Beatrix E, Helmut F, Josef B, Annemarie B, Robert D und Lubomir G nach § 28 StGB, 12 Abs. 1 SuchtgiftG zu Freiheitsstrafen und darüber hinaus gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG zu Verfallsersatz-Geldstrafen, und zwar

1. Lucia Beatrix E zu 7 (sieben) Jahren und zu 600.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 6 (sechs) Monate Ersatzfreiheitsstrafe;

2. Helmut F zu 4 (vier) Jahren und zu 400.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 4 (vier) Monate Ersatzfreiheitsstrafe;

3. Josef B zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren und zu 200.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 2 (zwei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe;

4. Annemarie B zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren und zu 200.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 2 (zwei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe;

5. Robert D zu 3 (drei) Jahren und zu 700.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 7 (sieben) Monate Ersatzfreiheitsstrafe;

6. Lubomir G unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf die Urteile des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 14. Juli 1982, AZ 12 Vr 695/82, und des Strafbezirksgerichtes Wien vom 7. April 1982, AZ 18

U 320/82, zu 1 1/2 (eineinhalb) Jahren als Zusatzstrafe und zu 200.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall 2 (zwei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe.

Bei der Strafbemessung wertete es bei Lucia Beatrix E als erschwerend die Wiederholung des deliktischen Handelns, die verstärkte Tatbildmäßigkeit (Einfuhr und Inverkehrsetzen von Suchtgift) sowie die sehr hohe Menge des importierten Suchtgifts, als mildernd hingegen das Geständnis sowie die Verleitung durch den Angeklagten G;

bei Helmut F als erschwerend die große Menge des verkauften Suchtgifts, die Wiederholung der strafbaren Handlungen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, als mildernd hingegen das Geständnis und die Anstiftung durch den Angeklagten A;

bei Josef B und bei Annemarie B als erschwerend die große Menge des Suchtgifts, an dessen Import die beiden Angeklagten beteiligt waren, als mildernd hingegen das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Anstiftung durch die Angeklagte E; bei Robert D als erschwerend die große Suchtgiftmenge und die Wiederholung der strafbaren Handlungen, als mildernd hingegen das Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren;

bei Lubomir G schließlich als erschwerend keinen Umstand und als mildernd das Geständnis.

Mit ihren Berufungen streben sämtliche genannten Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafe, die Angeklagten Josef B und Annemarie B überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht und der Angeklagte Robert D auch die Reduzierung der Verfallsersatz-Geldstrafe sowie der hiefür bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe an. Was zunächst die Berufungen der Angeklagten Lucia Beatrix E, Helmut F und Robert D betrifft, so kommt ihnen zur Gänze keine Berechtigung zu.

Keiner der genannten Berufungswerber vermag, über die bereits vom Erstgericht zutreffend festgestellten Milderungsgründe hinaus, weitere Umstände darzutun, die geeignet wären, ihre Straftaten in milderem Licht erscheinen zu lassen. Bei der Angeklagten Lucia Beatrix E fällt vor allem als erschwerend ins Gewicht, daß sie - mag sie auch zunächst von dritter Seite zur ersten Einfuhr von Suchtgift bewogen worden sein - bedenkenlos und ausschließlich aus gewinnsüchtigen Motiven überaus große Mengen von Suchtgift, nämlich rund 60 kg Haschisch, nach Österreich einführte und in Verkehr setzte bzw. in Verkehr setzen ließ. Solcherart ist sie dem Tätertyp des besonders gemeingefährlichen, nur um seines Vorteils willen handelnden Suchtgifthändlers zuzuzählen. Die über E verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren ist daher zwar sicherlich streng, aber dennoch der Schwere der personalen Täterschuld dieser Angeklagten angemessen, sodaß einer Reduzierung dieser Strafe nicht nähergetreten werden konnte. Aber auch die über die Angeklagten F und D verhängten Freiheitsstrafen (4 Jahre bzw. 3 Jahre) entsprechen der Schwere der Tatschuld dieser Angeklagten, zumal ihnen die Einfuhr von rund 30 kg bzw. rund 27 kg Haschisch sowie das Inverkehrsetzen nicht unbeträchtlicher Suchtgiftmengen zur Last fällt und sie (jedenfalls überwiegend) gleichfalls aus gewinnsüchtigen Motiven handelten. Daß F durch den Angeklagten A angestiftet wurde, hat das Erstgericht ohnedies als mildernd berücksichtigt; dem von D hervorgekehrten Umstand, wonach der Mitangeklagte H einen größeren Teil des eingeführten Suchtgifts weggeworfen hat, kann in bezug auf D keine besondere mildernde Bedeutung beigemessen werden, ebenso nicht dem Umstand, daß ein weiterer Teil dieses Suchtgifts von H schließlich der Behörde ausgefolgt worden ist. Daß D lediglich in untergeordneter Weise am Suchtgiftverbrechen beteiligt gewesen wäre, kann nach den Urteilskonstatierungen nicht angenommen werden. Was schließlich die von D bekämpfte Höhe der über ihn verhängten Verfallsersatz-Geldstrafe (und der hiefür bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe) betrifft, die einer Anfechtung mit Berufung nur in Ansehung der anteilsmäßigen Aufteilung der Geldstrafe auf sämtliche Angeklagten zugänglich ist, so findet der Oberste Gerichtshof keinen Grund, von dem Aufteilungsschlüssel, den das Erstgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der über die einzelnen Angeklagten (und damit auch über Robert D) zu verhängenden Verfallsersatz-Geldstrafen zugrunde gelegt hat, abzugehen. Zu einer Reduzierung des solcherart dem genannten Berufungswerber auferlegten Verfallsersatzes und der hiefür bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe bestand demnach kein Anlaß. Den Berufungen der Angeklagten E, F und D war somit zur Gänze ein Erfolg zu versagen.

Den Berufungen der Angeklagten Josef B und Annemarie B kommt teilweise, nämlich in Ansehung der Strafhöhe, Berechtigung zu. Zwar kann beiden Angeklagten eine Tatbegehung unter Umständen, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, nicht zugutegehalten werden; beiden Angeklagten war nach den Urteilskonstatierungen von vornherein bekannt, daß unter ihrer Mithilfe jedenfalls eine nicht unbeträchtliche Suchtgiftmenge von Marokko nach Österreich gebracht werden sollte, sodaß ihnen von Anfang an bewußt war, worauf sie sich einlassen. Allerdings waren sie an der Tat nur in untergeordneter Weise und über Anstiftung der Angeklagten E, die es verstanden hatte, das Interesse der Eheleute B an der Fahrt nach Marokko zu wecken, beteiligt; berücksichtigt man dies gebührend und berücksichtigt man weiters, daß die Tat in auffallendem Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten steht, so wird bei ihnen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von je 2 Jahren ihrer Schuld gerecht, weshalb die über sie in erster Instanz verhängten Strafen auf dieses Ausmaß zu reduzieren waren. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam jedoch nicht in Betracht. Was dagegen das Begehren der Angeklagten B um Gewährung bedingter Strafnachsicht betrifft, so stehen diesem insbesondere generalpräventive Gründe entgegen, ist es doch zur Erhaltung der allgemeinen Rechtstreue und des Rechtsbewußtseins erforderlich, bei Straftaten wie den vorliegenden das Strafübel auch in Vollzug zu setzen. Im zuletzt bezeichneten Umfang war daher den Berufungen der Angeklagten Josef B und Annemarie B nicht Folge zu geben.

Beim Angeklagten Lubomir G schließlich ist zu berücksichtigen, daß - wie dies auch das Erstgericht zutreffend getan hat - auf zwei Vor-Verurteilungen (zu einmal 18 Monaten Freiheitsstrafe und zu einmal 40

Tagessätze Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Bedacht zu nehmen ist. Im vorliegenden Strafverfahren liegt G die Beteiligung an der Einfuhr und das Inverkehrsetzen von ca. 5 kg Haschisch zur Last. Wären diese Straftaten gemeinsam mit jenen Straftaten, die den Vor-Verurteilungen, insbesondere der Verurteilung wegen § 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 2 SuchtgiftG zu 18 Monaten Freiheitsentzug, zugrunde liegen, zur Aburteilung gelangt, so wäre (auch unter Berücksichtigung der erschwerend wirkenden Tatwiederholung bzw. des Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen) eine Strafe von 2 1/2 Jahren tatschuldangemessen gewesen. Daraus folgt, daß im Sinne der Vorschrift des § 40 StGB wegen der urteilsgegenständlichen Straftat lediglich eine Zusatzstrafe von 11 Monaten und 10 Tagen zu verhängen ist, sodaß die Zusatzstrafe in Stattgebung der Berufung auf dieses Ausmaß herabzusetzen war.

Es war somit über sämtliche Rechtsmittel spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04828

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00028.84.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19840510_OGH0002_0120OS00028_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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